Rechtssatz RS0065581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065581
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Rechtssatz
Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des § 156 Abs 4 KO (§ 53 Abs 4 AO) nicht entgegen.Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, KO (Paragraph 53, Absatz 4, AO) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 302/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 302/82
- 8 Ob 125/99m
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 125/99m
Auch; nur: Die Versäumung der Klagefrist zieht den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung nach sich. (T1)
- 1 Ob 115/00v
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
Auch; Beisatz: Die Frist des § 110 Abs 4 KO ist keine Präklusivfrist, sondern eine verfahrensrechtliche Frist. Ihre Versäumung zieht zwar die in der KO angeführten Folgen nach sich (kein Gleichstellungsanspruch, keine Notwendigkeit der Zustimmung bei Aufhebung des Konkurses), hat aber für sich noch nicht den Anspruchsverlust zur Folge. (T2)
- 8 ObA 149/01x
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 149/01x
Auch
- 3 Ob 157/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/161
- 8 Ob 127/12b
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 127/12b
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065581
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0050OB00302_8200000_001