Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses P*****gasse ***** in ***** W*****, die Beklagte ist Gattin und eingeantwortete Alleinerbin nach dem verstorbenen Hauptmieter der Wohnung top Nr 5 in diesem Haus, Dr. Eugen P*****.
Mit der Behauptung, der Beklagten stünde mangels dringenden Wohnbedarfs kein Eintrittsrecht gemäß § 14 MRG zu, sie benütze daher die gegenständliche Wohnung titellos, begehrt die Klägerin die geräumte Übergabe der Wohnung top Nr 5 im Haus P*****gasse ***** in ***** W*****.Mit der Behauptung, der Beklagten stünde mangels dringenden Wohnbedarfs kein Eintrittsrecht gemäß Paragraph 14, MRG zu, sie benütze daher die gegenständliche Wohnung titellos, begehrt die Klägerin die geräumte Übergabe der Wohnung top Nr 5 im Haus P*****gasse ***** in ***** W*****.
Im Verfahren 4 C 258/95v des Bezirksgerichtes Josefstadt hat die Klägerin gegen die Verlassenschaft nach Dr. Eugen P***** eine Aufkündigung, gestützt auf die Gründe des § 30 Abs 2 Z 1 und 5 MRG eingebracht. Nachdem in zwei Instanzen die Aufkündigung aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG für rechtswirksam erkannt worden war, hob der Oberste Gerichtshof am 17. Juli 1996 zu 7 Ob 2109/96i die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Aufkündigung aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei nicht berechtigt, weil ein dringendes Wohnbedürfnis der Witwe des verstorbenen Mieters zu bejahen sei. Das Erstgericht werde jedoch im fortgesetzten Verfahren den weiters geltend gemachten Kündigungsgrund der Nichtbezahlung des Mietzinses zu überprüfen haben.Im Verfahren 4 C 258/95v des Bezirksgerichtes Josefstadt hat die Klägerin gegen die Verlassenschaft nach Dr. Eugen P***** eine Aufkündigung, gestützt auf die Gründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 5 MRG eingebracht. Nachdem in zwei Instanzen die Aufkündigung aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG für rechtswirksam erkannt worden war, hob der Oberste Gerichtshof am 17. Juli 1996 zu 7 Ob 2109/96i die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Aufkündigung aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei nicht berechtigt, weil ein dringendes Wohnbedürfnis der Witwe des verstorbenen Mieters zu bejahen sei. Das Erstgericht werde jedoch im fortgesetzten Verfahren den weiters geltend gemachten Kündigungsgrund der Nichtbezahlung des Mietzinses zu überprüfen haben.
Dieses Aufkündigungsverfahren ist bisher nicht rechtskräftig beendet, es ist gemäß § 41 MRG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 4 Msch 64/94i des BG Hernals unterbrochen.Dieses Aufkündigungsverfahren ist bisher nicht rechtskräftig beendet, es ist gemäß Paragraph 41, MRG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 4 Msch 64/94i des BG Hernals unterbrochen.
Im gegenständlichen Verfahren widersetzte sich die Beklagte dem Räumungsbegehren mit der Begründung, zur Frage ihres Eintrittsrechts liege eine bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor. Das hindere zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließe jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des entschiedenen Anspruchs aus.
Die Parteien stellten außer Streit, daß die Beklagte eingeantwortete Alleinerben nach Dr. Eugen P***** ist.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der zu 7 Ob 2109/96i ergangene Beschluß des Obersten Gerichtshofes entfalte nur im Verfahren 4 C 258/95v eine Bindungswirkung für das Erstgericht. Dennoch sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Aufgrund der mit der Einantwortung verbundenen Gesamtrechtsnachfolge sei die Beklagte Mieterin der Wohnung geworden und benütze diese daher nicht titellos.
Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es ging dabei von einer Bindung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 17. 7. 1996, 7 Ob 2109/96i, auch für das vorliegende Verfahren aus. Der dort abschließend erledigte Streitpunkt des Eintrittsrechts der Beklagten könne nicht wieder aufgerollt werden. Die Beklagte benütze daher nicht titellos, sondern seien die Mietrechte ihres verstorbenen Gatten gemäß § 14 Abs 2 und 3 MRG eingetreten.Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es ging dabei von einer Bindung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 17. 7. 1996, 7 Ob 2109/96i, auch für das vorliegende Verfahren aus. Der dort abschließend erledigte Streitpunkt des Eintrittsrechts der Beklagten könne nicht wieder aufgerollt werden. Die Beklagte benütze daher nicht titellos, sondern seien die Mietrechte ihres verstorbenen Gatten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG eingetreten.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei, die nicht zulässig ist.
Es liegt keine Rechtsfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.Es liegt keine Rechtsfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.