Rechtssatz RS0084185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084185
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Nach § 1 Abs 1 Satz 2 ZugG ist es zwar belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden; daraus folgt aber nicht, daß eine Zuwendung, die erst später (also nach dem Kauf) gewährt wird, ohne daß der Kunde schon vor dem Kaufentschluß mit ihr rechnen konnte, gegen das ZugG verstieße, fällt doch eine solche Leistung von vornherein nicht unter den Begriff der "Zugabe".Nach Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 ZugG ist es zwar belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden; daraus folgt aber nicht, daß eine Zuwendung, die erst später (also nach dem Kauf) gewährt wird, ohne daß der Kunde schon vor dem Kaufentschluß mit ihr rechnen konnte, gegen das ZugG verstieße, fällt doch eine solche Leistung von vornherein nicht unter den Begriff der "Zugabe".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084185
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0040OB00114_9000000_001