Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, daß eine zulässige Sympathiewerbung vorliege. Der Kauf der Hauptware (Zweimonate-Abonnement) sei nicht Voraussetzung für die Einräumung der Gewinnmöglichkeit. Das interessierte Publikum erhalte diese Gewinnmöglichkeit gemeinsam mit dem mehrwöchigen Gratisbezug des "Kurier". Daß die alternative Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel mit einer Gratisleistung verbunden sei, ändere nichts am dadurch bewirkten Ausschluß eines durch das Zugabenverbot verpönten Kaufanreizes.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil,
der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung
angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der
Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware
(Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv
geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware
(Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein. Ob
eine Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet
sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es
darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der
Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also darauf,
was der Kunde, an den sich die Werbung richtet, bei verständiger
Würdigung annehmen muß (stRsp ua ecolex 1993, 252 = MR 1993, 69 = ÖBl
1993, 24 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens; MR 1997, 227 = ÖBl 1997,
287 = WBl 1997, 400 - Krone Aktion, jeweils mwN; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 § 1 ZugabeVO Rz 5 mwN).287 = WBl 1997, 400 - Krone Aktion, jeweils mwN; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Paragraph eins, ZugabeVO Rz 5 mwN).
Die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel ist eine Zuwendung im Sinne des § 9a Abs 1 Z 1 UWG (MR 1995, 67 - Millionenschatzsuche ua; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 13). Auch sie verstößt, wie jede andere Zuwendung, nur dann gegen das Zugabenverbot, wenn sie vom Warenbezug abhängig ist. Wird eine gleichwertige Möglichkeit geboten, sich auf anderem Weg am Gewinnspiel zu beteiligen, so liegt keine Zugabe vor (stRsp ua MR 1988, 167 [Korn] = ÖBl 1988, 156 = WBl 1988, 367 - Ferien- Banknoten-Gewinnspiel; ecolex 1993, 252 = MR 1993, 69 = ÖBl 1993, 24 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens; MR 1995, 67 - Millionenschatzsuche).Die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel ist eine Zuwendung im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (MR 1995, 67 - Millionenschatzsuche ua; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 25, Rz 13). Auch sie verstößt, wie jede andere Zuwendung, nur dann gegen das Zugabenverbot, wenn sie vom Warenbezug abhängig ist. Wird eine gleichwertige Möglichkeit geboten, sich auf anderem Weg am Gewinnspiel zu beteiligen, so liegt keine Zugabe vor (stRsp ua MR 1988, 167 [Korn] = ÖBl 1988, 156 = WBl 1988, 367 - Ferien- Banknoten-Gewinnspiel; ecolex 1993, 252 = MR 1993, 69 = ÖBl 1993, 24 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens; MR 1995, 67 - Millionenschatzsuche).
Die Frage, ob eine Alternative gleichwertig ist, stellt sich erst, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zuwendung und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware. Nur dann wird dem Interessenten - an dessen Aufmerksamkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden können - bewußt, daß ihm auch andere Möglichkeiten offenstehen, zu der angekündigten Zuwendung zu kommen (s JBl 1974, 209 = ÖBl 1974, 87 - Zeitungs-Bilderpreisausschreiben; WBl 1990, 276 - Gewinnkupons).
Für die Beurteilung, ob eine Bezugsmöglichkeit gleichwertig ist, kommt es immer darauf an, wie beschwerlich und wie erfolgversprechend - im Vergleich zum Erwerb der Ware - der Weg ist, der neben dem Warenbezug offensteht, um die Zuwendung zu erhalten. Keine gleichwertige Alternative besteht, wenn die gebotenen Ausweichmöglichkeiten umständlicher, beschwerlicher und zeitaufwendiger sind als der Kauf der Ware (Torggler, Aleatorische Werbespiele und Wettbewerbsrecht, ÖJZ 1977, 29 [32] mwN; ÖBl 1979, 157 - Steirischer Gasthaus-Grand-Prix; MR 1988, 167 [Korn] = ÖBl 1988, 156 = WBl 1988, 367 - Ferien- Banknoten-Gewinnspiel).
An der von der Beklagten veranstalteten Verlosung von 50-"Callas"-CDs nimmt teil, wer das Zweimonate-Abonnement um S 99,-- bestellt. Wird diese Ankündigung isoliert gesehen, so ist die Teilnahme an der Verlosung vom Warenbezug abhängig. Die Beklagte kündigt jedoch in derselben Werbeeinschaltung mit gleichem Auffälligkeitswert an, daß auch derjenige an der Verlosung teilnimmt, der den "Kurier" zwei Wochen lang gratis beziehen will.
Damit räumt die Beklagte eine dem Bezug eines Zweimonate-Abonnements gleichwertige Möglichkeit ein, an der Verlosung teilzunehmen: In beiden Fällen ist der Bestellschein auszuschneiden und an den "Kurier" zu schicken. Beide Aktionen sind auch offenkundig darauf ausgerichtet, Dauerabonnenten zu gewinnen; das entkräftet die allfällige Befürchtung, daß Schnupperabonnenten die besseren Gewinnchancen haben könnten. Das Interesse, an der Verlosung teilzunehmen, setzt voraus, daß der Interessent Gratisleistungen nicht abgeneigt ist. Es ist daher nicht anzunehmen, daß, wie die Klägerin befürchtet, ein durch die Verlosung Verlockter das Schnupperabonnement bestellen wird, weil er "sich nichts schenken lassen will".
Daß der Absender in dem einen Fall den "Kurier" zwei Wochen gratis, in dem anderen zwei Monate um S 99,-- erhält, begründet keinen Unterschied, der die Gleichwertigkeit ausschlösse. Maßgebend ist nur, wie der Interessent zur Zuwendung gelangt, und nicht auch, daß er in dem einen Fall nicht nur an der Verlosung teilnimmt, sondern auch zwei Monate hindurch die Zeitung gegen Entgelt bezieht. Eine Zugabe liegt daher ungeachtet dessen nicht vor, daß sich der am entgeltlichen Bezug der Zeitung Interessierte nicht für die (gleichwertige) alternative Teilnahmemöglichkeit, sondern für das Zweimonate-Abonnement entscheiden wird. Eine Zuwendung, die auf gleichwertige Weise auch ohne Warenbezug erhalten werden kann, ist kein Werbe- oder Lockmittel, das bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.