Im vorliegenden Rechtsstreit war Gegenstand des Berufungsverfahrens das nicht in einem Geldbetrag bestehende - von beiden Vorinstanzen stattgegebend erledigte - Urteilsbegehren, die beiden Beklagten (Wohnungseigentümer und Vermieter) seien schuldig, der Klägerin das ungestörte Hauptmietrecht an der Wohnung zur Verfügung zu stellen, insbesondere das Bestandobjekt geräumt von Fahrnissen Dritter zu übergeben. Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Auffassung, trotz Doppelvermietung sei die Leistung der Beklagten, der Klägerin den Gebrauch der Wohnung zu verschaffen, nicht unmöglich; den Vermieter treffe die Beweislast, alle ihm zur Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen; die Beklagten hätten hiezu nicht einmal ein Vorbringen erstattet. Die zweite Instanz erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 (und allenfalls Abs 3) ZPO idFd WGN 1997 (im folgenden nur ZPO nF) erforderlichen Bewertungsausspruch. Eine Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nF (unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird) liegt hier nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, sondern ausschließlich dessen Zuhaltung durch die Beklagten.Im vorliegenden Rechtsstreit war Gegenstand des Berufungsverfahrens das nicht in einem Geldbetrag bestehende - von beiden Vorinstanzen stattgegebend erledigte - Urteilsbegehren, die beiden Beklagten (Wohnungseigentümer und Vermieter) seien schuldig, der Klägerin das ungestörte Hauptmietrecht an der Wohnung zur Verfügung zu stellen, insbesondere das Bestandobjekt geräumt von Fahrnissen Dritter zu übergeben. Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Auffassung, trotz Doppelvermietung sei die Leistung der Beklagten, der Klägerin den Gebrauch der Wohnung zu verschaffen, nicht unmöglich; den Vermieter treffe die Beweislast, alle ihm zur Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen; die Beklagten hätten hiezu nicht einmal ein Vorbringen erstattet. Die zweite Instanz erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach Paragraph 500, Absatz 2, (und allenfalls Absatz 3,) ZPO idFd WGN 1997 (im folgenden nur ZPO nF) erforderlichen Bewertungsausspruch. Eine Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nF (unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird) liegt hier nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, sondern ausschließlich dessen Zuhaltung durch die Beklagten.
Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision (vgl 6 Ob 2385/96w = MietSlg 49.672). Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für den Obersten Gerichtshof gar nicht stellt (§ 502 Abs 2 ZPO) und bei einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand vorerst nur für das Berufungsgericht im Verfahren nach § 508 ZPO nF stellt.Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision vergleiche 6 Ob 2385/96w = MietSlg 49.672). Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für den Obersten Gerichtshof gar nicht stellt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und bei einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand vorerst nur für das Berufungsgericht im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO nF stellt.