Rechtssatz RS0037230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037230
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß § 187 ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß Paragraph 187, ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 547/93
- 5 Ob 8/99h
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 8/99h
Vgl auch
- 3 Ob 170/08h
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 170/08h
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz bindet nur für jene verbundene Rechtssache, zu der sie erging. (T1)
- 5 Ob 253/11h
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
Auch; Beisatz: Eine Bindung an die rechtliche Beurteilung in einem Aufhebungsbeschluss des Instanzgerichts besteht nur für diejenigen verbundenen Verfahren, die bereits Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses waren. (T2)
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Veröff: SZ 2016/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037230
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00547_9300000_002