Die Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Revision, die allein die beiden verbundenen Verfahren AZ 17 C 786/04m und 17 C 52/06y des Erstgerichts betrifft, fällt schon angesichts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz in jedem der Verfahren von mehr als 20.000 EUR - die klagende Partei strebte ja jeweils die volle Klagestattgebung an - weder unter die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 2 ZPO noch in die Entscheidungskompetenz der zweiten Instanz nach § 502 Abs 3 ZPO. Da auch ein Teilurteil und nicht bloß ein Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG vorliegt, kommt es - für das auch mit einem Räumungsbegehren verbundene Verfahren AZ 17 C 786/04m - nicht auf die in RIS-Justiz RS0042977, RS0042922 dokumentierte Judikaturdivergenz an.Die Revision, die allein die beiden verbundenen Verfahren AZ 17 C 786/04m und 17 C 52/06y des Erstgerichts betrifft, fällt schon angesichts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz in jedem der Verfahren von mehr als 20.000 EUR - die klagende Partei strebte ja jeweils die volle Klagestattgebung an - weder unter die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO noch in die Entscheidungskompetenz der zweiten Instanz nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. Da auch ein Teilurteil und nicht bloß ein Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG vorliegt, kommt es - für das auch mit einem Räumungsbegehren verbundene Verfahren AZ 17 C 786/04m - nicht auf die in RIS-Justiz RS0042977, RS0042922 dokumentierte Judikaturdivergenz an.
Die Zinsperioden vor dem April 2003 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz. Somit bedarf im vorliegenden Verfahren die im Beschluss 3 Ob 200/04i = wobl 2007, 48 vertretene, für die Vorinstanzen bindende rechtliche Beurteilung, der generelle Einwand der Überschreitung des höchstzulässigen Zinsausmaßes in der Mietzinsvereinbarung vom Jänner 1996 sei auch für nach Ablauf der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG fällige Mietzinsforderungen (um die das ursprüngliche Klagebegehren im führenden Akt ausgedehnt wurde) beachtlich, keiner Überprüfung darauf, ob sie im Hinblick darauf aufrechtzuerhalten sei, dass es der Kläger allein in der Hand hat, statt einer Ausdehnung des ursprünglichen Klagebegehrens eine neue Klage einzubringen.Die Zinsperioden vor dem April 2003 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz. Somit bedarf im vorliegenden Verfahren die im Beschluss 3 Ob 200/04i = wobl 2007, 48 vertretene, für die Vorinstanzen bindende rechtliche Beurteilung, der generelle Einwand der Überschreitung des höchstzulässigen Zinsausmaßes in der Mietzinsvereinbarung vom Jänner 1996 sei auch für nach Ablauf der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG fällige Mietzinsforderungen (um die das ursprüngliche Klagebegehren im führenden Akt ausgedehnt wurde) beachtlich, keiner Überprüfung darauf, ob sie im Hinblick darauf aufrechtzuerhalten sei, dass es der Kläger allein in der Hand hat, statt einer Ausdehnung des ursprünglichen Klagebegehrens eine neue Klage einzubringen.
Abgesehen davon, dass die Revision im Grunde jegliches Argument vermissen lässt, das gegen die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz spräche, diese Beurteilung könne auf verbundene Verfahren, die erst nach Ablauf der den Einwand der Unzulässigkeit begrenzenden, oben genannten Präklusivfrist eingeleitet wurden, nicht ausgedehnt werden, folgt die Richtigkeit der zweitinstanzlichen Rechtsansicht aus der zur zivilprozessualen Verfahrensverbindung bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Die Verbindung von Zivilprozessen zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO (nach dem Gesetz nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung, deren Zulässigkeit ergibt sich aus § 404 Abs 2 ZPO) liegt wie auch die getrennte Verhandlung über einzelne Ansprüche, die in einer Klage erhoben werden, im Ermessen des Gerichts (Fucik in Rechberger³ § 187 und § 188 ZPO, je Rz 1 mwN). Gegen diese Anordnungen ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 192 Abs 2 ZPO). Auch die neuerliche Trennung verbundener Verfahren ist jederzeit zulässig (§ 192 Abs 1 ZPO). Das allein spricht schon gegen materiellrechtliche Wirkungen eines solchen Vorgehens. Eine solche ist auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ausgeschlossen:Die Verbindung von Zivilprozessen zur gemeinsamen Verhandlung nach Paragraph 187, ZPO (nach dem Gesetz nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung, deren Zulässigkeit ergibt sich aus Paragraph 404, Absatz 2, ZPO) liegt wie auch die getrennte Verhandlung über einzelne Ansprüche, die in einer Klage erhoben werden, im Ermessen des Gerichts (Fucik in Rechberger³ Paragraph 187 und Paragraph 188, ZPO, je Rz 1 mwN). Gegen diese Anordnungen ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO). Auch die neuerliche Trennung verbundener Verfahren ist jederzeit zulässig (Paragraph 192, Absatz eins, ZPO). Das allein spricht schon gegen materiellrechtliche Wirkungen eines solchen Vorgehens. Eine solche ist auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ausgeschlossen:
Ein solcher [Verbindungs-]Beschluss betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens sowie einer arbeitsteiligen Gliederung (8 Ob 574-577/77 = SZ 51/4). Daraus folgt - ohne Anspruch auf Vollständigkeit -, dass nicht die Rechtssachen zu einer Einheit verbunden werden (RIS-Justiz RS0036717 [besonders T2 und T21]), weshalb auch bei gemeinsamer Entscheidung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0036717) und auf diese keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0037252); demnach auch die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0037271, RS0037173); die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung (bei mehreren Parteien auf einer Seite) keine Streitgenossenschaft schafft (RIS-Justiz RS0037236); dass eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz nur für jene verbundene Rechtssache bindet, zu der sie erging (RIS-Justiz RS0037230). Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden (3 Ob 261/05m = JBl 2006, 376 = MietSlg 57/22).Ein solcher [Verbindungs-]Beschluss betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens sowie einer arbeitsteiligen Gliederung (8 Ob 574-577/77 = SZ 51/4). Daraus folgt - ohne Anspruch auf Vollständigkeit -, dass nicht die Rechtssachen zu einer Einheit verbunden werden (RIS-Justiz RS0036717 [besonders T2 und T21]), weshalb auch bei gemeinsamer Entscheidung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0036717) und auf diese keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0037252); demnach auch die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0037271, RS0037173); die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung (bei mehreren Parteien auf einer Seite) keine Streitgenossenschaft schafft (RIS-Justiz RS0037236); dass eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz nur für jene verbundene Rechtssache bindet, zu der sie erging (RIS-Justiz RS0037230). Der gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden (3 Ob 261/05m = JBl 2006, 376 = MietSlg 57/22).
Die Wirkung der Verbindung erschöpft sich somit in der gemeinsamen Verhandlung und - allenfalls - gemeinsamen Entscheidung (so zutreffend Schragel in Fasching/Konecny² § 187 ZPO Rz 8). Es kommt daher durch die Prozessverbindung nicht einmal zu darüber hinausgehenden rein verfahrensrechtlichen Wirkungen. Umso weniger käme es in Frage, aus der bloßen Prozessverbindung auf die (de facto) Außerkraftsetzung einer die Präklusion anordnenden Norm zu schließen. So hat der Oberste Gerichtshof schon ganz allgemein entschieden, dass mehrere Klagsansprüche trotz der Verbindung voneinander gesondert zu beurteilen sind (1 Ob 547, 548/93; RIS-Justiz RS0037219). Einer Behandlung der vorliegenden Revision in der Sache bedarf es somit nicht.Die Wirkung der Verbindung erschöpft sich somit in der gemeinsamen Verhandlung und - allenfalls - gemeinsamen Entscheidung (so zutreffend Schragel in Fasching/Konecny² Paragraph 187, ZPO Rz 8). Es kommt daher durch die Prozessverbindung nicht einmal zu darüber hinausgehenden rein verfahrensrechtlichen Wirkungen. Umso weniger käme es in Frage, aus der bloßen Prozessverbindung auf die (de facto) Außerkraftsetzung einer die Präklusion anordnenden Norm zu schließen. So hat der Oberste Gerichtshof schon ganz allgemein entschieden, dass mehrere Klagsansprüche trotz der Verbindung voneinander gesondert zu beurteilen sind (1 Ob 547, 548/93; RIS-Justiz RS0037219). Einer Behandlung der vorliegenden Revision in der Sache bedarf es somit nicht.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin nicht auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weil darin nicht auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen wurde.