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Entscheidung 9 Ob 164/00h×

Entscheidung 9 Ob 164/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob164/00h

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte G*****, Haushaltshilfe, *****, vertreten durch Hitzenbichler & Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Heinrich G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Eckart Fußenegger und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt (Streitwert S 84.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. April 2000, GZ 55 R 35/00v-17, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 25. Februar 2000, GZ 1 C 27/99h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 24. 12. 1999 erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.000 zu zahlen. Seine dagegen erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen.

Daraufhin beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, weil sich sein Vertreter in der Anwendung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geirrt habe.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, dem wegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, zulässigen Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Da das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten unter anderem nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten....), die auch im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch Paragraph 528, Absatz 2, ZPO - sowie auch dessen Absatz 3,, der bloß auf die Fälle des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO (die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor (RIS-Justiz RS0112314; 7 Ob 205/99v).

Anmerkung

E58559 09A01640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00164.00H.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0090OB00164_00H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung