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Entscheidung 6 Ob 152/08h×

Entscheidung 6 Ob 152/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob152/08h

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei Lorenz P*****, vertreten durch Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in St. Johann im Pongau gegen die beklagte Partei Anton P*****, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übergangs des Gesellschaftsvermögens (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. April 2008, GZ 53 R 39/08d-10, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 12. Dezember 2007, GZ 2 C 1613/07b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind persönlich haftende Gesellschafter der Gebrüder P***** OG mit dem Sitz in G*****. Am 29. 6. 2007 kündigte der Beklagte die Gesellschaft zum 30. 9. 2007 auf. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er gemäß Paragraph 141, Absatz eins, UGB in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB als einziger verbleibender Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft beschlossen habe und das Unternehmen in der Rechtsform eines protokollierten Einzelunternehmers fortführen werde, dies mit der Konsequenz, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlösche und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergehe.

Mit seinem Hauptbegehren begehrt der Kläger die Feststellung, mit Ablauf des 30. 9. 2007 sei der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation erloschen und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen; der Kläger sei berechtigt, das Unternehmen zum 1. 10. 2007 ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen und als eingetragener Einzelunternehmer mit dem Firmenwortlaut „Lorenz P***** e.U" fortzuführen. Weiters begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen an der Firmenbuchanmeldung dieser Umwandlung mitzuwirken und einen entsprechenden Firmenbuchantrag in beglaubigter Form zu unterfertigen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 142, UGB seien auf das vorliegende, vor dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaftsverhältnis nicht anwendbar. Diese Bestimmungen seien zwar im Ausnahmekatalog des Paragraph 907, Absatz 9, UGB nicht enthalten. Allerdings normiere der zweite Satz des Paragraph 141, Absatz eins, UGB keine eigene Fortsetzungsregelung, sondern lege bloß die zur Fassung des in Absatz eins, Satz 1 vorgesehenen Fortsetzungsbeschlusses Berechtigten fest. Ebenso sei Paragraph 142, Absatz eins, UGB nicht isoliert auszulegen, sondern im Kontext mit den Paragraphen 140 und 141 UGB zu lesen. Da auch eine Vereinbarung der Geltung der hier relevanten Bestimmungen der Paragraphen 141, 142, HGB nicht getroffen worden sei, seien diese Bestimmungen nicht anwendbar.

Punkt römisch eins.b. des Gesellschaftsvertrags regle lediglich die Fortführung des Gesellschaftsnamens und nicht die Fortführung des Unternehmens im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters. Auch aus der „Realverfassung der Gesellschaft" lasse sich nicht ableiten, dass das Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Gesellschafterstruktur von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden könne.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Punkt römisch eins.b. des Gesellschaftsvertrags solle nur die Fortführung des Firmenwortlauts ermöglichen und enthalte keine Regelung über die Fortführung der Gesellschaft. Eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 138, HGB in der Fassung vor dem HaRÄG) sei nicht getroffen worden.

Nach Paragraph 907, Absatz 9, UGB seien die im Einzelnen näher bezeichneten Bestimmungen nur auf nach dem 31. 12. 2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden. Sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart wurde, seien auf vor diesem Zeitpunkt errichtete Gesellschaften die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Als Ausnahme von der generellen Anwendbarkeit des UGB auch auf Altgesellschaften sei Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB angeführt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage solle Paragraph 907, Absatz 9, UGB sicherstellen, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen hätten, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden.

Wenn nun in den Ausnahmebestimmungen Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB als auf Altgesellschaften unanwendbar bezeichnet werde, so werde damit gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet worden sei. Satz 2 dieser Bestimmung könne hingegen nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und sei selbstständig nicht anwendbar. Daher sei Ch. Nowotny (in [richtig] RdW 2007/150, 142 [144]) nicht zu folgen, wonach die Ausnahmebestimmung des Paragraph 907, Absatz 9, UGB den Umkehrschluss nahelege, dass Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2 UGB auch für Altgesellschaften gelte. Bei Paragraph 142, UGB handle es sich um eine Ergänzung zu Paragraphen 140, 141, UGB. Damit hänge aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zusammen. Verneine man die Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zur Gänze, müsse dies auch für Paragraph 142, UGB gelten.

Auch eine schikanöse Verweigerung der Zustimmung liege nicht vor. Nach dem Vorbringen des Klägers verfolge der Beklagte Eigeninteressen. Eine schikanöse Rechtsausübung liege aber nur dann vor, wenn die Ausübung eines Rechts ohne eigenes Interesse des Berechtigten mit dem ausschließlichen Zweck erfolge, einen anderen zu schädigen (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 138b). Im Gesellschaftsvertrag sei hingegen auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsklausel im Sinne des Paragraph 138, HGB aF verzichtet worden. Auch aus dem Gesetz ergebe sich keinerlei Verpflichtung, der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter zuzustimmen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Anwendbarkeit der Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 142, UGB auf vor dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften keine Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, so dass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

2. Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 141, Absatz eins, UGB im vorliegenden Fall nicht (unmittelbar) anwendbar ist, weil diese Bestimmung nur dann greift, wenn die Gesellschaft auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters als solche noch fortbesteht, nicht aber, wenn nur mehr ein Gesellschafter verbleibt (ErläutRV zu Paragraph 142, UGB; Krejci in Krejci, Reformkommentar Paragraph 142, UGB Rz 1). Gleichwohl hat Paragraph 141, Absatz eins, UGB mittelbar auch für den vorliegenden Fall Bedeutung, weil der Gesetzgeber die Sonderregeln für die zweigliedrige Gesellschaft enthaltende Bestimmung des Paragraph 142, UGB als Ergänzung der Paragraphen 140, 141, UGB ansah. Diese Beobachtung spricht dafür, dass diese Regelungen gleichzeitig in Kraft treten.

3.1. Zum besseren Verständnis der Übergangsregelungen des Paragraph 907, Absatz 8 und 9 UGB ist zunächst die vor dem HaRÄG, BGBl römisch eins 2005/120 geltende Rechtslage zu skizzieren: Paragraph 131, HGB sah für die dort näher angeführten Fälle als Regelfall die Auflösung der Gesellschaft als Rechtsfolge vor. Alternativ konnte jedoch nach Paragraph 138, HGB für den Fall, dass ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird, bestimmt werden, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbesteht und diesfalls der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft ausscheidet. Eine derartige Vereinbarung wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen, so dass auf die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf zweigliedrige Gesellschaften (dazu Koppensteiner in Straube, HGB3 Paragraph 138, Rz 8) nicht weiter einzugehen ist.

3.2. Auch in den Fällen, in denen Paragraph 131, HGB die Auflösung der Gesellschaft vorsah, konnten aber - abgesehen vom Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft - die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (Koppensteiner in Straube, HGB3 Paragraph 131, Rz 21 mwN). Ein derartiger Fortsetzungsbeschluss erforderte grundsätzlich Einstimmigkeit (Koppensteiner aaO Rz 22; EvBl 1961/43; EvBl 1970/205; ecolex 1993, 322).

3.3. Neben der Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft sah Paragraph 140, HGB den Ausschluss eines Gesellschafters durch Entscheidung des Gerichts über Antrag der übrigen Gesellschafter vor. Dies war auch nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft noch möglich (Koppensteiner in Straube, HGB3 Paragraph 140, Rz 5 mwN). Für die zweigliedrige Gesellschaft sah Paragraph 142, Absatz eins, HGB eine Klage auf Übernahme des Geschäfts ohne Liquidation vor, sofern bei einem Gesellschafter die Voraussetzungen vorlagen, unter welchen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde. Wenngleich sich der Wortlaut dieser Bestimmung nur auf die - hier nicht erhobene - Ausschließungsklage bezog, waren doch abweichende Vereinbarungen zulässig. Insbesondere wurde oft eine Übernahmebefugnis unabhängig von Paragraph 142, HGB vorgesehen, insbesondere für den Fall des Todes eines Gesellschafters vergleiche Koppensteiner aaO Paragraph 143, Rz 13 mwN), aber auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrags (Koppensteiner aaO). Eine derartige Übernahmevereinbarung konnte auch nachträglich als „andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des Paragraph 145, Absatz eins, HGB vereinbart werden (Koppensteiner aaO Rz 14 ff mwN).

3.4. Nach der vor dem HaRÄG geltenden gesetzlichen Regelung war daher eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich.

4.1. Von diesem Grundkonzept des HGB weicht das UGB in wesentlichen Punkten ab. Dafür war die Überlegung des Gesetzgebers maßgeblich, die Unternehmensfortführung zu fördern (dazu Krejci in Krejci, Reformkommentar, Vor Paragraphen 131 -, 144, UGB Rz 4 ff). Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber, der den Fortbestand der OHG bzw KG dadurch besser sichern wollte, dass er die Auflösungstatbestände verringerte und diese teilweise durch Ausscheidenstatbestände ersetzte, behielt das UGB im Wesentlichen die bisherigen Auflösungstatbestände bei, erleichterte jedoch die Möglichkeit der verbleibenden Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft dadurch zu vermeiden, dass sie einen Fortsetzungsbeschluss fassen, ohne dass dafür die Mitwirkung des ausscheidenden Gesellschafters erforderlich wäre (Krejci aaO).

4.2. In diesem Sinne sieht Paragraph 141, UGB vor, dass die Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, deren Fortbestand beschließen können. In den Fällen des Paragraph 131, Ziffer 4, [Tod], Ziffer 5, [Konkurs] oder Ziffer 6, erster Fall [Kündigung] UGB steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu. Diese Regelung gilt jedoch, wie sich schon aus dem Plural „Gesellschafter" in Paragraph 141, Absatz eins, UGB, vor allem aber aus systematischen Erwägungen ergibt, nur für den Fall, dass noch mehrere Gesellschafter verbleiben. Eine Ein-Personen-OG ist in Österreich schon nach der allgemeinen Regel des Paragraph 105, UGB unzulässig (Krejci in Krejci, Reformkommentar Paragraph 142, UGB Rz 1). Dem entspricht, dass im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters die verbleibende OG nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (Krejci aaO).

4.3. Der vom Auflösungsgrund betroffene Gesellschafter scheidet aufgrund des Fortsetzungsbeschlusses der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft aus (Krejci in Krejci, Reformkommentar Paragraph 141, UGB Rz 1 aE). Für den Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger (Paragraph 135, UGB) und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sehen Paragraph 141, Absatz 2 und Absatz 3, UGB Regelungen über den Zeitpunkt des Ausscheidens vor.

4.4. Auch die Ausschließungsklage wurde in Paragraph 140, UGB insofern neu geregelt, als eine derartige Klage nunmehr auch dann möglich ist, wenn nach der Ausschließung nur mehr ein Gesellschafter verbleibt. Für diesen Fall sieht Paragraph 142, Absatz eins, UGB vor, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlischt und das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. Darüber hinaus sieht jedoch Paragraph 142, Absatz eins, UGB eine Gesamtrechtsnachfolge in allen Fällen vor, in denen nur ein Gesellschafter „verbleibt"; der ausscheidende Gesellschafter ist nach Paragraph 142, Absatz 2, UGB in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 137 und 138 UGB abzufinden.

5.1. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 907, Absatz 8, UGB sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Zweiten Buches in der Fassung des HaRÄG auch auf vor dem 1. 1. 2007 errichtete Gesellschaften anzuwenden. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel enthält Paragraph 907, Absatz 9, UGB unter anderem für Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB, der, sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart wurde, auf nach dem 31. 12. 2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden sei; auf vor diesem Zeitpunkt errichtete Gesellschaften seien die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dabei handelt es sich jedoch - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - um ein offenkundiges Redaktionsversehen. Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB enthält nach dem Gesagten keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage; die Besonderheit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB liegt vielmehr in dessen zweitem Satz, der vorsieht, dass über die Fortsetzung der Gesellschaft - anders als nach der Rechtslage vor dem HaRÄG - nur die verbleibenden Gesellschafter entscheiden. In Hinblick darauf ist die in Paragraph 907, Absatz 9, UGB statuierte Ausnahme von der Grundregel des Paragraph 907, Absatz 8, UGB zumindest auch auf Paragraph 141, Absatz eins, Satz 2 UGB zu beziehen, zumal diese - durch die Formulierung „dieses Recht" auch sprachlich mit Satz 1 eng verbundene - Bestimmung losgelöst von Satz 1 keinen selbstständigen Anwendungsbereich hat.

5.2. Aus diesem Grund kann der Auffassung von Ch. Nowotny (UGB - Was bringt es Neues für die Personengesellschaften? RdW 2007/150, 142 [144]), dass die Bestimmung des Paragraph 907, Absatz 9, UGB, dass Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB nur auf nach Inkrafttreten des UGB errichtete Personengesellschaften anzuwenden ist, den Umkehrschluss, nahelege, dass der zweite Satz, der die Fortsetzungsregel enthält, auch für Altgesellschaften gelte, nicht gefolgt werden. Die Ausführungen bei Krejci (in Krejci, Reformkommentar, Vor Paragraphen 131 -, 144, UGB Rz 6), wonach „für die Zukunft" vom Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Fortsetzung der Gesellschaft zuzustimmen, abgesehen werde, sagen über die Geltung des Paragraph 142, UGB für Altgesellschaften nichts aus.

5.3. Die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigen auch die Gesetzesmaterialien (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 66). Demnach soll Paragraph 907, Absatz 9, Satz 2 UGB sicher stellen, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden.

5.4. Nach der bisherigen Gesetzeslage hätte aber eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter grundsätzlich zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft geführt. Ein Fortsetzungsbeschluss wäre nur mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters möglich gewesen; auch eine einseitige Übernahme der Gesellschaft bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft wäre nur bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes möglich gewesen, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie im vorliegenden Fall - keine abweichende weitergehende Regelung in Form eines Übernahmerechts vorsah. Auf diese Rechtslage konnte der Beklagte vertrauen; die zitierte Passage aus den Gesetzesmaterialien zeigt, dass der Gesetzgeber ein derartiges Vertrauen auch nach der Handelsrechtsreform für schutzwürdig ansah und vermeiden wollte, dass Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag seinerzeit keine Veranlassung hatten, entsprechende Regelungen vorzusehen, von der Reform durch das UGB überrascht werden.

5.5. Diese Überlegungen haben aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - auch Einfluss auf die zeitliche Anwendbarkeit des Paragraph 142, UGB. Soweit dieser eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig; ein allfälliges Vertrauen eines Gesellschafters, trotz Setzen eines Ausscheidungsgrunds eine Fortsetzung der Gesellschaft verhindern zu können, wäre nicht schutzwürdig. Insoweit entspricht Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des Paragraph 142, HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 142, UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen.

5.6. Für derartige Fälle war zwar schon bisher eine vertragliche abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich; wenn die Gesellschafter aber - wie im vorliegenden Fall - keine abweichende Regelung trafen, konnten sie darauf vertrauen, dass die Kündigung zur Auflösung der Gesellschaft und damit zur Liquidation führt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, weil die Liquidation im Regelfall zur Gesamtveräußerung des Unternehmens führt und dadurch die Abfindung objektiviert wird, während bei der Fortsetzung ohne Mitwirkung des Kündigenden die Abschichtung zum anteiligen Unternehmenswert über eine Bewertung rechnerisch zu ermitteln ist (Ch. Nowotny, RdW 2007/150, 142 [144]). Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, dass sich der - schon zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Beklagte bei Abgabe der Kündigungserklärung über die geltende neue Rechtslage informieren konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass er nach dem Gesagten auf die im Innenverhältnis geltende Rechtslage nach dem HGB vertrauen durfte.

5.7. Während die Kündigung der Gesellschaft nach der alten Rechtslage ohne gesellschaftsvertragliche abweichende Regelung zur Auflösung und Liquidation führte, können nach der neuen Rechtslage bei Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung beschließen (Paragraph 141, Absatz eins, UGB) oder der letzte verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen übernehmen (Paragraph 142, Absatz eins, UGB). Auf diese Neuregelung konnte der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag aber nicht Rücksicht nehmen. Aus diesem Grund ist daher der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 142, Absatz eins, UGB, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrunds vorsieht, auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. Diese Parallele des zeitlichen Anwendungsbereichs des Paragraph 141, Absatz eins, UGB und des Paragraph 142, Absatz eins, UGB liegt auch deshalb nahe, weil es sich bei Paragraph 142, UGB nach den Gesetzesmaterialien nur um eine Ergänzung zu den Paragraphen 140, 141, UGB für die zweigliedrige Gesellschaft handelt.

5.8. Damit ist auf den vorliegenden Fall Paragraph 142, UGB insoweit nicht anzuwenden, als diese Bestimmung über Paragraph 142, HGB in der Fassung vor dem HaRÄG hinausgeht. Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Kläger ist daher nur nach Ausschließung des Beklagten möglich. Eine derartige Ausschließung und anschließende Übernahme des Gesellschaftsvermögens strebt der Kläger mit seinem Eventualbegehren an. Über dieses Begehren hat das Erstgericht jedoch noch nicht abgesprochen, sodass darauf im vorliegenden Verfahrensstadium nicht einzugehen ist.

6. Eine missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zur Vermögensübernahme vergleiche dazu ausführlich SZ 70/43 = ecolex 1997, 853 [Zehetner]) liegt - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten - nicht vor. Dazu wäre erforderlich, dass der Kläger Umstände geltend macht, die über das grundsätzlich immer gegebene Interesse an der Fortsetzung einer Personengesellschaft hinaus gegen eine Liquidation sprechen. Die bloße Gefahr, das Unternehmen könne nach Vollbeendigung nicht weiter betrieben werden, begründet mangels Hinzutretens besonderer Umstände kein über das übliche Maß hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung (6 Ob 26/97k = SZ 70/43). Der Kläger hat auch nicht behauptet, ein im Sinne der Entscheidung SZ 70/43 ausreichend bestimmtes Anbot über die Zahlung des Liquidationsanteils abgegeben zu haben.

7. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Die Kostenersatzpflicht im Revisionsverfahren ist bereits abschließend beurteilbar, weil hier nur das Hauptbegehren Verfahrensgegenstand war, über das abschließend entschieden wurde.

Textnummer

E88291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00152.08H.0807.000

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20080807_OGH0002_0060OB00152_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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