Rechtssatz RS0069972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069972
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Eine in einem Ort liegende ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit kann dennoch ein dringendes Wohnbedürfnis an einer Mietwohnung in einem anderen Ort begründen, wenn der Aufenthalt des Eintrittsberechtigten dort unabweislich notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 593/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 593/86
- 8 Ob 529/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 529/93
Auch; Beisatz: Es ist dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (hier: Es ist unzumutbar, eine dreieinhalb Jahrzehnte an einem Ort gestaltete Lebenswelt zu verlassen und ein ganz neues Privatleben zu beginnen). (T1)
- 7 Ob 2109/96i
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2109/96i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Übersiedlung einer 77jährigen Pensionistin von Wien nach Baden auf Grund der Umstände des Einzelfalles (im Winter ist die Straße in Baden schlecht begehbar udgl.). (T2)
- 9 Ob 331/00t
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 Ob 331/00t
Auch; Beisatz: Das Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit muss nicht schon schematisch und generell zur Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung führen, vielmehr kann auch in diesen Fällen eine dringende Notwendigkeit bestehen, in der aufgekündigten Wohnung zu verbleiben bzw die Unzumutbarkeit, in der anderen Wohnung zu wohnen, nachgewiesen werden. (T3)
- 9 Ob 88/08v
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 88/08v
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der 88jährigen Beklagten ist es in Anbetracht ihres hohen Alters und der großen Entfernung nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt von der gekündigten Wohnung in Wien in ein Haus außerhalb Wiens zu verlegen. (T4)
- 1 Ob 72/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 72/11m
Auch; Beis wie T1 nur: Es ist dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. (T5); Beis wie T3 nur: Das Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit muss nicht schon schematisch und generell zur Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung führen. (T6)
- 5 Ob 49/19w
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 49/19w
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069972
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0010OB00593_8600000_004