Rechtssatz RS0079797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079797
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Spielkupon auch nachzuzeichnen, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil eine solche "Ausweichmöglichkeit" so lange nicht als rechtlich gleichwertig angesehen werden kann, als sie zusätzlichen Zeitaufwand oder Geldaufwand erfordert oder im Vergleich zum Erwerb der Ware umständlicher ist, sodass sie regelmäßig weder in Anspruch genommen werden kann noch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 308/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 308/79
Beisatz: "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix" der Steirischen Kronenzeitung. (T1)
- 4 Ob 25/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 25/88
Auch; Beisatz: Krone: "Hol die für 20 Schilling 10.000!". (T2) Veröff: MR 1988,167 = WBl 1988,367 = ÖBl 1988,156
- 4 Ob 85/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 85/88
Auch
- 4 Ob 114/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 114/90
Vgl auch; Beisatz: Rechtlicher Kaufzwang bei Gutscheinen. (T3) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche) = ÖBl 1991,120
- 4 Ob 48/98g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 48/98g
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Bezugsmöglichkeit gleichwertig ist, kommt es immer darauf an, wie beschwerlich und wie erfolgversprechend - im Vergleich zum Erwerb der Ware - der Weg ist, der neben dem Warenbezug offensteht, um die Zuwendung zu erhalten. (T5)
- 4 Ob 94/98x
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 94/98x
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Bezugsmöglichkeit gleichwertig ist, kommt es immer darauf an, wie beschwerlich und wie erfolgversprechend - im Vergleich zum Erwerb der Ware - der Weg ist, der neben dem Warenbezug offensteht, um die Zuwendung zu erhalten. (T4)
- 3 Ob 91/98y
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
nur: Eine solche "Ausweichmöglichkeit" kann so lange nicht als rechtlich gleichwertig angesehen werden, als sie zusätzlichen Zeitaufwand oder Geldaufwand erfordert oder im Vergleich zum Erwerb der Ware umständlicher ist. (T6)
- 4 Ob 133/98g
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 133/98g
Vgl
- 3 Ob 273/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 273/07d
Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Aufrufen einer Teletext-Seite keine gleichwertige Alternative zum Zeitungskauf. (T8)
- 4 Ob 17/08s
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 17/08s
Auch; Beisatz: Die Gleichwertigkeit der alternativen Teilnahmemöglichkeiten richtet sich danach, wie beschwerlich und wie erfolgsversprechend der Weg ist, der neben dem Warenbezug für den Erhalt der Zuwendung offensteht. Keine gleichwertige Alternative besteht, wenn die gebotenen Ausweichmöglichkeiten umständlicher, beschwerlicher und zeitaufwändiger sind als der Kauf der Ware. (T7)
- 4 Ob 159/08y
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 159/08y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079797
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00308_7900000_001