Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn - wie hier - zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Im Wettbewerbsrecht kann daher der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51; ÖBl 1989, 145 uva). Ein dem hier vorliegenden völlig gleichgelagerter Sachverhalt ist aber vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelt worden. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn - wie hier - zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Im Wettbewerbsrecht kann daher der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51; ÖBl 1989, 145 uva). Ein dem hier vorliegenden völlig gleichgelagerter Sachverhalt ist aber vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelt worden. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerber meinen, das Rekursgericht habe zu Unrecht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den "inneren Zweckzusammenhang" zwischen dem Absatz ihrer Zeitung und der Teilnahme an der beanstandeten Aktion bejaht, kann ihnen nicht gefolgt werden:
Wer sich für eine Teilnahme an dem "Gratis-Schwimmkurs" interessierte, mußte eine Zeichnung oder einen Aufsatz "gemeinsam mit dem unterschriebenen Anmeldekupon" an die "Kronen-Zeitung" senden. Dieser in der Zeitung abgedruckte Kupon war - wie durch die abgebildete Schere deutlich gemacht wurde - auszuschneiden; jeder Hinweis darauf, daß die Benützung des vorgedruckten Kupons entbehrlich wäre, fehlte. Als "glücklicher Teilnehmer" des Schwimmkurses konnte daher nur ausgewählt werden, wer (oder wessen Angehörige) sich im Besitz der Zeitung befunden hatte(n); damit bestand aber ein rechtlicher Kaufzwang (SZ 33/137; ÖBl 1979, 157; zuletzt etwa 4 Ob 65/90).
Es trifft auch nicht zu, daß die beanstandete Aktion deshalb nicht gegen § 28 UWG verstoßen hätte, weil damit kein Anreiz zum Kauf der "Neuen Kronen-Zeitung" ausgeübt worden sei. Auf der Titelseite der Ausgabe dieser Zeitung vom 2.7.1989 war zwar kein Hinweis auf den "Krone-Schwimmkurs 89" enthalten; daß die Beklagte sonst in der Werbung darauf hingewiesen hätte, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Dennoch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von demjenigen, welcher den Entscheidungen ÖBl 1989, 112 = WBl 1988, 153 und MR 1989, 65 zugrunde gelegen war: Dort hatte für den Spielteilnehmer, der erst nach dem Erwerb der Zeitschrift von dem Gewinnspiel erfahren hatte, kein Anlaß bestanden, im Hinblick auf dieses Spiel eine oder mehrere weitere Nummern derselben Zeitschrift zu erwerben, weil er das Lösungswort auf Grund seines Exemplars der Zeitschrift finden und sodann, um seine Gewinnchance zu erhöhen, allenfalls auch mehrere Postkarten einsenden konnte. Im vorliegenden Fall bestand hingegen für jeden, der von dem "Gratis-Schwimmkurs" zwar erst nach dem Kauf der "Neuen Kronen-Zeitung" erfahren hatte, die Chance seines Kindes zur Teilnahme daran jedoch erhöhen wollte, Anlaß, ein oder mehrere weitere Exemplare der Zeitung zu kaufen, um mehrere Gewinnkupons (mit Zeichnung oder Aufsatz) einsenden zu können; um die Teilnahmechance auch für ein weiteres Kind zu gewinnen, mußte gleichfalls ein zusätzliches Exemplar der Zeitung mit dem Gewinnkupon gekauft werden. Hatte jemand von der Aktion auf andere Weise - etwa durch Bekannte udgl - Kenntnis erlangt, dann mußte er, wenn er an einer Teilnahme interessiert war, schon aus diesem Grund die Zeitung erwerben.Es trifft auch nicht zu, daß die beanstandete Aktion deshalb nicht gegen Paragraph 28, UWG verstoßen hätte, weil damit kein Anreiz zum Kauf der "Neuen Kronen-Zeitung" ausgeübt worden sei. Auf der Titelseite der Ausgabe dieser Zeitung vom 2.7.1989 war zwar kein Hinweis auf den "Krone-Schwimmkurs 89" enthalten; daß die Beklagte sonst in der Werbung darauf hingewiesen hätte, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Dennoch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von demjenigen, welcher den Entscheidungen ÖBl 1989, 112 = WBl 1988, 153 und MR 1989, 65 zugrunde gelegen war: Dort hatte für den Spielteilnehmer, der erst nach dem Erwerb der Zeitschrift von dem Gewinnspiel erfahren hatte, kein Anlaß bestanden, im Hinblick auf dieses Spiel eine oder mehrere weitere Nummern derselben Zeitschrift zu erwerben, weil er das Lösungswort auf Grund seines Exemplars der Zeitschrift finden und sodann, um seine Gewinnchance zu erhöhen, allenfalls auch mehrere Postkarten einsenden konnte. Im vorliegenden Fall bestand hingegen für jeden, der von dem "Gratis-Schwimmkurs" zwar erst nach dem Kauf der "Neuen Kronen-Zeitung" erfahren hatte, die Chance seines Kindes zur Teilnahme daran jedoch erhöhen wollte, Anlaß, ein oder mehrere weitere Exemplare der Zeitung zu kaufen, um mehrere Gewinnkupons (mit Zeichnung oder Aufsatz) einsenden zu können; um die Teilnahmechance auch für ein weiteres Kind zu gewinnen, mußte gleichfalls ein zusätzliches Exemplar der Zeitung mit dem Gewinnkupon gekauft werden. Hatte jemand von der Aktion auf andere Weise - etwa durch Bekannte udgl - Kenntnis erlangt, dann mußte er, wenn er an einer Teilnahme interessiert war, schon aus diesem Grund die Zeitung erwerben.
Die Beklagten haben jedoch - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - schon deshalb nicht gegen § 28 UWG verstoßen, weil die von ihnen in Aussicht gestellte Zuwendung - nämlich die Teilnahme an einem Gratis-Schwimmkurs - nicht vom Zufall abhängig war. Ein "Zufall" im Sinne des § 28 UWG liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln oder der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers noch allein vom Belieben des Leistungspflichtigen abhängt, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen (Hohenecker-Friedl 71; ÖBl 1982, 46 mwN; MR 1988, 167; ÖBl 1989, 112 ua). Nun ist aber der beanstandeten Ankündigung nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Kursteilnehmer aus den Einsendern von Zeichnungen oder Aufsätzen "ausgewählt" werden sollten. Falls dies jene 110 Kinder sein sollten, welche "die besten" Aufsätze oder Bilder eingesandt hatten, dann wäre die Teilnahme nicht von einem Zufall, sondern (auch) von einer Leistung, also vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers, abhängig gewesen; bei anderer Auffassung müßte ja jede Beurteilung eines Aufsatzes oder einer Zeichnung durch den Lehrer als reiner Zufall angesehen werden (so schon 3 Ob 116/89; vgl ÖBl 1978, 45). Sofern aber die Beklagten - worauf ihre Formulierung eher hindeutet - die Auswahl nach ihrer Willkür vornehmen wollten, war der Eintritt des Erfolges allein vom Belieben des Leistungspflichtigen abhängig, also wiederum nicht "zufällig" im Sinne des § 28 UWG.Die Beklagten haben jedoch - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - schon deshalb nicht gegen Paragraph 28, UWG verstoßen, weil die von ihnen in Aussicht gestellte Zuwendung - nämlich die Teilnahme an einem Gratis-Schwimmkurs - nicht vom Zufall abhängig war. Ein "Zufall" im Sinne des Paragraph 28, UWG liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln oder der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers noch allein vom Belieben des Leistungspflichtigen abhängt, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen (Hohenecker-Friedl 71; ÖBl 1982, 46 mwN; MR 1988, 167; ÖBl 1989, 112 ua). Nun ist aber der beanstandeten Ankündigung nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Kursteilnehmer aus den Einsendern von Zeichnungen oder Aufsätzen "ausgewählt" werden sollten. Falls dies jene 110 Kinder sein sollten, welche "die besten" Aufsätze oder Bilder eingesandt hatten, dann wäre die Teilnahme nicht von einem Zufall, sondern (auch) von einer Leistung, also vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers, abhängig gewesen; bei anderer Auffassung müßte ja jede Beurteilung eines Aufsatzes oder einer Zeichnung durch den Lehrer als reiner Zufall angesehen werden (so schon 3 Ob 116/89; vergleiche ÖBl 1978, 45). Sofern aber die Beklagten - worauf ihre Formulierung eher hindeutet - die Auswahl nach ihrer Willkür vornehmen wollten, war der Eintritt des Erfolges allein vom Belieben des Leistungspflichtigen abhängig, also wiederum nicht "zufällig" im Sinne des Paragraph 28, UWG.
Damit ist aber für die Beklagten nichts gewonnen:
Nach § 1 Abs 1 ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. "Zugabe" ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1985, 108; ÖBl 1989, 112 uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl 122; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1906 Rz 12 zu § 1 dZugVO; ÖBl 1989, 112 mwN). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß demnach ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 101 Rz 26 zu § 1 dZugVO). Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll (Hoth-Gloy aaO 103 Rz 28). Der notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens beim Vertragsabschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein (Hoth-Gloy aaO 112 f Rz 34; vgl Baumbach-Hefermehl aaO 1904 Rz 10 zu § 1 dZugVO; ÖBl 1989, 112). Nach § 1 Abs 1 Satz 2 ZugG ist es zwar belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung oder erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden; daraus folgt aber - entgegen der von der Klägerin im Rekurs vertretenen Rechtsansicht - nicht, daß eine Zuwendung, die erst später (also nach dem Kauf) gewährt wird, ohne daß der Kunde schon vor dem Kaufentschluß mit ihr rechnen konnte, gegen das Zugabengesetz verstieße, fällt doch eine solche Leistung von vornherein nicht unter den Begriff der "Zugabe".Nach Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. "Zugabe" ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1985, 108; ÖBl 1989, 112 uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl 122; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1906 Rz 12 zu Paragraph eins, dZugVO; ÖBl 1989, 112 mwN). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß demnach ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 101 Rz 26 zu Paragraph eins, dZugVO). Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll (Hoth-Gloy aaO 103 Rz 28). Der notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens beim Vertragsabschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein (Hoth-Gloy aaO 112 f Rz 34; vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1904 Rz 10 zu Paragraph eins, dZugVO; ÖBl 1989, 112). Nach Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 ZugG ist es zwar belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung oder erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden; daraus folgt aber - entgegen der von der Klägerin im Rekurs vertretenen Rechtsansicht - nicht, daß eine Zuwendung, die erst später (also nach dem Kauf) gewährt wird, ohne daß der Kunde schon vor dem Kaufentschluß mit ihr rechnen konnte, gegen das Zugabengesetz verstieße, fällt doch eine solche Leistung von vornherein nicht unter den Begriff der "Zugabe".
Die von den Beklagten in Aussicht gestellte Leistung - die Teilnahme am Schwimmkurs - sollte unentgeltlich sein; die dafür verlangte "Gegenleistung" - das Einsenden eines Aufsatzes oder einer Zeichnung - kann nicht als Entgelt verstanden werden, weil es sich dabei nicht um geldwerte Leistungen handelt.
Wenn die Beklagten unter diesen Umständen 110 Buben und Mädchen einen kostenlosen Schwimmkurs verschafft haben, dann haben sie damit einem größeren Kreis von Personen - und nicht bloß einem einzelnen Abnehmer (vgl Amtl Begründung zum Entwurf des ZugG in Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, Anm 3 zu § 1 ZugG) - eine Zugabe gewährt. Daß sie aber diese Zugabe auch einzelnen Personen angeboten hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. "Anbieten" im Sinne des § 1 ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127; Baumbach-Hefermehl aaO 1916 Rz 29 und 30 zu § 1 dZugVO.Wenn die Beklagten unter diesen Umständen 110 Buben und Mädchen einen kostenlosen Schwimmkurs verschafft haben, dann haben sie damit einem größeren Kreis von Personen - und nicht bloß einem einzelnen Abnehmer vergleiche Amtl Begründung zum Entwurf des ZugG in Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, Anmerkung 3 zu Paragraph eins, ZugG) - eine Zugabe gewährt. Daß sie aber diese Zugabe auch einzelnen Personen angeboten hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. "Anbieten" im Sinne des Paragraph eins, ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127; Baumbach-Hefermehl aaO 1916 Rz 29 und 30 zu Paragraph eins, dZugVO.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß insoweit zu bestätigen, als den Beklagten das Gewähren von Zugaben, wie Gratisschwimmkursen, verboten wurde; das Mehrbegehren, auch das Anbieten solcher Zugaben zu untersagen, war hingegen ebenso abzuweisen wie das - im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu behandelnde - Begehren, auch ein Verbot des Ankündigens dieser Zugaben auszusprechen.
Da die "DIE G*** W***"-Zeitschriftengesellschaft mbH Gesamtrechtsnachfolgerin der "G*** W***"-KG ist, war die Bezeichnung der Klägerin auf den Namen der Nachfolgerin zu berichtigen (vgl SZ 25/35; SZ 38/175; SZ 52/50 uva). Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO. Mangels einer anderen Bewertung im Sicherungsantrag war der auf das Anbieten, das Ankündigungen und das Gewähren entfallende Teil des Streitwertes mit je einem Drittel des gesamten Streitwertes von S 460.000 anzunehmen. Den Beklagten waren demnach die Kosten ihrer Äußerung auf der Grundlage von S 306.666, jene des Rechtsmittelverfahrens auf der Grundlage von S 153.333 zuzusprechen.Da die "DIE G*** W***"-Zeitschriftengesellschaft mbH Gesamtrechtsnachfolgerin der "G*** W***"-KG ist, war die Bezeichnung der Klägerin auf den Namen der Nachfolgerin zu berichtigen vergleiche SZ 25/35; SZ 38/175; SZ 52/50 uva). Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Mangels einer anderen Bewertung im Sicherungsantrag war der auf das Anbieten, das Ankündigungen und das Gewähren entfallende Teil des Streitwertes mit je einem Drittel des gesamten Streitwertes von S 460.000 anzunehmen. Den Beklagten waren demnach die Kosten ihrer Äußerung auf der Grundlage von S 306.666, jene des Rechtsmittelverfahrens auf der Grundlage von S 153.333 zuzusprechen.