Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerinnen gemäß § 528 Abs 1 ZPO schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung des für die Bejahung eines Zugabenverstoßes erforderlichen "inneren Zweckzusammenhanges" zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung in Ansehung der beanstandeten Titelblattankündigung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und der von ihm bejahten Eignung der Ankündigungen im Blattinneren, das Publikum auch zum Ankauf weiterer Zeitungsexemplare zu veranlassen, eine auffallende Fehlbeurteilung zugrunde liegt, welche zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerinnen gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung des für die Bejahung eines Zugabenverstoßes erforderlichen "inneren Zweckzusammenhanges" zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung in Ansehung der beanstandeten Titelblattankündigung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und der von ihm bejahten Eignung der Ankündigungen im Blattinneren, das Publikum auch zum Ankauf weiterer Zeitungsexemplare zu veranlassen, eine auffallende Fehlbeurteilung zugrunde liegt, welche zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß in aller Regel der Erwerber einer Zeitschrift vor dem Kauf, wenn überhaupt, nur ihre Titelseite sieht, nicht aber die erst im Blattinneren gemachten Ankündigungen (ÖBl 1989, 112; MR 1989, 65; ÖBl 1990, 168). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes läßt schon die Gestaltung der Werbeeinschaltung auf dem Titelblatt der Nr 10/1990 der Wochenzeitung der Beklagten - ganz abgesehen davon, daß sie links unten in kleinem Druck als "Werbung" gekennzeichnet war -, keinen Zweifel daran, daß hier eine "Apotheken-Initiative" für einen "Gratis-Gesundheitstest" im Blattinneren wirbt, hier also "nicht die Zeitung, sondern ein Inserent zum Publikum spricht" (siehe dazu ÖBl 1964, 94; ÖBl 1991, 84). In der bloßen Annahme und Veröffentlichung eines - sei es auch wettbewerbswidrigen - Inserates eines Dritten liegt aber noch keine empfehlende Mitteilung des Zeitungsunternehmens (SZ 49/57; ÖBl 1991, 84). Da die Wochenzeitung der Beklagten somit auf ihrer Titelseite keinen "Gratis-Gesundheitstest" angekündigt hat, ist ihr auch der davon allenfalls ausgehende Anreiz zum Kauf eines Zeitungsexemplars nicht zuzurechnen.Auszugehen ist davon, daß in aller Regel der Erwerber einer Zeitschrift vor dem Kauf, wenn überhaupt, nur ihre Titelseite sieht, nicht aber die erst im Blattinneren gemachten Ankündigungen (ÖBl 1989, 112; MR 1989, 65; ÖBl 1990, 168). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes läßt schon die Gestaltung der Werbeeinschaltung auf dem Titelblatt der Nr 10 aus 1990, der Wochenzeitung der Beklagten - ganz abgesehen davon, daß sie links unten in kleinem Druck als "Werbung" gekennzeichnet war -, keinen Zweifel daran, daß hier eine "Apotheken-Initiative" für einen "Gratis-Gesundheitstest" im Blattinneren wirbt, hier also "nicht die Zeitung, sondern ein Inserent zum Publikum spricht" (siehe dazu ÖBl 1964, 94; ÖBl 1991, 84). In der bloßen Annahme und Veröffentlichung eines - sei es auch wettbewerbswidrigen - Inserates eines Dritten liegt aber noch keine empfehlende Mitteilung des Zeitungsunternehmens (SZ 49/57; ÖBl 1991, 84). Da die Wochenzeitung der Beklagten somit auf ihrer Titelseite keinen "Gratis-Gesundheitstest" angekündigt hat, ist ihr auch der davon allenfalls ausgehende Anreiz zum Kauf eines Zeitungsexemplars nicht zuzurechnen.
Erst nach dem Kauf konnte man beim Durchblättern der Zeitung auf den Seiten 56 und 57 erfahren, daß der "Gratis-Gesundheitstest" eine "Gratis-Aktion der Apotheken-Initiative PRO VITAL und D*****" ist, sich also das Zeitungsunternehmen an der Werbemaßnahme der Apotheken-Initiative - etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung - beteiligt hat (ÖBl 1990, 115; ÖBl 1991, 84). Diese erst nach dem Kauf der Zeitung erkennbare Beteiligung des Zeitungsunternehmens an dem in Aussicht gestellten "Gratis-Gesundheitstest" könnte aber der Beklagten im Sinne der Entscheidungen ÖBl 1989, 112 und MR 1989, 65 nur dann als Verstoß gegen § 1 ZugG zugerechnet werden, wenn von der Aktion auch noch ein Anreiz zum Kauf eines weiteren Exemplars der Wochenzeitung ausgehen konnte (vgl WBl 1990, 379; ÖBl 1990, 168). Das ist aber im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zu verneinen, weil die ausgefüllten Testbögen nur in Apotheken abgegeben (und nicht eingesendet!) werden konnten und weitere Testbögen "natürlich gratis" in jeder Apotheke erhältlich waren. Da sich der Teilnehmer somit jedenfalls in eine Apotheke begeben mußte, bestand nicht der geringste Anreiz zur Beschaffung eines weiteren Testbogens im Wege des Ankaufes eines zusätzlichen Zeitungsexemplars um 8 S; dies umso weniger, als jeder Interessent den vorgedruckten Testbogen zum Zweck des Ausfüllens vorher durchlesen mußte und dabei erkennen konnte, daß der Fragenkatalog über allgemeine Fragestellungen nicht hinausging, so daß selbst eine Auswertung im Wege eines von einem "Expertenteam" erarbeiteten "Computertests" bestenfalls weiterführende allgemeine Ratschläge und Hinweise auf den Gesundheitszustand sowie mögliche Risikofaktoren erwarten ließ. In diesem Zusammenhang hat aber ein möglicher Anreiz zur Beteiligung an dem "Gratis-Gesundheitstest" durch die in Aussicht gestellten Gewinnstmöglichkeiten (1., 2. und 3. Preis und 200 weitere Preise je im Wert von über 500 S!) schon deshalb jedenfalls außer Betracht zu bleiben, weil ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen § 28 UWG im Begehren der Klägerinnen keine Deckung findet.Erst nach dem Kauf konnte man beim Durchblättern der Zeitung auf den Seiten 56 und 57 erfahren, daß der "Gratis-Gesundheitstest" eine "Gratis-Aktion der Apotheken-Initiative PRO VITAL und D*****" ist, sich also das Zeitungsunternehmen an der Werbemaßnahme der Apotheken-Initiative - etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung - beteiligt hat (ÖBl 1990, 115; ÖBl 1991, 84). Diese erst nach dem Kauf der Zeitung erkennbare Beteiligung des Zeitungsunternehmens an dem in Aussicht gestellten "Gratis-Gesundheitstest" könnte aber der Beklagten im Sinne der Entscheidungen ÖBl 1989, 112 und MR 1989, 65 nur dann als Verstoß gegen Paragraph eins, ZugG zugerechnet werden, wenn von der Aktion auch noch ein Anreiz zum Kauf eines weiteren Exemplars der Wochenzeitung ausgehen konnte vergleiche WBl 1990, 379; ÖBl 1990, 168). Das ist aber im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zu verneinen, weil die ausgefüllten Testbögen nur in Apotheken abgegeben (und nicht eingesendet!) werden konnten und weitere Testbögen "natürlich gratis" in jeder Apotheke erhältlich waren. Da sich der Teilnehmer somit jedenfalls in eine Apotheke begeben mußte, bestand nicht der geringste Anreiz zur Beschaffung eines weiteren Testbogens im Wege des Ankaufes eines zusätzlichen Zeitungsexemplars um 8 S; dies umso weniger, als jeder Interessent den vorgedruckten Testbogen zum Zweck des Ausfüllens vorher durchlesen mußte und dabei erkennen konnte, daß der Fragenkatalog über allgemeine Fragestellungen nicht hinausging, so daß selbst eine Auswertung im Wege eines von einem "Expertenteam" erarbeiteten "Computertests" bestenfalls weiterführende allgemeine Ratschläge und Hinweise auf den Gesundheitszustand sowie mögliche Risikofaktoren erwarten ließ. In diesem Zusammenhang hat aber ein möglicher Anreiz zur Beteiligung an dem "Gratis-Gesundheitstest" durch die in Aussicht gestellten Gewinnstmöglichkeiten (1., 2. und 3. Preis und 200 weitere Preise je im Wert von über 500 S!) schon deshalb jedenfalls außer Betracht zu bleiben, weil ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 28, UWG im Begehren der Klägerinnen keine Deckung findet.
Da der beanstandete "Gratis-Gesundheitstest" somit nicht geeignet war, einen Anreiz zum Kauf eines weiteren Exemplars der Wochenzeitung "D*****" zu schaffen, fehlt es an einem Verstoß gegen § 1 Abs 1 ZugG. Aus demselben Grund ist der beanstandeten Aktion auch im Sinne des Eventualbegehrens die erforderliche Eignung abzusprechen, einen nach § 2 UWG beachtlichen Irrtum auszulösen, verstößt doch eine Angabe nur dann gegen § 2 UWG, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beinflussen (ÖBl 1990, 162 mwN).Da der beanstandete "Gratis-Gesundheitstest" somit nicht geeignet war, einen Anreiz zum Kauf eines weiteren Exemplars der Wochenzeitung "D*****" zu schaffen, fehlt es an einem Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG. Aus demselben Grund ist der beanstandeten Aktion auch im Sinne des Eventualbegehrens die erforderliche Eignung abzusprechen, einen nach Paragraph 2, UWG beachtlichen Irrtum auszulösen, verstößt doch eine Angabe nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beinflussen (ÖBl 1990, 162 mwN).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher schon aus diesen Gründen der den Sicherungsantrag zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; ein näheres Eingehen auf die von der Beklagten noch weiter aufgeworfenen Rechtsfragen erübrigt sich daher.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.