Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Wird ein Anspruch - wie hier - bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt (§ 9 Abs 2 KO). Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ablaufhemmung (ZIK 1998, 63; ZIK 2000, 58; 1 Ob 115/00v ua). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt insoweit nicht ein. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Anordnung der Hemmung des § 9 Abs 2 KO nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen genauso analoge Anwendung finden muss, wie nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch die Bestimmung des § 1497 ABGB analog auf Ausschlussfristen, so auch jene des § 34 AngG anzuwenden ist (ZIK 1998, 63). Auch in diesem Fall soll die Bestimmung des § 9 Abs 2 KO im Sinn einer Ablaufhemmung lediglich sicherstellen, dass der Anspruch vor Ablauf der Klagefrist nach § 110 Abs 4 KO nicht verloren geht. Die durch die Anmeldung der Forderung und die darauf folgende Bestreitung eingetretene Hemmung der Präklusion erlischt jedoch und die vorher begonnene Frist läuft weiter, wenn nicht innerhalb der nach § 110 Abs 4 KO zu bestimmenden Frist die Forderung durch die gehörig fortgesetzte Prüfungsklage geltend gemacht wird (JBl 1978, 434; 10 Ob 269/99b). Im Gegensatz zur Ausschlussfrist des § 34 Abs 1 AngG ist die Frist des § 110 Abs 4 KO keine Präklusivfrist, sondern eine verfahrensrechtliche Frist. Ihre Versäumung zieht zwar die in der KO angeführten Folgen nach sich (keine Berücksichtigung bei der Verteilung [§ 131 Abs 3], kein Gleichstellungsanspruch [§ 134 Abs 2], keine Notwendigkeit der Zustimmung bei Aufhebung des Konkurses [167 Abs 2]), hat aber für sich noch nicht den Anspruchsverlust zur Folge (1 Ob 115/00v).Wird ein Anspruch - wie hier - bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt (Paragraph 9, Absatz 2, KO). Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ablaufhemmung (ZIK 1998, 63; ZIK 2000, 58; 1 Ob 115/00v ua). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt insoweit nicht ein. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Anordnung der Hemmung des Paragraph 9, Absatz 2, KO nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen genauso analoge Anwendung finden muss, wie nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB analog auf Ausschlussfristen, so auch jene des Paragraph 34, AngG anzuwenden ist (ZIK 1998, 63). Auch in diesem Fall soll die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, KO im Sinn einer Ablaufhemmung lediglich sicherstellen, dass der Anspruch vor Ablauf der Klagefrist nach Paragraph 110, Absatz 4, KO nicht verloren geht. Die durch die Anmeldung der Forderung und die darauf folgende Bestreitung eingetretene Hemmung der Präklusion erlischt jedoch und die vorher begonnene Frist läuft weiter, wenn nicht innerhalb der nach Paragraph 110, Absatz 4, KO zu bestimmenden Frist die Forderung durch die gehörig fortgesetzte Prüfungsklage geltend gemacht wird (JBl 1978, 434; 10 Ob 269/99b). Im Gegensatz zur Ausschlussfrist des Paragraph 34, Absatz eins, AngG ist die Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO keine Präklusivfrist, sondern eine verfahrensrechtliche Frist. Ihre Versäumung zieht zwar die in der KO angeführten Folgen nach sich (keine Berücksichtigung bei der Verteilung [§ 131 Absatz 3 ],, kein Gleichstellungsanspruch [§ 134 Absatz 2 ],, keine Notwendigkeit der Zustimmung bei Aufhebung des Konkurses [167 Absatz 2 ],), hat aber für sich noch nicht den Anspruchsverlust zur Folge (1 Ob 115/00v).
Den Vorinstanzen ist zwar darin zuzustimmen, dass die für Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts im § 34 Abs 1 AngG normierte sechsmonatige Ausschlussfrist, die ab dem auf die Austrittserklärung folgenden Tag zu berechnen ist (Abs 2), vor Klagseinbringung abgelaufen war, sie haben jedoch übersehen, dass der Kläger innerhalb dieser Frist gleichzeitig mit der Forderungsanmeldung im Konkurs beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag gestellt hat, ihm unter anderem auch für die hier strittigen Ansprüche Insolvenz-Ausfallgeld zu bezahlen. Gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz IESG werden durch den fristgerechten Antrag im Sinn des § 6 Abs 1 IESG Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen. Eine entsprechende Antragstellung bildet somit einen Unterbrechungsgrund, durch dessen Schaffung der Gesetzgeber erreichen wollte, dass eine zusätzliche Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung solcher Fristen entbehrlich werde (738 BlgNR 18. GP, 6; EvBl 1994/166).Den Vorinstanzen ist zwar darin zuzustimmen, dass die für Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts im Paragraph 34, Absatz eins, AngG normierte sechsmonatige Ausschlussfrist, die ab dem auf die Austrittserklärung folgenden Tag zu berechnen ist (Absatz 2,), vor Klagseinbringung abgelaufen war, sie haben jedoch übersehen, dass der Kläger innerhalb dieser Frist gleichzeitig mit der Forderungsanmeldung im Konkurs beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag gestellt hat, ihm unter anderem auch für die hier strittigen Ansprüche Insolvenz-Ausfallgeld zu bezahlen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz IESG werden durch den fristgerechten Antrag im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, IESG Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen. Eine entsprechende Antragstellung bildet somit einen Unterbrechungsgrund, durch dessen Schaffung der Gesetzgeber erreichen wollte, dass eine zusätzliche Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung solcher Fristen entbehrlich werde (738 BlgNR 18. GP, 6; EvBl 1994/166).
Da die Vorinstanzen die Anordnung des § 7 Abs 1 letzter Satz IESG nicht beachtet haben, ist der Revision im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.Da die Vorinstanzen die Anordnung des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz IESG nicht beachtet haben, ist der Revision im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.