Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte der Verlassenschaft nach Brunhilde H***** die von der Erblasserin gemietete Eigentumswohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG mit der Behauptung auf, es seien keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden.Die Klägerin kündigte der Verlassenschaft nach Brunhilde H***** die von der Erblasserin gemietete Eigentumswohnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG mit der Behauptung auf, es seien keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden.
Die beklagte Verlassenschaft beantragte in ihren Einwendungen, die Kündigung aufzuheben, weil Heidelinde H***** als eintrittsberechtigte Tochter ein dringendes Wohnbedürfnis an den vermieteten Wohnräumlichkeiten habe.
Außer Streit steht, daß es sich bei Heidelinde H***** um die Tochter der verstorbenen Brunhilde H***** handelt und daß das Verlassenschaftsverfahren nach dieser durch Überlassung des Nachlasses an Zahlung statt an Heidelinde H***** beendet wurde.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf, ohne das erhobene Räumungsbegehren abzuweisen. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Im Jahre 1956 mietete Heidelinde H***** Vater die gegenständliche Wohnung und seine Familie (Ehefrau, zwei Töchter und eine Großmutter) lebte dort in gemeinsamem Haushalt. Nach seinem Tod im Jahre 1982 verblieb die Witwe mit den Kindern weiterhin dort. Der Lebensschwerpunkt Heidelinde H***** lag sodann stets in der gegenständlichen Wohnung. Sie hat ihren gesamten Freundeskreis in K*****, in ihrer Freizeit hilft sie bei ihrem Cousin, der das Gasthaus "G*****" führt, zwei- bis dreimal wöchentlich aus und zwar hauptsächlich am Abend, am Wochenende und im Urlaub, aber auch untertags. Selbst wenn sie während der Arbeitswoche nicht aushilft, kommt sie ins Lokal, um zu Abend zu essen. Ihr Hausarzt ordiniert in K*****, ebenso ihr Augenarzt und ihr Gynäkologe. Seit 20 Jahren ist sie Kundin des Friseursalons H***** in K***** und sucht diesen einmal wöchentlich, vornehmlich am Wochenende, auf. Alle vier Wochen und zwar meistens am Freitag besucht sie den Kosmetiksalon D***** in K*****. In K***** besitzt Heidelinde H***** auch einen Obstgarten, den sie selbst betreut. Unter ihrer K***** Adresse hat sie auch ihren Pkw angemeldet und scheint auch in der Wählerevidenz des Magistrates der Stadt K***** auf. Sie tätigt ihre Einkäufe in K*****, versorgt ihre Wäsche in der gegenständlichen Wohnung und ist Mitglied eines Sparvereines im Gasthaus "G*****". Dies alles war auch schon vor dem Tod ihrer Mutter nicht anders. Diese hatte am 30.11.1988 mit der kündigenden Partei einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Beruflich ist Heidelinde H***** seit dem Jahre 1963 bei der W***** AG beschäftigt. Sie arbeitete zuerst in K***** als Sekretärin und kam dann im Jahre 1975 in die Landesdirektion nach W*****. In der Regel fährt sie mogens per Bahn von K***** nach W***** und am Abend wieder zurück. Als Sekretärin des Landesdirektors hat sie häufig Abendtermine und bleibt, wenn sie deswegen den Abendzug nicht mehr erreichen kann, durchschnittlich sechs bis sieben Mal monatlich in W*****. Zunächst hatte sie dort bei einem Onkel genächtigt, später erlangte sie eine Mietwohnung, die allerdings lediglich aus einem Zimmer und einer Küche mit insgesamt weniger als 40 m**2 Wohnfläche besteht. In der Küche wurde eine Duschkabine eingerichtet, im Zimmer befinden sich ein Kasten und ein Klappbett sowie die notwendigste Kleidung. Diese Wohnung dient ihr lediglich zur Übernachtung, einen Haushalt führt sie dort nicht.
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht das Eintrittsrecht der Heidelinde H***** gemäß § 14 Abs 3 MRG, weil sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung habe. Bei der W***** Wohnung handle es sich nicht um eine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit sondern lediglich um eine Übernachtungsmöglichkeit, eine Verweisung auf diese Wohnung sei unzumutbar.In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht das Eintrittsrecht der Heidelinde H***** gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG, weil sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung habe. Bei der W***** Wohnung handle es sich nicht um eine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit sondern lediglich um eine Übernachtungsmöglichkeit, eine Verweisung auf diese Wohnung sei unzumutbar.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision für zulässig. Es hielt weder die von der Klägerin erhobene Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung noch deren Rechtsrüge für gerechtfertigt. Zu dieser führte es im wesentlichen aus:
Gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei es als ein wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienten. Gemäß § 14 Abs 3 MRG seien eintrittsberechtigt unter anderem Verwandte in gerader Linie, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis hätten und schon bisher in gemeinsamem Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung wohnten. Gemeinsamer Haushalt bedeute gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, das auf Dauer berechnet sein müsse. Der eintretende nahe Angehörige müsse seinen Lebensschwerpunkt in der betreffenden Wohnung haben. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, sodaß noch zu prüfen sei, ob Heidelinde H***** auch ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung habe. Die Beweislast hiefür treffe die eintrittsberechtigte Person und sei streng zu prüfen und dann zu verneinen, wenn ihr eine andere, rechtlich gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe. Verfüge der Eintrittsberechtigte über eine andere kündigungsgeschützte Mietwohnung, sei die rechtliche Gleichwertigkeit im Regelfall zu bejahen und die faktische Gleichwertigkeit der Wohnung nicht zu prüfen. Die mietergeschützte Wohnung der Heidelinde H***** in W***** sei der gegenständlichen Wohnung in K***** als gemieteter Eigentumswohnung rechtlich gleichwertig. Im weiteren stelle die Rechtsprechung darauf ab, ob eine unabweisliche Notwendigkeit bestehe, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand weiter zu belassen und ob das Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers anderweitig angemessen befriedigt sei. Ob der eintrittsberechtigte nahe Angehörige seinen Lebensmittelpunkt in der aufgekündigten Wohnung habe, erscheine dagegen nicht wesentlich. Für den Fall, daß der Eintrittswerber eine gleichwertige Wohnmöglichkeit in einem anderen Ort gehabt habe, sei er darauf verwiesen und der Kündigungsgrund unter der Voraussetzung der "Zumutbarkeit" bejaht worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sollte aber nicht allein entscheidend sein, ob jemand wo immer ein Dach über dem Kopf habe, vielmehr seien alle seine sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle habe Heidelinde H***** seit 3 1/2 Jahrzehnten in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern bzw zuletzt mit der Mutter in der aufgekündigten Wohnung gelebt, sie habe demgemäß ihren gesamten Freundeskreis in K*****, helfe in ihrer Freizeit mehrmals in der Woche im Gasthaus ihres Cousins aus, habe in K***** ihren Hausarzt, ihren Augenarzt und ihren Gynäkologen, sei seit 20 Jahren Kundin eines Friseur- und eines Kosmetiksalons in K*****, tätige dort ihre Einkäufe und betreue ihren dort gelegenen Obstgarten. Unter diesen Umständen sei sie auch nach den dargelegten strengen Kriterien in der aufgekündigten Wohnung zu belassen, zumal ihr Wohnbedarf, bezogen auf ihren gesamten Lebensstandard und Lebenszuschnitt, in W***** keinesfalls angemessen befriedigt werde. Der geltend gemachte Kündigungsgrund sei daher vom Erstgericht zu Recht verneint worden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei es als ein wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG seien eintrittsberechtigt unter anderem Verwandte in gerader Linie, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis hätten und schon bisher in gemeinsamem Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung wohnten. Gemeinsamer Haushalt bedeute gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, das auf Dauer berechnet sein müsse. Der eintretende nahe Angehörige müsse seinen Lebensschwerpunkt in der betreffenden Wohnung haben. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, sodaß noch zu prüfen sei, ob Heidelinde H***** auch ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung habe. Die Beweislast hiefür treffe die eintrittsberechtigte Person und sei streng zu prüfen und dann zu verneinen, wenn ihr eine andere, rechtlich gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe. Verfüge der Eintrittsberechtigte über eine andere kündigungsgeschützte Mietwohnung, sei die rechtliche Gleichwertigkeit im Regelfall zu bejahen und die faktische Gleichwertigkeit der Wohnung nicht zu prüfen. Die mietergeschützte Wohnung der Heidelinde H***** in W***** sei der gegenständlichen Wohnung in K***** als gemieteter Eigentumswohnung rechtlich gleichwertig. Im weiteren stelle die Rechtsprechung darauf ab, ob eine unabweisliche Notwendigkeit bestehe, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand weiter zu belassen und ob das Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers anderweitig angemessen befriedigt sei. Ob der eintrittsberechtigte nahe Angehörige seinen Lebensmittelpunkt in der aufgekündigten Wohnung habe, erscheine dagegen nicht wesentlich. Für den Fall, daß der Eintrittswerber eine gleichwertige Wohnmöglichkeit in einem anderen Ort gehabt habe, sei er darauf verwiesen und der Kündigungsgrund unter der Voraussetzung der "Zumutbarkeit" bejaht worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sollte aber nicht allein entscheidend sein, ob jemand wo immer ein Dach über dem Kopf habe, vielmehr seien alle seine sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle habe Heidelinde H***** seit 3 1/2 Jahrzehnten in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern bzw zuletzt mit der Mutter in der aufgekündigten Wohnung gelebt, sie habe demgemäß ihren gesamten Freundeskreis in K*****, helfe in ihrer Freizeit mehrmals in der Woche im Gasthaus ihres Cousins aus, habe in K***** ihren Hausarzt, ihren Augenarzt und ihren Gynäkologen, sei seit 20 Jahren Kundin eines Friseur- und eines Kosmetiksalons in K*****, tätige dort ihre Einkäufe und betreue ihren dort gelegenen Obstgarten. Unter diesen Umständen sei sie auch nach den dargelegten strengen Kriterien in der aufgekündigten Wohnung zu belassen, zumal ihr Wohnbedarf, bezogen auf ihren gesamten Lebensstandard und Lebenszuschnitt, in W***** keinesfalls angemessen befriedigt werde. Der geltend gemachte Kündigungsgrund sei daher vom Erstgericht zu Recht verneint worden.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Kündigung für rechtswirksam zu erklären.
Die Revisionswerberin bringt vor, nach der Rechtsprechung sei das "dringende Wohnbedürfnis" iSd § 30 Abs 2 Z 5 MRG genau so streng zu prüfen wie der "dringende Eigenbedarf" des Vermieter nach § 30 Abs 2 Z 8-10 MRG. Gerade bei unverheirateten Personen sei an den Lebensschwerpunkt kein strenger Maßstab anzulegen. Nicht die faktische, sondern die rechtliche Gleichwertigkeit sei entscheidend und nur in Ermangelung einer eigenen Wohnung müsse die Wohnmöglichkeit ausreichend und rechtlich gleichwertig sein. Wegen des allgemein bekannten krassen Fehlbestandes an Wohnungen dürften die gesetzlichen Kündigungsregelungen nicht restriktiv angewendet werden.Die Revisionswerberin bringt vor, nach der Rechtsprechung sei das "dringende Wohnbedürfnis" iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG genau so streng zu prüfen wie der "dringende Eigenbedarf" des Vermieter nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 -, 10, MRG. Gerade bei unverheirateten Personen sei an den Lebensschwerpunkt kein strenger Maßstab anzulegen. Nicht die faktische, sondern die rechtliche Gleichwertigkeit sei entscheidend und nur in Ermangelung einer eigenen Wohnung müsse die Wohnmöglichkeit ausreichend und rechtlich gleichwertig sein. Wegen des allgemein bekannten krassen Fehlbestandes an Wohnungen dürften die gesetzlichen Kündigungsregelungen nicht restriktiv angewendet werden.