Rechtssatz RS0123943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123943
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Rechtssatz
Nach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu §§ 140, 141 UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zur Gänze, muss dies auch für § 142 UGB gelten.Nach Paragraph 907, Absatz 9, UGB ist Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei Paragraph 142, UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu Paragraphen 140, 141, UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zur Gänze, muss dies auch für Paragraph 142, UGB gelten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 152/08h
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 152/08h
Beisatz: § 907 Abs 9 Satz 2 UGB soll sicher stellen, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden. (T1); Veröff: SZ 2008/103
- 6 Ob 78/17i
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 78/17i
Auch; Beisatz: Hier: Kommanditgesellschaft. (T2)
Schlagworte
Personengesellschaft, Ausscheiden Gesellschafter, Übergangsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123943
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20080807_OGH0002_0060OB00152_08H0000_001