Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Das Eintrittsrecht nach § 14 Abs. 3 MRG ist bei einem Mietverhältnis zu einer Wohnung gegeben, wenn nahe Angehörige vorhanden sind, die im Zeitpunkt des Todes des Mieters mit diesem in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebten und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 14 MRG).Das Eintrittsrecht nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist bei einem Mietverhältnis zu einer Wohnung gegeben, wenn nahe Angehörige vorhanden sind, die im Zeitpunkt des Todes des Mieters mit diesem in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebten und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 14, MRG).
Der Gesetzgeber des Mietrechtsgesetzes wollte grundsätzlich die Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes keiner wesentlichen inhaltlichen Änderung unterziehen (1 Ob 567/86; 7 Ob 591/84). Die Bestimmungen über das Eintrittsrecht wurden zwar im Mietrechtsgesetz in einer eigenständigen Vorschrift niedergelegt (§ 14 MRG), an der grundsätzlichen Konzeption des Eintrittsrechtes hat sich aber nichts geändert (Fenyves in Handbuch zum MRG 328 f). Zur Frage, ob ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt u d wann es gegeben sein muß, kann daher weiterhin die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 Z 11 MG herangezogen werden.Der Gesetzgeber des Mietrechtsgesetzes wollte grundsätzlich die Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes keiner wesentlichen inhaltlichen Änderung unterziehen (1 Ob 567/86; 7 Ob 591/84). Die Bestimmungen über das Eintrittsrecht wurden zwar im Mietrechtsgesetz in einer eigenständigen Vorschrift niedergelegt (Paragraph 14, MRG), an der grundsätzlichen Konzeption des Eintrittsrechtes hat sich aber nichts geändert (Fenyves in Handbuch zum MRG 328 f). Zur Frage, ob ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt u d wann es gegeben sein muß, kann daher weiterhin die Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG herangezogen werden.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß ein dringendes Wohnbedürfnis der Erstbeklagten an der aufgekündigten Wohnung besteht. Eine in einem anderen Ort liegende ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit wie sie im Fall, daß ein Einfamilienhaus als Eigentum genutzt werden kann, an sich gegeben ist, kann dennoch ein dringendes Wohnbedürfnis an einer Mietwohnung in einem anderen Ort begründen, wenn der Aufenthalt des Eintrittsberechtigten dort unabweislich notwendig ist (vgl. MietSlg. 33.373/7). Eine tägliche Fahrzeit zum Ort der Beschäftigung in der Dauer von fünf Stunden erscheint unzumutbar. Die Aufrechterhaltung der Wohnmöglichkeit dient daher anders als im Fall der Entscheidung MitSlg. 33.376 nicht bloß der Bequemlichkeit des Eintrittsberechtigten. Die Erstbeklagte wäre bei Aufrechterhalten der Kündigung genötigt, in Wien ein Untermietzimmer zu nehmen. Gerade diese Notwendigkeit zeigt aber, daß ihr dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung zu bejahen ist (MietSlg. 18.445, 5.916).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß ein dringendes Wohnbedürfnis der Erstbeklagten an der aufgekündigten Wohnung besteht. Eine in einem anderen Ort liegende ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit wie sie im Fall, daß ein Einfamilienhaus als Eigentum genutzt werden kann, an sich gegeben ist, kann dennoch ein dringendes Wohnbedürfnis an einer Mietwohnung in einem anderen Ort begründen, wenn der Aufenthalt des Eintrittsberechtigten dort unabweislich notwendig ist vergleiche MietSlg. 33.373/7). Eine tägliche Fahrzeit zum Ort der Beschäftigung in der Dauer von fünf Stunden erscheint unzumutbar. Die Aufrechterhaltung der Wohnmöglichkeit dient daher anders als im Fall der Entscheidung MitSlg. 33.376 nicht bloß der Bequemlichkeit des Eintrittsberechtigten. Die Erstbeklagte wäre bei Aufrechterhalten der Kündigung genötigt, in Wien ein Untermietzimmer zu nehmen. Gerade diese Notwendigkeit zeigt aber, daß ihr dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung zu bejahen ist (MietSlg. 18.445, 5.916).
Es kann dem Berufungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, daß der Kündigungsgrund dennoch gegeben sei, weil dieses dringende Wohnbedürfnis nicht bereits zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters bestanden habe. Der Grundsatz, daß das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen ist, wurde immer dahin verstanden, daß nachträgliche Änderungen insoweit berücksichtigt werden müssen, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren (MietSlg. 31.410, 29.351, 25.325, 24.334; 8 Ob 504/86; Würth aaO Rdz 10 zu § 14 MRG); nur auf ungewisse, in der Zukunft liegende Verhältnisse ist bei Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht Bedacht zu nehmen (MietSlg. 29.351). Daß die Erstbeklagte nach dem Tod ihres Gatten, der nach der Aktenlage Professor an einer Höheren Technischen Lehranstalt und dem Wirtschaftsförderungsinstitut war, aus finanziellen Gründen eine Beschäftigung in Wien annahm, war nicht nur durch den Tod des Hauptmieters verursacht, sondern gerade aus diesem Grund auch in naher Zukunft zu erwarten. Ein durch den Tod des Hauptmieters entstandenes dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung ist als im Zeitpunkt des Todes bestehend anzusehen.Es kann dem Berufungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, daß der Kündigungsgrund dennoch gegeben sei, weil dieses dringende Wohnbedürfnis nicht bereits zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters bestanden habe. Der Grundsatz, daß das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen ist, wurde immer dahin verstanden, daß nachträgliche Änderungen insoweit berücksichtigt werden müssen, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren (MietSlg. 31.410, 29.351, 25.325, 24.334; 8 Ob 504/86; Würth aaO Rdz 10 zu Paragraph 14, MRG); nur auf ungewisse, in der Zukunft liegende Verhältnisse ist bei Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht Bedacht zu nehmen (MietSlg. 29.351). Daß die Erstbeklagte nach dem Tod ihres Gatten, der nach der Aktenlage Professor an einer Höheren Technischen Lehranstalt und dem Wirtschaftsförderungsinstitut war, aus finanziellen Gründen eine Beschäftigung in Wien annahm, war nicht nur durch den Tod des Hauptmieters verursacht, sondern gerade aus diesem Grund auch in naher Zukunft zu erwarten. Ein durch den Tod des Hauptmieters entstandenes dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung ist als im Zeitpunkt des Todes bestehend anzusehen.
Ob aber die Erstbeklagte die Eintrittsrechte geltend macht, zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten mit diesem in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebte, kann aufgrund undeutlicher Feststellungen des Erstgerichtes, das diese nicht für streitentscheidend hielt, noch nicht abschließend beurteilt werden. Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamem Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß zum Todeszeitpunkt seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben (MietSlg. 35.555, 34.485, 33.368, 32.378 uva; Würth aaO Rdz 8 zu § 14 MRG). Entsprechend der besonderen familiären Situation können auch zwei Haushalte im Sinne des § 14 MRG selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet habenOb aber die Erstbeklagte die Eintrittsrechte geltend macht, zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten mit diesem in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebte, kann aufgrund undeutlicher Feststellungen des Erstgerichtes, das diese nicht für streitentscheidend hielt, noch nicht abschließend beurteilt werden. Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamem Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß zum Todeszeitpunkt seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben (MietSlg. 35.555, 34.485, 33.368, 32.378 uva; Würth aaO Rdz 8 zu Paragraph 14, MRG). Entsprechend der besonderen familiären Situation können auch zwei Haushalte im Sinne des Paragraph 14, MRG selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben
(MietSlg. 26.291). Das Erstgericht stellte sowohl fest, daß die Familie in der aufgekündigten Wohnung und zumindest zum Teil auch in Hochwolkersdorf lebte, als auch, daß nach der Geburt der Kinder (1969 und 1973) die Erstbeklagte vor allem in Hochwolkersdorf wohnte. Hätte die Erstbeklagte etwa ab dem Zeitpunkt, als ihr Gatte einen Teil seiner Unterrichtstätigkeit in einer Wiener Neustädter Schule aufnahm, oder ab Geburt ihrer Kinder ihren Lebensschwerpunkt nach Hochwolkersdorf verlegt und nicht zwischen beiden Wohnungen aufgeteilt, sodaß nur mehr oder vor allem ihr Gatte die Wiener Wohnung nicht aus familiären, sondern bloß aus beruflichen Gründen nutzte, hätte das gesetzliche Erfordernis der gemeinsamen Haushaltsführung in der aufgekündigten Wohnung nicht mehr bestanden. Auf die vom Erstgericht nicht eindeutig festgestellten tatsächlichen Verhältnisse in der letzten Zeit vor dem Tod des Hauptmieters kommt es aber an (MietSlg. 28.343).
Um die Feststellungen in dieser Richtung zu präzisieren, erscheint gemäß § 510 Abs. 1 ZPO die Aufhebung der Urteile der Vorinstnzen und die Verweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur Ergänzung und neuen Entscheidung notwendig. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Um die Feststellungen in dieser Richtung zu präzisieren, erscheint gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO die Aufhebung der Urteile der Vorinstnzen und die Verweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur Ergänzung und neuen Entscheidung notwendig. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.