Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "W*****".
Die Beklagte ist Medieninhaberin der - sechsmal jährlich erscheinenden und zum Einzelpreis von 50 S
erhältlichen - periodischen Druckschrift "D*****". Einem Teil der Auflage dieser Zeitschrift ist ein "D*****-Spezial" als "Informationsmagazin für den Fachhandel" eingebunden. In der Ausgabe Nr 2/1990 der Zeitschrift "D*****" umfaßte das ab Seite 162 eingebundene "D*****-Spezial" 18 Seiten. Das "D*****-Spezial" wird in einem eigenen Impressum als "Das brancheninterne Fachmagazin für Textilhandel, Gewerbe und Industrie" bezeichnet. Medieninhaberin des "D*****-Spezial" ist gleichfalls die Beklagte, deren Geschäftsführer Christian R***** ist; ihr Sitz befindet sich in W***** 10, D*****gasse 79.erhältlichen - periodischen Druckschrift "D*****". Einem Teil der Auflage dieser Zeitschrift ist ein "D*****-Spezial" als "Informationsmagazin für den Fachhandel" eingebunden. In der Ausgabe Nr 2 aus 1990, der Zeitschrift "D*****" umfaßte das ab Seite 162 eingebundene "D*****-Spezial" 18 Seiten. Das "D*****-Spezial" wird in einem eigenen Impressum als "Das brancheninterne Fachmagazin für Textilhandel, Gewerbe und Industrie" bezeichnet. Medieninhaberin des "D*****-Spezial" ist gleichfalls die Beklagte, deren Geschäftsführer Christian R***** ist; ihr Sitz befindet sich in W***** 10, D*****gasse 79.
Herausgeber der Zeitschrift "D*****" sind Peter M***** und Alexander G*****; der Erstgenannte ist auch ihr Chefredakteur. Die Leitung der Anzeigenabteilung obliegt Monika K*****, in deren Abteilung ua Thomas M***** beschäftigt ist; für Finanzen und Controling ist Dr.Viola H***** zuständig.
Auf Seite 154 der Nr 1/1990 der Zeitschrift "D*****" bot die Beklagte nachstehendes Abonnement an:Auf Seite 154 der Nr 1 aus 1990, der Zeitschrift "D*****" bot die Beklagte nachstehendes Abonnement an:
Abbildung nicht darstellbar!
Daß die Beklagte auch ein Drei-Jahres-Abonnement ihrer Zeitschrift um 750 S angeboten hätte, ist nicht bescheinigt.
In einem 4-seitigen Werbeprospekt der Beklagten war die dritte Seite wie folgt durch einen aufklappbaren, seitlich perforierten Anhang verdeckt:
In Längsrichtung zur Seite aufgeklappt, ergaben die Rückseiten des Anhanges zwei durch eine Perforation getrennte Postkarten mit nachstehendem Text:
In der Ausgabe Nr 1/1990 der Zeitschrift "D*****" befand sich auf Seite 123 das nachstehende ganzseitige Inserat des "Club D*****-Creativ", welches teilweise durch eine links angeklebte, aber aufklappbare und auch ablösbare Karte (in der Abbildung durch schwarze Umrahmung angedeutet) verdeckt war:In der Ausgabe Nr 1 aus 1990, der Zeitschrift "D*****" befand sich auf Seite 123 das nachstehende ganzseitige Inserat des "Club D*****-Creativ", welches teilweise durch eine links angeklebte, aber aufklappbare und auch ablösbare Karte (in der Abbildung durch schwarze Umrahmung angedeutet) verdeckt war:
Nach dem Entfernen oder Aufklappen der Karte ergab sich folgendes Bild:
Die Rückseite der Karte war als Postkarte mit nachstehendem Text ausgestaltet:
Abbildung nicht darstellbar!
Dr.Renate K***** füllte am 24.4.1990 eine derartige Beitrittserklärung zum Club D*****-Creativ aus und sandte sie ein. Sie erhielt daraufhin per Post einen Umschlag mit dem Aufdruck der Firmenstampiglie der Beklagten als Absenderin. Darin befand sich in einer Plastikbox eine Uhr "Swatch Golden Bond". Auf der Unterseite der Plastikbox war ein Schild mit der Aufschrift "Unverb.empf.VKP öS 700" aufgeklebt.
In der Ausgabe Nr 2/1990 der Zeitschrift "D*****" befand sich auf Seite 35 das nachstehende ganzseitige Inserat des "Club D*****-Creativ", welches wiederum durch eine links angeklebte, aber aufklappbare und auch ablösbare Karte (in der Abbildung durch schwarze Umrahmung angedeutet) teilweise verdeckt war:In der Ausgabe Nr 2 aus 1990, der Zeitschrift "D*****" befand sich auf Seite 35 das nachstehende ganzseitige Inserat des "Club D*****-Creativ", welches wiederum durch eine links angeklebte, aber aufklappbare und auch ablösbare Karte (in der Abbildung durch schwarze Umrahmung angedeutet) teilweise verdeckt war:
Der rechte untere Teil des Inserates und auch die Rückseite der Karte waren als (auszuschneidende) Postkarte mit nachstehendem Text ausgestaltet:
Abbildung nicht darstellbar!
Die beiden hier angeführten Sonnenpflege-Mittel von E***** werden im Geschäft der D*****-Parfümerie Gesellschaft mbH in W*****, zu folgenden Preisen verkauft:
Advanced Protection Formular 12
220 S
Overnight Pre-Tan Accelerator
280 S.
Der "Club D*****-Creativ Verein für zeitgemäße Ästhetik für Mode, Kultur und Alltag" ist ein nicht untersagter Verein. Nach den Statuten ist seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt, in enger Zusammenarbeit mit der österreichischen Textilwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen, die durch ihre Produkte und Dienstleistungen bestimmenden Einfluß auf die Ästhetik in Mode, Kultur und Alltag haben, den Kontakt zwischen diesen und den Letztverbrauchern zu verstärken und letztere so zu einem verstärkten Bewußtsein von Ästhetik in Mode, Kultur und Alltag anzuregen. Der Club soll durch entsprechende Angebote (Veranstaltungen, Aktionen, Zeitschriften etc) den Letztverbrauchern überdies Anregungen zu sinnvoller aktiver Freizeitgestaltung und bewußtem Konsum und Freizeitverhalten unter besonderer Bezugnahme auf ästhetische Prinzipien vermitteln. Obmann des Vereins ist Alexander G*****. Christian R***** ist jedenfalls Mitglied des Vereinsvorstandes und (gemeinsam mit dem Obmann) zeichnungsberechtigt;
Obmann-Stellvertreterin ist Monika K*****, Schriftführer ist Peter M*****, sein Stellvertreter Thomas M*****; Kassierin ist Dr.Viola H*****, ihre Stellvertreterin ist Andrea R*****.
Im Frühjahr 1990 hat der Verein "Club D*****-Creativ" mit der Beklagten folgende schriftliche "Vereinbarung" geschlossen:
"1. Vertragsgegenstand:
Der Club D*****-Creativ hat es sich zur Aufgabe gesetzt, in enger Zusammenarbeit mit der österreichischen Textilwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen, die durch ihre Produkte und Dienstleistungen bestimmenden Einfluß auf die Ästhetik in Mode, Kultur und Alltag haben, den Kontakt zwischen diesen und den Letztverbrauchern zu verstärken und letztere so zu einem verstärkten Bewußtsein von Ästhetik in Mode, Kultur und Alltag anzuregen. Der Club soll durch entsprechende Angebote (Veranstaltungen, Aktionen, Zeitschriften etc) den Letztverbrauchern überdies Anregungen zu sinnvoller, aktiver Freizeitgestaltung und bewußtem Konsum- und Freizeitverhalten unter besonderer Bezugnahme auf ästhetische Prinzipien vermitteln.
Die R***** Verlagsgesellschaft mbH ist Herausgeber der Zeitschrift 'D***** - Saisonen der Mode'. Diese Zeitschrift erscheint derzeit sechsmal jährlich. Die Zeitschrift versteht sich als österreichisches Modemagazin.
Die Parteien vereinbaren folgende Zusammenarbeit:
a) Der Club wird die Zeitschrift 'D*****' als offizielles Organ für die Mitteilungen an seine Mitglieder verwenden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Club, vom Verlag von jeder Ausgabe der Zeitschrift 'D*****' die erforderliche Anzahl von Exemplaren zum Versand an die Clubmitglieder anzukaufen.
b) Für die Veröffentlichungen des Clubs, welche den Charakter von Werbeeinschaltungen haben, insbesondere Veröffentlichungen, die auf die Anwerbung neuer Clubmitglieder hinzielen, ist durch den Club ein angemessenes Entgelt an den Verlag zu entrichten. Soweit für Veröffentlichungen des Clubs ein redaktionelles Umfeld gegeben ist, können solche Beiträge ohne Entgelt dann veröffentlicht werden, wenn sie der Beschaffenheit anderer redaktioneller Beiträge in der Zeitschrift 'D*****' vergleichbar sind. Der Club verpflichtet sich, während der ersten drei Jahre der Vertragsdauer zumindest 20 volle Seiten an entgeltlichen Einschaltungen in der Zeitschrift 'D*****' zu plazieren.
c) Der Club wird an den Verlag wesentliche redaktionelle Beiträge für die Gestaltung des Fachhandelsteiles der Zeitschrift 'D*****' liefern. Insbesondere sollen mit solchen Beiträgen die dem Club aus dem Kreise seiner Mitglieder bekannt werdenden Fachinformationen aus der Modebranche verwertet werden. Für die Lieferung derartiger Beiträge gebührt dem Club ein nach Art und Umfang der angelieferten Beiträge im Einzelfall zu bemessendes Entgelt.
2. Entgelte:
Folgende Entgelte für die in Punkt 1. beschriebenen Leistungen werden zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart:
a) Für die Lieferung von Zeitschriften pro Exemplar: öS 15 inkl.10 % MWSt.
b) Für die Veröffentlichung von kostenpflichtigen Einschaltungen gilt die jeweilige Anzeigenpreisliste. Im Hinblick auf eine vereinbarte Mindestanzahl von zwanzig ganzen Anzeigenseiten wird auf die Anzeigenpreisliste ein Rabatt von 60 % angewendet.
c) Die Honorierung von Beiträgen erfolgt nach journalistischen Gesichtspunkten zu marktüblichen Preisen.
3. Zahlungsweise:
Die Entgelte werden jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 30 Tagen wechselseitig in Rechnung gestellt und sind nach erfolgter Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Die Mehrwertsteuer wird gesondert verrechnet, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Akontozahlungen können geleistet werden.
4. Vertragsdauer:
Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Gründung des Clubs wirksam zu werden.
Er ist jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungszeit kündbar. Der Club verzichtet auf eine Vertragsauflösung durch Kündigung vor dem 31.Dezember 1993.
..............".
Nach der Absicht der Vertragsparteien sollte diese Vereinbarung nicht bloß zum Schein geschlossen werden; der Vertrag wird auch von beiden Partnern eingehalten. Der Verein leitet die eingehenden Mitgliedsbeiträge nicht etwa an die Beklagte weiter; er hat vielmehr ein eigenes, von jenem der Beklagten verschiedenes Konto, dem die Mitgliedsbeiträge gutgeschrieben werden. Der Verein hat seinen Sitz gleichfalls in W***** 10., D*****gasse 79. An dieser Anschrift befindet sich ein Fabriksgelände mit Großraumbüros. Der Verein hat dort einen eigenen Raum zur Erledigung seiner organisatorischen Angelegenheiten. In diesem "Clubbüro" arbeitet die Kassier-Stellvertreterin Andrea R***** etwa ein bis zwei Stunden pro Tag. Alexander G***** hat als Mitherausgeber der Zeitschrift "D*****" ein eigenes Zimmer im Verlag, arbeitet aber zeitweise auch im "Clubbüro". In dem Objekt befindet sich auch der Sitz dreier Firmen, an denen die Holding-Gruppe des Geschäftsführers der Beklagten beteiligt ist. Schließlich haben dort auch noch andere Unternehmungen Räume für Bürozwecke gemietet. Für sie alle gibt es nur eine Telefonnummer, unter der sie mit verschiedenen Klappenanschlüssen erreichbar sind. Auch das "Clubbüro" hat eine eigene Klappe. Auf schriftlichen Aussendungen sind die Klappen noch nicht angeführt, weil sich derzeit immer wieder Änderungen ergeben; es gibt aber eine Telefonzentrale, die den Anrufer mit dem gewünschten Teilnehmer verbindet.
Der Verein "Club D*****-Creativ" hat auch eine eigene, von jener der Beklagten getrennte Buchführung. Er nimmt auch die Versendung der einzelnen Ausgaben der Zeitschrift "D*****" an die Clubmitglieder sowie die Versendung der "Clubgeschenke" (Uhren, Sonnenpflegemittel) selbst vor. Da es aber für alle in dem Objekt untergebrachten Unternehmungen und den Verein eine zentrale Postversandstelle gibt, kommt es öfter vor, daß die abgehenden Poststücke mit einem falschen Absender versehen werden. Auf ein solches Versehen dürfte es auch zurückzuführen sein, daß die Sendungen des Vereins an Dr.K***** die Stampiglie der Beklagten als Absenderin aufwiesen.
Die Aktivitäten des Vereins "Club D*****-Creativ" haben sich nicht auf die hier in Rede stehenden Inserate in der Zeitschrift "D*****" und auf das Inkasso der Mitgliedsbeiträge sowie die Zusendung der Zeitschrift "D*****" und der Clubgeschenke an die Mitglieder beschränkt. Als erstes großes Projekt hat der Verein vielmehr gemeinsam mit dem Internationalen Wollsekretariat (IWS) die - von der Beklagten finanziell
unterstützte - "D*****-Wollsiegel-Gala" vom 4.9.1990 im Festsaal der Wiener Börse organisiert. Bei dieser Gala sollten besondere heimische Leistungen in den Bereichen Nachwuchsdesign, Modefotografie, Modelle, Design, Frisuren und Modeeinzelhandel auf Grund der Beurteilung einer Jury bestehend aus Burgi Sch***** (ORF), Wolfgang K***** (W*****-Lampen), Axel M***** (IWS) und Desire St***** (D*****) ausgezeichnet werden. Der deutsche Stardesigner Wolfgang J***** sollte seine Kollektionen für Herbst/Winter 1990/91 und Sommer 1991 zeigen. Der Verein ermöglichte seinen Mitgliedern den Besuch der Gala zum ermäßigten Eintrittspreis von 250 S gegenüber sonst 350 S. Er war seit der Gründung hauptsächlich mit den Vorbereitungen zu dieser Gala befaßt. Im August 1990 versandte er an seine Mitglieder die mit 3.8.1990 datierte Veranstaltungsinformation samt Einladung und Bestellkarte für die ermäßigten Eintrittskarten. Die an Dr.K***** übermittelte Einladung wies auf dem Briefumschlag abermals die Stampiglie der Beklagten als Absenderin aus.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte Zugaben für den Abschluß eines Zwei- oder Dreijahresabonnements ihrer Zeitschrift angekündigt und gewährt, jedenfalls aber als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Zugabenverstoß des von ihr nur zum Zweck der Umgehung des Zugabenverbotes "erfundenen" Vereins gehandelt und so insbesondere gegen § 1 ZugG, §§ 1 und 2 UWG verstoßen habe, beantragt die Klägerin zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungs-Haupt- und -Eventualansprüche, der Beklagten - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in Inseraten oder auf andere Weise Werbegeschenke in Form einer Armbanduhr im Wert von 700 S oder einer Sonnenpflege-Serie im Wert von 500 S oder anderer gleichwertiger Geschenke für den Abschluß eines Abonnements der Zeitschrift "D*****" für zwei oder drei oder mehrere Jahre anzukündigen oder diese Geschenke den Abonnenten beim Abschluß eines Abonnements der Zeitschrift "D*****" zu gewähren, in eventu, in Inseraten und/oder in der Zeitschrift "D*****" beigeklebten Bestellscheinen Mitgliedschaften beim "Club D*****-Creativ" gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von 500 S bzw 750 S anzukündigen, wenn der Mitgliedsbeitrag Voraussetzung für den Erhalt von 12 bzw 18 Ausgaben der periodischen Druckschrift "D*****" sowie einer Sonnenpflege-Serie im Wert von 500 S bzw einer Armbanduhr im Wert von 700 S ist, oder diese Geschenke beim Erwerb einer Mitgliedschaft beim "Club D*****-Creativ" zu gewähren. Durch die Anmeldung des Vereins sei lediglich ein äußerer Anschein geschaffen worden; der von der Beklagten vorgeschobene "Club D*****-Creativ" entfalte in Wahrheit keine Aktivitäten.Mit der Behauptung, daß die Beklagte Zugaben für den Abschluß eines Zwei- oder Dreijahresabonnements ihrer Zeitschrift angekündigt und gewährt, jedenfalls aber als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Zugabenverstoß des von ihr nur zum Zweck der Umgehung des Zugabenverbotes "erfundenen" Vereins gehandelt und so insbesondere gegen Paragraph eins, ZugG, Paragraphen eins und 2 UWG verstoßen habe, beantragt die Klägerin zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungs-Haupt- und -Eventualansprüche, der Beklagten - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Interesse - mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in Inseraten oder auf andere Weise Werbegeschenke in Form einer Armbanduhr im Wert von 700 S oder einer Sonnenpflege-Serie im Wert von 500 S oder anderer gleichwertiger Geschenke für den Abschluß eines Abonnements der Zeitschrift "D*****" für zwei oder drei oder mehrere Jahre anzukündigen oder diese Geschenke den Abonnenten beim Abschluß eines Abonnements der Zeitschrift "D*****" zu gewähren, in eventu, in Inseraten und/oder in der Zeitschrift "D*****" beigeklebten Bestellscheinen Mitgliedschaften beim "Club D*****-Creativ" gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von 500 S bzw 750 S anzukündigen, wenn der Mitgliedsbeitrag Voraussetzung für den Erhalt von 12 bzw 18 Ausgaben der periodischen Druckschrift "D*****" sowie einer Sonnenpflege-Serie im Wert von 500 S bzw einer Armbanduhr im Wert von 700 S ist, oder diese Geschenke beim Erwerb einer Mitgliedschaft beim "Club D*****-Creativ" zu gewähren. Durch die Anmeldung des Vereins sei lediglich ein äußerer Anschein geschaffen worden; der von der Beklagten vorgeschobene "Club D*****-Creativ" entfalte in Wahrheit keine Aktivitäten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die beanstandeten Ankündigungen seien in Werbeeinschaltungen des Vereins "Club D*****-Creativ" enthalten. Die Uhr und das Sonnenpflege-Set seien als "Clubgabe" für den Beitritt als Vereinsmitglied angeboten worden. Die Zeitschrift "D*****" samt eingebundenem "D*****-Spezial" sei das "Clubmagazin", welches an die Mitglieder während der Dauer ihrer Mitgliedschaft gratis versendet werde. Der Verein habe für das Publikum klar erkennbar um den Beitritt zum Club und nicht für ein Zwei- oder Dreijahresabonnement der Zeitschrift "D*****" geworben. Der Club sei auch nicht von der Beklagten zum Zweck der Umgehung des Zugabenverbotes "erfunden" worden; er verfolge vielmehr eigene Interessen, welche sich nicht in der Zusendung des "Clubmagazins" und der "Clubgabe" erschöpften. Zwischen ihm und der Klägerin bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Verein zur Umgehung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sei nicht bescheinigt. Der Verein sei nicht zum Schein gegründet worden und entfalte erhebliche Aktivitäten. Die Uhr und das Sonnenpflege-Set seien nicht Zugaben für Abonnenten der Zeitschrift "D*****", sondern Geschenke des Vereins für den Beitritt als Mitglied gewesen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des umfänglich noch in Rede stehenden Hauptantrages der Klägerin; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Werbeankündigungen des Vereins seien mehrdeutig, so daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums auch der Meinung sein konnte, daß ein Zeitschriftenabonnement mit besonders günstigen Nebenleistungen angeboten werde; der Verein habe daher gegen § 1 Abs 1 ZugG verstoßen. Die Beklagte hafte für den Zugabenverstoß des Vereins gemäß § 18 UWG, sei sie doch mit ihm im Wege eines Zusammenarbeitsvertrages verbunden und habe daher die Möglichkeit, das wettbewerbswidrige Verhalten abzustellen. Hiefür spreche auch die enge organisatorische Verflechtung der Beklagten und des Vereins in personeller und räumlicher Hinsicht. Überdies habe die Beklagte an den Zugabenverstößen des Vereins dadurch unmittelbar mitgewirkt, daß sie dessen Einschaltungen in ihrer Zeitschrift so plaziert habe, daß der flüchtige Leser den Eindruck gewinnen mußte, sie selbst werbe mit Zugaben für ein Zeitschriftenabonnement.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des umfänglich noch in Rede stehenden Hauptantrages der Klägerin; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Werbeankündigungen des Vereins seien mehrdeutig, so daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums auch der Meinung sein konnte, daß ein Zeitschriftenabonnement mit besonders günstigen Nebenleistungen angeboten werde; der Verein habe daher gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG verstoßen. Die Beklagte hafte für den Zugabenverstoß des Vereins gemäß Paragraph 18, UWG, sei sie doch mit ihm im Wege eines Zusammenarbeitsvertrages verbunden und habe daher die Möglichkeit, das wettbewerbswidrige Verhalten abzustellen. Hiefür spreche auch die enge organisatorische Verflechtung der Beklagten und des Vereins in personeller und räumlicher Hinsicht. Überdies habe die Beklagte an den Zugabenverstößen des Vereins dadurch unmittelbar mitgewirkt, daß sie dessen Einschaltungen in ihrer Zeitschrift so plaziert habe, daß der flüchtige Leser den Eindruck gewinnen mußte, sie selbst werbe mit Zugaben für ein Zeitschriftenabonnement.
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 528, a ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).