Rechtssatz RS0079823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079823
Entscheidungsdatum
03.12.1991
Rechtssatz
Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. Dies gilt auch für den Bereich des Paragraph 28, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 112/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 112/88
Veröff: MR 1989,65 (Korn)
- 4 Ob 113/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 113/88
Veröff: SZ 62/10 = ÖBl 1989,113 = WBl 1989,154 (Wiltschek)
- 4 Ob 16/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 16/89
- 4 Ob 19/80
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 19/80
nur: Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. (T1) Veröff: ÖBl 1990,168
- 4 Ob 114/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 114/90
nur: Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll. (T2) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche)
- 4 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 7/91
nur T1; Veröff: MR 1991,164 = ÖBl 1992,60
- 4 Ob 23/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 23/91
Auch; Beisatz: Fehlt es an dieser Eignung, dann ist auch ein mit dem Warenabsatz verbundenes Gewinnspiel nicht zu beanstanden. (T3)
- 4 Ob 120/91
Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 120/91
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1991,120 = WBl 1992,134
- 4 Ob 136/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 136/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079823
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_003