Begründung:
Die aufgekündigte Wohnung wurde von Dr.Eugen P*****, dem am 1.2.1995 verstorbenen Ehegatten der Beklagten, am 8.3.1965 angemietet; die Beklagte lebte seither in dieser Wohnung. Die Verlassenschaft nach Dr.P***** wurde ihr als Alleinerbin eingeantwortet. Sie ist auf Grund dessen Alleineigentümerin einer 1210 m2 großen Liegenschaft in B*****, B*****gasse 30, mit einem Einfamilienhaus, das vom Ehepaar P***** im Sommer wochenweise und im Winter fallweise über das Wochenende benützt wurde. Ansonsten wurde dieses Haus vom gemeinsamen Sohn der beiden, Dr.Eugen P***** jun., und dessen Familie benützt, wobei es jeweils abgesprochen wurde, wer das Haus wann benützt, um eine gegenseitige Störung zu vermeiden. Das Haus in Baden ist winterfest und mit einer Heizung und Telefonanschluß ausgestattet, sowohl im Erdgeschoß als auch im ersten Stock sind jeweils Bad und WC installiert. Im Erdgeschoß befinden sich die Wohnräume und die Küche, im ersten Stock zwei Schlafräume und ein Gästezimmer. Im anschließenden Garten befindet sich ein Swimming-Pool. Die B*****gasse befindet sich südwestlich des Stadtzentrums von Baden nahe der südlichen Umfahrungsstraße B 210. Im Winter findet die Schneeräumung nur unregelmäßig statt, sodaß man fallweise nicht zum Haus zugehen kann. Parallel zur B*****gasse verläuft die Friedrichstraße, die durch die D*****gasse mit der B*****gasse verbunden ist. Ecke F*****straße/D*****gasse befindet sich ein Lebensmittelgeschäft ohne Fleischhauer. Von dort aus fährt auch ein Autobus Richtung Stadtzentrum etwa in Halbstundenintervallen. Die nächsten Geschäfte, zB eine Meinl-Filiale, befinden sich in der V*****straße. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt 1,5 km. Die Beklagte benötigt für diese Strecke etwa eine halbe Stunde Gehzeit. Die Beklagte hat in der näheren Nachbarschaft in Baden keine Kontaktpersonen. Es befinden sich in der Nähe keine Ordinationen von Ärzten, sondern nur im Stadtzentrum. Im Haus mit der aufgekündigten Wohnung wohnen noch die Schwägerin und die Nichte der Beklagten.
Die klagende Partei stützte ihre Aufkündigung auf § 30 Abs.2 Z 1 und 5 MRG und verwies außerdem auf § 1116a ABGB und brachte vor, daß die aufgekündigte Wohnung nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen diene. Die Gattin des verstorbenen Mieters verfüge über eine Villa in Baden. Der seinerzeitige Mieter habe die ihm vorgeschriebenen Mieten und Betriebskosten nur teilweise bezahlt, sodaß im Kündigungszeitpunkt ein Rückstand von S 87.590,41 bestanden habe. Die Bezahlung dieses Rückstandes begehrt die Klägerin mit eigens eingebrachter Mahnklage.Die klagende Partei stützte ihre Aufkündigung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 5 MRG und verwies außerdem auf Paragraph 1116 a, ABGB und brachte vor, daß die aufgekündigte Wohnung nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen diene. Die Gattin des verstorbenen Mieters verfüge über eine Villa in Baden. Der seinerzeitige Mieter habe die ihm vorgeschriebenen Mieten und Betriebskosten nur teilweise bezahlt, sodaß im Kündigungszeitpunkt ein Rückstand von S 87.590,41 bestanden habe. Die Bezahlung dieses Rückstandes begehrt die Klägerin mit eigens eingebrachter Mahnklage.
Die Verlassenschaft nach Dr.P***** erhob gegen die Aufkündigung fristgerecht Einwendungen. Die nunmehrige Beklagte brachte vor, seit mehr als 30 Jahren in der aufgekündigten Wohnung gewohnt zu haben und dort auch nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Zum Mietzinsrückstand verwies sie auf andere anhängige streitige und außerstreitige Verfahren vor dem Erstgericht, aus diesen ergebe sich, daß der Verstorbene keinerlei Mietzinsrückstände habe auflaufen lassen. Unter anderem stellte sie den Antrag gemäß § 41 MRG auf Unterbrechung. Eine Übersiedlung nach Baden sei ihr weder psychisch noch physisch zumutbar, sie habe in der Nähe ihres Hauses in Baden keine ärztliche Versorgung und keine Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung, die sie bei dauerndem Wohnen in Baden treffende soziale Isolation sei ihr unzumutbar.Die Verlassenschaft nach Dr.P***** erhob gegen die Aufkündigung fristgerecht Einwendungen. Die nunmehrige Beklagte brachte vor, seit mehr als 30 Jahren in der aufgekündigten Wohnung gewohnt zu haben und dort auch nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Zum Mietzinsrückstand verwies sie auf andere anhängige streitige und außerstreitige Verfahren vor dem Erstgericht, aus diesen ergebe sich, daß der Verstorbene keinerlei Mietzinsrückstände habe auflaufen lassen. Unter anderem stellte sie den Antrag gemäß Paragraph 41, MRG auf Unterbrechung. Eine Übersiedlung nach Baden sei ihr weder psychisch noch physisch zumutbar, sie habe in der Nähe ihres Hauses in Baden keine ärztliche Versorgung und keine Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung, die sie bei dauerndem Wohnen in Baden treffende soziale Isolation sei ihr unzumutbar.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung der aufgekündigten Wohnung. Es folgerte rechtlich, daß die nunmehrige Beklagte zwar eintrittsberechtigt, ihr Wohnbedarf in der ihr nunmehr allein gehörenden Villa in Baden aber ausreichend gedeckt sei. Wenn der Beklagten auch bei einem Umzug nach Baden eine gewisse soziale Isolation zuzugestehen sei, sei sie physisch noch in der Lage, dort allein zu wohnen. Der Begriff des "dringenden Wohnbedürfnisses" sei an jenem des dringenden Eigenbedarfes zu messen. Dieser richte sich aber nach einhelliger Rechtsprechung nach den tristen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit, danach müsse echter Notstand vorliegen. Da ein strenger Maßstab anzulegen sei, sei die Verweisung der Beklagten auf eine auswärtige Wohnung zumutbar.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für unzulässig. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein dringendes Wohnbedürfnis eigenberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Möglichkeit bestehe, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Qualitativ sei das Einfamilienhaus in Baden der aufgekündigten Wohnung gleichzustellen. Der Beklagten könnten keine beruflichen Motive, die gegen einen Umzug nach Baden sprechen, zugutegehalten werden. Die Infrastruktur Badens bleibe hinter der von Wien nicht so weit zurück, daß die Möglichkeit zu ihrer Nutzung bloße Aspekte der Bequemlichkeit oder persönlicher Vorlieben deutlich überschreiten könnte. Die psychische Belastung, nach dem Verlust eines nahen Angehörigen auch noch die Wohnung und die ungewohnte Umgebung zu verlieren, sei eine vom Gesetzgeber im § 30 Abs 2 Z 5 MRG regelmäßig angeordnete Folge, sodaß hieraus nicht die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift im Einzelfall abgeleitet werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für unzulässig. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein dringendes Wohnbedürfnis eigenberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Möglichkeit bestehe, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Qualitativ sei das Einfamilienhaus in Baden der aufgekündigten Wohnung gleichzustellen. Der Beklagten könnten keine beruflichen Motive, die gegen einen Umzug nach Baden sprechen, zugutegehalten werden. Die Infrastruktur Badens bleibe hinter der von Wien nicht so weit zurück, daß die Möglichkeit zu ihrer Nutzung bloße Aspekte der Bequemlichkeit oder persönlicher Vorlieben deutlich überschreiten könnte. Die psychische Belastung, nach dem Verlust eines nahen Angehörigen auch noch die Wohnung und die ungewohnte Umgebung zu verlieren, sei eine vom Gesetzgeber im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG regelmäßig angeordnete Folge, sodaß hieraus nicht die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift im Einzelfall abgeleitet werden könne.