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Rechtssatz RS0123945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123945

Geschäftszahl

6Ob152/08h

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Rechtssatz

Soweit Paragraph 142, UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des Paragraph 142, HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 142, UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 152/08h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 152/08h
    Veröff: SZ 2008/103

Schlagworte

Personengesellschaft, Ausscheiden Gesellschafter, Übergangsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123945

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20080807_OGH0002_0060OB00152_08H0000_003