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Rechtssatz RS0112864

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112864

Geschäftszahl

8Ob125/99m

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Rechtssatz

Nach Paragraph 107, KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen:

Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen nehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, als rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung tun vergleiche auch 7 Ob 122/56).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112864

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0080OB00125_99M0000_001