Der gegen die Beschlussfassung des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3b zu § 519); er ist auch berechtigt.Der gegen die Beschlussfassung des Berufungsgerichts gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3b zu Paragraph 519,); er ist auch berechtigt.
Der Kläger macht geltend, Mieterin sei nach wie vor die OHG, die solange Parteifähigkeit besitze und durch Kündigung belangt werden könne, als sie die Mietrechte noch innehabe. Zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Einzelfirma im Sinn des § 142 HGB sei es nicht gekommen, weil Alfred K***** erst nach dem Ausscheiden der früheren Gesellschafter eingetreten sei. Er habe das Unternehmen der vormaligen OHG im Wege der Einzelrechtsnachfolge fortgesetzt und sei daher nicht Mieter geworden. Das Gericht zweiter Instanz habe somit die gegen die OHG gerichtete Aufkündigung zu Unrecht zurückgewiesen.Der Kläger macht geltend, Mieterin sei nach wie vor die OHG, die solange Parteifähigkeit besitze und durch Kündigung belangt werden könne, als sie die Mietrechte noch innehabe. Zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Einzelfirma im Sinn des Paragraph 142, HGB sei es nicht gekommen, weil Alfred K***** erst nach dem Ausscheiden der früheren Gesellschafter eingetreten sei. Er habe das Unternehmen der vormaligen OHG im Wege der Einzelrechtsnachfolge fortgesetzt und sei daher nicht Mieter geworden. Das Gericht zweiter Instanz habe somit die gegen die OHG gerichtete Aufkündigung zu Unrecht zurückgewiesen.
Dem ist nicht zu folgen:
Das in § 142 Abs 1 HGB geregelte Übernahmerecht mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge kann nach Lehre und Rechtsprechung über die in § 142 HGB normierten Fälle hinaus im Gesellschaftsvertrag auf sonstige Fälle der Auflösung einer Zweipersonengesellschaft erstreckt werden, wobei es im Allgemeinen als zulässig angesehen wird, dass statt der Auflösung und Liquidation die Geschäftsübernahme mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge auf einen der Gesellschafter vereinbart wird (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 13 zu § 142; Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 40 f zu § 142). Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus einer Personenhandelsgesellschaft geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers, was zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung führt (RIS-Justiz RS0061566; RS0039306; WBl 2000/257, 379 = RdW 2000, 417 (Burgstaller) = ecolex 2000, 513 (Fantur); 4 Ob 123/00t; 6 Ob 8/00w; zuletzt 9 Ob 154/00p).Das in Paragraph 142, Absatz eins, HGB geregelte Übernahmerecht mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge kann nach Lehre und Rechtsprechung über die in Paragraph 142, HGB normierten Fälle hinaus im Gesellschaftsvertrag auf sonstige Fälle der Auflösung einer Zweipersonengesellschaft erstreckt werden, wobei es im Allgemeinen als zulässig angesehen wird, dass statt der Auflösung und Liquidation die Geschäftsübernahme mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge auf einen der Gesellschafter vereinbart wird (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 13 zu Paragraph 142,; Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 40 f zu Paragraph 142,). Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus einer Personenhandelsgesellschaft geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers, was zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung führt (RIS-Justiz RS0061566; RS0039306; WBl 2000/257, 379 = RdW 2000, 417 (Burgstaller) = ecolex 2000, 513 (Fantur); 4 Ob 123/00t; 6 Ob 8/00w; zuletzt 9 Ob 154/00p).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgten Ausscheiden der früheren Gesellschafter und Eintritt des Alfred K***** zur Fortführung des Unternehmens der Personengesellschaft als Einzelunternehmen unter der bisherigen Firma gleichzeitig. Alfred K***** war davor noch nicht Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft. Es stellt sich somit die Frage, ob § 142 HGB auch in einem solchen Fall Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof hat bei einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt bereits ausgesprochen, dass eine Gesamtsrechtsnachfolge durch analoge Anwendung des § 142 HGB nicht nur dann eintritt, wenn die Geschäftsanteile von einem bereits existenten Gesellschafter übernommen werden, sondern auch dann, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Geschäftsanteile auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ändere nämlich nichts an der Identität der Gesellschaft, weil die Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter zur gesamten Hand seien. Dadurch, dass die Gesellschafter der KG ihre Anteile an eine GmbH übertragen hätten, habe sich zunächst an der Identität der KG nichts geändert; vielmehr sei es gleichzeitig zu einem Anwachsen nach § 142 HGB und damit auch zu einer Universalsukzession der GmbH gekommen. Wollte man den Gesellschaftern die Übertragung aller Anteile auf einen einzigen Erwerber im Wege der Abtretung versagen, so hätte dies zur Folge, dass der Erwerber zunächst durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils Gesellschafter werden müsste, um sodann durch Anwachsung nach § 142 HGB die übrigen Anteile zu erwerben. Für einen derartigen Umweg bestehe aber keine Notwendigkeit (2 Ob 54/00f = WBl 2000, 379 = RdW 2000, 417 ((P. Burgstaller)) = ecolex 2513 ((Fantur)).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgten Ausscheiden der früheren Gesellschafter und Eintritt des Alfred K***** zur Fortführung des Unternehmens der Personengesellschaft als Einzelunternehmen unter der bisherigen Firma gleichzeitig. Alfred K***** war davor noch nicht Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft. Es stellt sich somit die Frage, ob Paragraph 142, HGB auch in einem solchen Fall Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof hat bei einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt bereits ausgesprochen, dass eine Gesamtsrechtsnachfolge durch analoge Anwendung des Paragraph 142, HGB nicht nur dann eintritt, wenn die Geschäftsanteile von einem bereits existenten Gesellschafter übernommen werden, sondern auch dann, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Geschäftsanteile auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ändere nämlich nichts an der Identität der Gesellschaft, weil die Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter zur gesamten Hand seien. Dadurch, dass die Gesellschafter der KG ihre Anteile an eine GmbH übertragen hätten, habe sich zunächst an der Identität der KG nichts geändert; vielmehr sei es gleichzeitig zu einem Anwachsen nach Paragraph 142, HGB und damit auch zu einer Universalsukzession der GmbH gekommen. Wollte man den Gesellschaftern die Übertragung aller Anteile auf einen einzigen Erwerber im Wege der Abtretung versagen, so hätte dies zur Folge, dass der Erwerber zunächst durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils Gesellschafter werden müsste, um sodann durch Anwachsung nach Paragraph 142, HGB die übrigen Anteile zu erwerben. Für einen derartigen Umweg bestehe aber keine Notwendigkeit (2 Ob 54/00f = WBl 2000, 379 = RdW 2000, 417 ((P. Burgstaller)) = ecolex 2513 ((Fantur)).
Von diesen Überlegungen ausgehend erschiene es auch im hier zu beurteilenden Fall als unnötiger Formalismus, die Anwendbarkeit des § 142 HGB davon abhängig zu machen, dass der Erwerber, auf den das Unternehmen der OHG vereinbarungsgemäß überging, noch vor dem Ausscheiden ihrer bisherigen Gesellschafter formell als Gesellschafter beitrat. § 142 HGB findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen. Demzufolge hat Alfred K***** das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen; er führt es als Einzelunternehmer unter der bisherigen Firma fort.Von diesen Überlegungen ausgehend erschiene es auch im hier zu beurteilenden Fall als unnötiger Formalismus, die Anwendbarkeit des Paragraph 142, HGB davon abhängig zu machen, dass der Erwerber, auf den das Unternehmen der OHG vereinbarungsgemäß überging, noch vor dem Ausscheiden ihrer bisherigen Gesellschafter formell als Gesellschafter beitrat. Paragraph 142, HGB findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen. Demzufolge hat Alfred K***** das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen; er führt es als Einzelunternehmer unter der bisherigen Firma fort.
Die damit eingetretene Gesamtrechtsnachfolge führt aber auch dazu, dass sich die vom Kläger gewählten (unterschiedlichen) Parteibezeichnungen auf ein und dasselbe Rechtssubjekt beziehen. Es richtet sich somit auch seine Kündigung gegen den unter der Firma Josef W***** OHG im Firmenbuch eingetragenen Einzelkaufmann Alfred K*****.
Das Berufungsgericht hat, von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, die Kündigung richte sich gegen eine nicht mehr parteifähige Personenhandelsgesellschaft, die durch Berufung angefochtene Entscheidung des Erstgerichts sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Aufkündigung zurückgewiesen. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren über die Berufung des Klägers im Kündigungsstreit gegen seinen Mieter neuerlich zu entscheiden haben.
Zum Räumungsbegehren (3 C 981/99s):
Die gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens gerichtete außerordentliche Revision ist unzulässig. Angesichts der hier zu bejahenden Gesamtrechtsnachfolge (auch) in die ehemals mit der Personenhandelsgesellschaft begründeten Mietrechte hat das Berufungsgericht eine titellose Benützung des Mietobjekts durch den hier beklagten Gesamtrechtsnachfolger im Ergebnis zutreffend verneint. Weitere erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf; sein außerordentliches Rechtsmittel wird zurückgewiesen.Die gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens gerichtete außerordentliche Revision ist unzulässig. Angesichts der hier zu bejahenden Gesamtrechtsnachfolge (auch) in die ehemals mit der Personenhandelsgesellschaft begründeten Mietrechte hat das Berufungsgericht eine titellose Benützung des Mietobjekts durch den hier beklagten Gesamtrechtsnachfolger im Ergebnis zutreffend verneint. Weitere erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf; sein außerordentliches Rechtsmittel wird zurückgewiesen.