Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Ankündigungen, wonach das Luftbilderrätsel "laufend" (in jeder Wochenendausgabe der "T*****zeitung") veranstaltet und der Name des jeweiligen Gewinners in der jeweiligen Folgenummer veröffentlicht werde, nicht geeignet seien, auf die Zeitungsleser einen Kaufzwang auszuüben; jede dieser Ankündigungen übe vielmehr für sich allein einen unsachlichen Kaufanreiz aus. Im Hinblick auf § 28 UWG könne aber ein Gewinnspiel auch nie typischer Zeitungsbestandteil sein. Dazu war folgendes zu erwägen:Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Ankündigungen, wonach das Luftbilderrätsel "laufend" (in jeder Wochenendausgabe der "T*****zeitung") veranstaltet und der Name des jeweiligen Gewinners in der jeweiligen Folgenummer veröffentlicht werde, nicht geeignet seien, auf die Zeitungsleser einen Kaufzwang auszuüben; jede dieser Ankündigungen übe vielmehr für sich allein einen unsachlichen Kaufanreiz aus. Im Hinblick auf Paragraph 28, UWG könne aber ein Gewinnspiel auch nie typischer Zeitungsbestandteil sein. Dazu war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 28 UWG ist es verboten, Waren oder Dienstleistungen in
der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die
Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung
zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung
oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. Nach der
Regierungsvorlage des UWG (464 BlgNR 1.GP, abgedruckt bei
Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 45) habe das Ankündigen
solcher Veranstaltungen wegen der Aussicht, durch einen günstigen
Zufall einen besonderen Vorteil zu erlangen, einen starken Zulauf zur Folge: Andere Mitbewerber sähen sich veranlaßt, um ihren Abnehmerkreis zu erhalten, das gleiche Anlockungsmittel zu verwenden; hiedurch werde in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und dabei unsolides Moment hineingetragen, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht werde.
In der jüngeren Rechtsprechung (ÖBl 1989, 112 = SZ 62/10; MR 1989, 65; MR 1990, 197) wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß die Terminologie des § 28 UWG jener des § 1 ZugG entspricht und gemäß § 6 ZugG nicht dieses Gesetz, sondern § 28 UWG anzuwenden ist, wenn die neben einer Ware oder Leistung zu gewährende Zugabe vom Ergebnis einer Verlosung oder von einem anderen Zufall abhängt. Daraus wurde - im Anschluß an Schuhmacher (Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 303; vgl auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 104) abgeleitet, daß die von § 28 UWG erfaßten Formen glücksspielartigen Warenvertriebes als Sonderform der Zugabe anzusehen sind.In der jüngeren Rechtsprechung (ÖBl 1989, 112 = SZ 62/10; MR 1989, 65; MR 1990, 197) wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß die Terminologie des Paragraph 28, UWG jener des Paragraph eins, ZugG entspricht und gemäß Paragraph 6, ZugG nicht dieses Gesetz, sondern Paragraph 28, UWG anzuwenden ist, wenn die neben einer Ware oder Leistung zu gewährende Zugabe vom Ergebnis einer Verlosung oder von einem anderen Zufall abhängt. Daraus wurde - im Anschluß an Schuhmacher (Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 303; vergleiche auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 104) abgeleitet, daß die von Paragraph 28, UWG erfaßten Formen glücksspielartigen Warenvertriebes als Sonderform der Zugabe anzusehen sind.
So wie aber nach § 1 ZugG zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung ein - schon zur Zeit des Kaufentschlusses gegebener - "innerer Zweckzusammenhang" bestehen muß, welcher nicht erst nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 122;So wie aber nach Paragraph eins, ZugG zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung ein - schon zur Zeit des Kaufentschlusses gegebener - "innerer Zweckzusammenhang" bestehen muß, welcher nicht erst nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 122;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1365 Rz 9 zu § 1 ZugabeV;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1365 Rz 9 zu Paragraph eins, ZugabeV;
ÖBl 1987, 47 und 108; ÖBl 1989, 122; MR 1989, 65; MR 1990, 197), ist auch ein Gewinnspiel nur dann im Sinne des § 28 UWG unzulässig - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum ein - zumindest psychischer - Kaufzwang ausgeübt wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1982, 46; ÖBl 1988, 156; MR 1990, 197). Eine solche unsachliche Beeinflussung kann bei der Ankündigung von Gewinnspielen in Zeitungen beispielsweise dann vorliegen, wenn der Erwerb eines weiteren Zeitungsexemplares für die Teilnahme an dem Spiel als notwendig (ÖBl 1975, 65 uva) oder doch förderlich (SZ 45/43 uva) erachtet wird, der Erwerb der Zeitung also die bequemste Art ist, an dem Spiel teilnehmen zu können (ÖBl 1982, 46), oder wenn die Veröffentlichung der Gewinner angekündigt und nicht darauf verwiesen wird, daß diese Personen (auch) direkt verständigt werden (ÖBl 1980, 81; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 111).ÖBl 1987, 47 und 108; ÖBl 1989, 122; MR 1989, 65; MR 1990, 197), ist auch ein Gewinnspiel nur dann im Sinne des Paragraph 28, UWG unzulässig - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum ein - zumindest psychischer - Kaufzwang ausgeübt wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1982, 46; ÖBl 1988, 156; MR 1990, 197). Eine solche unsachliche Beeinflussung kann bei der Ankündigung von Gewinnspielen in Zeitungen beispielsweise dann vorliegen, wenn der Erwerb eines weiteren Zeitungsexemplares für die Teilnahme an dem Spiel als notwendig (ÖBl 1975, 65 uva) oder doch förderlich (SZ 45/43 uva) erachtet wird, der Erwerb der Zeitung also die bequemste Art ist, an dem Spiel teilnehmen zu können (ÖBl 1982, 46), oder wenn die Veröffentlichung der Gewinner angekündigt und nicht darauf verwiesen wird, daß diese Personen (auch) direkt verständigt werden (ÖBl 1980, 81; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 111).
Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1985, 47 und 108; ÖBl 1989, 112 = SZ 62/10; ÖBl 1990, 261 uva) muß aber eine Zugabe mit der Hauptware oder Hauptleistung auch in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel ist. Das gliche gilt für die neben einer Ware oder Leistung zu gewährende, vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängige Zuwendung (Prämie) im Sinne des § 28 UWG (MR 1990, 197). Fehlt es an dieser Eignung, dann ist auch ein mit dem Warenabsatz verbundenes Gewinnspiel nicht zu beanstanden.Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1985, 47 und 108; ÖBl 1989, 112 = SZ 62/10; ÖBl 1990, 261 uva) muß aber eine Zugabe mit der Hauptware oder Hauptleistung auch in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel ist. Das gliche gilt für die neben einer Ware oder Leistung zu gewährende, vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängige Zuwendung (Prämie) im Sinne des Paragraph 28, UWG (MR 1990, 197). Fehlt es an dieser Eignung, dann ist auch ein mit dem Warenabsatz verbundenes Gewinnspiel nicht zu beanstanden.
Ein solcher Fall liegt aber auch hier vor: Das beanstandete "Luftbilderrätsel" spricht seiner Art nach nur einen beschränkten Personenkreis - nämlich die an ihrer engeren Heimat besonders interessierten Leser - an. Daß diese gegenüber der Gesamtanzahl der Leser von Wochenendausgaben der "T*****zeitung" überhaupt nicht ins Gewicht fallen, ist schon daraus zu erkennen, daß die "T*****zeitung" im Tagesdurchschnitt von rund 260.00 Personen gelesen wird, während sich bisher nur etwa 100 bis 250 Personen pro Woche an dem "Luftbildrätsel" beteiligt haben. Diese Interessenten kaufen aber die Zeitung nicht etwa wegen der Chance, ein Buch zu gewinnen, sondern schon wegen ihres Interesses an ihrer engeren Heimat, aber auch wegen des Unterhaltungswertes, den die Suche nach der richtigen Lösung bietet. Das in jeder Wochenendausgabe enthaltene Rätsel ist für sie zu einem Bestandteil der Zeitung geworden. Daß dabei jedes Mal ein Buch verlost wird, ist zwar ein zusätzlicher Anreiz, sich an dem Spiel zu beteiligen, keineswegs aber ein Werbe- oder Lockmittel in dem Sinn, daß dadurch eine auch nur irgendwie ins Gewicht fallende Anzahl von Personen, welche die "T*****zeitung" bisher nicht gelesen haben, dadurch zum Kauf dieses Blattes veranlaßt werden könnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber das Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.