Rechtssatz RS0080076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080076
Entscheidungsdatum
09.04.1991
Rechtssatz
Die Mitteilung, daß die Gewinner eines zulässigen Spieles "wie üblich rechtzeitig verständigt und mit Folgeheft veröffentlicht" würden, ist nicht geeignet, Spielteilnehmer zum Kauf des nächsten Heftes zu veranlassen. Diese Eignung wurde allerdings dort bejaht, wo nur eine Bekanntgabe der Gewinner in der Zeitung angeknüpft (ÖBl 1982,46) oder jedenfalls nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Gewinner direkt verständigt würden (ÖBl 1980,81 mit Kritik von Korn); dieser Anreiz wird aber durch die Zusage der persönlichen Verständigung der Gewinner genommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 16/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 16/89
- 3 Ob 116/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 116/89
Vgl aber
- 4 Ob 137/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 137/89
Auch; Veröff: SZ 63/9 = ÖBl 1990,111
- 4 Ob 23/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 23/91
Auch; Veröff: ecolex 1991,536
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080076
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00016_8900000_001