Rechtssatz RS0034690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034690
Geschäftszahl
2Ob314/69; 6Ob554/77 (6Ob555/77); 7Ob771/78; 1Ob653/79; 5Ob730/80; 7Ob2407/96p; 1Ob112/00b; 8ObA60/03m; 10Ob113/07a; 3Ob137/10h; 17Ob9/11i; 8Ob127/12b
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Rechtssatz
Die Verjährung wird durch die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem zurückgewiesene Klage nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 314/69
Entscheidungstext OGH 19.12.1969 2 Ob 314/69
Veröff: SZ 42/193
- 6 Ob 554/77
Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 554/77
- 7 Ob 771/78
Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 771/78
- 1 Ob 653/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 653/79
Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob die Klage sofort oder erst nach Durchführung eines Zwischenstreits über die Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen wird. (T1)
- 5 Ob 730/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 5 Ob 730/80
Veröff: HS X/XI/31
- 7 Ob 2407/96p
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2407/96p
Beis wie T1
- 1 Ob 112/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 112/00b
Vgl aber; Beisatz: Die Gerichtshängigkeit einer Klage tritt bereits mit deren (irrtümlichen) Einlagen beim gar nicht angerufenen und unzuständigen Gericht ein; dieser Zeitpunkt bewirkt die Unterbrechung der Verjährung. (T2)
Veröff: SZ 73/122
- 8 ObA 60/03m
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 ObA 60/03m
Beisatz: Die Schiedsklage beim unzuständigen Schiedsgericht unterbricht von allem Anfang an - auch ohne formelle Zurückweisung der Klage - nicht die Verjährung. (T3)
- 10 Ob 113/07a
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 113/07a
Vgl aber; Beisatz: Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt. (T4)
Veröff: SZ 2008/30
- 3 Ob 137/10h
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 137/10h
Vgl
- 17 Ob 9/11i
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T5)
- 8 Ob 127/12b
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 127/12b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034690
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19691219_OGH0002_0020OB00314_6900000_003