Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig, da sie die erstgerichtliche Entscheidung nicht angefochten hat, so daß sowohl der Beschluß auf Berichtigung der Parteienbezeichnung als auch das Urteil des Erstgerichts ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rekurs der R*** Offset Druck Gesellschaft mbH ist im Hinblick auf § 519 Abs 1 ZPO zwar zulässig, da das Berufungsgericht die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. Kuderna, ASGG § 47 Erl. 1); er ist aber nicht berechtigt. Nach § 235 Abs 5 ZPO idF des Art. IV Z 39 der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch die Anführung der Unternehmensbezeichnung "P*** BOX" und die Bezugnahme auf die Innsbrucker Filiale der Beklagten in der Salurnerstraße eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieses Unternehmen als ihre ehemalige Dienstgeberin und nicht etwa eine Druckerei in Mauerbach in Anspruch nehme. In diesem Sinne ist auch die "P*** BOX" R*** Vertriebsgesellschaft mbH als ehemalige Dienstgeberin auf der Beklagtenseite eingeschritten; die R*** Offset Druck Gesellschaft mbH hat sich am Verfahren erster Instanz gar nicht beteiligt. Die Einwendung der mangelnden passiven Klagelegitimation durch den Beklagtenvertreter war, soweit sich dieser auf eine bisher nicht dargetane Vertretung der R*** Offset Druck Gesellschaft mbH beziehen sollte, sohin mutwillig und soweit sie die richtige Beklagte betreffen sollte, unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 235 ZPO gerade jene häufigen Fälle treffen wollte, in denen - so wie hier - Fehler in der Bezeichnung der beklagten Partei von den Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei nicht als beklagte Partei legitimiert (669 BlgNR 15.GP 52 f zu Z 31).Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig, da sie die erstgerichtliche Entscheidung nicht angefochten hat, so daß sowohl der Beschluß auf Berichtigung der Parteienbezeichnung als auch das Urteil des Erstgerichts ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rekurs der R*** Offset Druck Gesellschaft mbH ist im Hinblick auf Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zwar zulässig, da das Berufungsgericht die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 47, Erl. 1); er ist aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch die Anführung der Unternehmensbezeichnung "P*** BOX" und die Bezugnahme auf die Innsbrucker Filiale der Beklagten in der Salurnerstraße eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieses Unternehmen als ihre ehemalige Dienstgeberin und nicht etwa eine Druckerei in Mauerbach in Anspruch nehme. In diesem Sinne ist auch die "P*** BOX" R*** Vertriebsgesellschaft mbH als ehemalige Dienstgeberin auf der Beklagtenseite eingeschritten; die R*** Offset Druck Gesellschaft mbH hat sich am Verfahren erster Instanz gar nicht beteiligt. Die Einwendung der mangelnden passiven Klagelegitimation durch den Beklagtenvertreter war, soweit sich dieser auf eine bisher nicht dargetane Vertretung der R*** Offset Druck Gesellschaft mbH beziehen sollte, sohin mutwillig und soweit sie die richtige Beklagte betreffen sollte, unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber mit der Novellierung des Paragraph 235, ZPO gerade jene häufigen Fälle treffen wollte, in denen - so wie hier - Fehler in der Bezeichnung der beklagten Partei von den Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei nicht als beklagte Partei legitimiert (669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 52 f zu Ziffer 31,).
Da sohin kein Prozeßrechtsverhältnis gegen die R*** Offset Druck Gesellschaft mbH, der es klar war, daß die Klage nach ihrem gesamten Inhalt nicht gegen sie gerichtet war, bestanden hat, ist sie durch die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf die von vornherein in Anspruch genommene und stets auch als beklagte Partei aufgetretene "P*** BOX" R*** Vertriebsgesellschaft mbH nicht beschwert (9 Ob A 11/89). Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, war daher schon das namens der R*** Offset Druck Gesellschaft mbH erhobene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichtes unzulässig (so schon 9 Ob A 251/88, 9 Ob A 134/89 ua). Das Berufungsgericht konnte auf Grund dieses unzulässigen Rechtsmittels keine Sachentscheidung treffen. Soweit die Rekurswerberin einwendet, daß ihre Berufung gegen die erstgerichtliche Entscheidung zumindest auch als für die Beklagte erhoben angesehen werden müßte, übersieht sie, daß sie die Berufung expressis verbis nur im eigenen Namen erhoben hat. Die sich daraus ergebende und "unter Rechtsschutzgesichtspunkten unerträgliche" Rechtslage hat sich die Rekurswerberin selbst zuzuschreiben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 40 ZPO begründet.Da sohin kein Prozeßrechtsverhältnis gegen die R*** Offset Druck Gesellschaft mbH, der es klar war, daß die Klage nach ihrem gesamten Inhalt nicht gegen sie gerichtet war, bestanden hat, ist sie durch die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf die von vornherein in Anspruch genommene und stets auch als beklagte Partei aufgetretene "P*** BOX" R*** Vertriebsgesellschaft mbH nicht beschwert (9 Ob A 11/89). Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, war daher schon das namens der R*** Offset Druck Gesellschaft mbH erhobene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichtes unzulässig (so schon 9 Ob A 251/88, 9 Ob A 134/89 ua). Das Berufungsgericht konnte auf Grund dieses unzulässigen Rechtsmittels keine Sachentscheidung treffen. Soweit die Rekurswerberin einwendet, daß ihre Berufung gegen die erstgerichtliche Entscheidung zumindest auch als für die Beklagte erhoben angesehen werden müßte, übersieht sie, daß sie die Berufung expressis verbis nur im eigenen Namen erhoben hat. Die sich daraus ergebende und "unter Rechtsschutzgesichtspunkten unerträgliche" Rechtslage hat sich die Rekurswerberin selbst zuzuschreiben. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 40 ZPO begründet.