Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Am Ring 9 in Graz. Die am 15. Juli 1983 verstorbene Paula Maria W*** war Mieter der im zweiten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Kabinett, Bad und Nebenräumlichkeiten im Ausmaß von rund 110 m 2 .
Mit ihrer am 21. Oktober 1983 eingebrachten Aufkündigung kündigten die Klägerinnen der Verlassenschaft nach Paula Maria W*** diese Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum 31. Dezember 1983 unter ausdrücklicher Anführung der Kündigungsgründe nach § 19 Abs 1 und § 19 Abs 2 Z 5 und Z 11 MG mit der Begründung auf, die aufgekündigte Wohnung diene nach dem Tod der bisherigen Mieterin nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen. Die Zweitklägerin habe seit ihrer Eheschließung im Jahr 1936 in Rumänien gelebt und sei seit dem Ende des zweiten Weltkrieges bemüht gewesen, nach Österreich zurückzukehren. Erst vor kurzem sei ihr eine Ausreise aus Rumänien in die BRD möglich gewesen. Sie habe daher ein dringendes, einem Notstand gleichkommendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung. Die Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen. Sie und der ihr beigetretene Nebenintervenient wendeten im wesentlichen ein, daß die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht gegeben seien. Die Beklagte sei nicht Mieterin der Wohnung und es fehle ihr daher die Passivlegitimation. Mieter der aufgekündigten Wohnung sei infolge Eintrittes in das Mietverhältnis der verstorbenen Mieterin der Nebenintervenient. Er sei der Enkelsohn der verstorbenen Mieterin, habe mit ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt und gewirtschaftet und habe ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung, zumal er am 26. April 1984 geheiratet habe und seit 20. November 1984 Vater eines Kindes sei. Ein allfälliger Eigenbedarf der Zweitklägerin an der aufgekündigten Wohnung sei selbstverschuldet. Im schriftlichen Mietvertrag mit der verstorbenen Mieterin sei eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden. Die vorliegende Aufkündigung sei auch deshalb aufzuheben, weil sie nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist eingebracht worden sei. Das Erstgericht erkannte - im zweiten Rechtsgang - die Aufkündigung für wirksam und gab dem Räumungsbegehren der Klägerinnen statt.Mit ihrer am 21. Oktober 1983 eingebrachten Aufkündigung kündigten die Klägerinnen der Verlassenschaft nach Paula Maria W*** diese Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum 31. Dezember 1983 unter ausdrücklicher Anführung der Kündigungsgründe nach Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 11, MG mit der Begründung auf, die aufgekündigte Wohnung diene nach dem Tod der bisherigen Mieterin nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen. Die Zweitklägerin habe seit ihrer Eheschließung im Jahr 1936 in Rumänien gelebt und sei seit dem Ende des zweiten Weltkrieges bemüht gewesen, nach Österreich zurückzukehren. Erst vor kurzem sei ihr eine Ausreise aus Rumänien in die BRD möglich gewesen. Sie habe daher ein dringendes, einem Notstand gleichkommendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung. Die Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen. Sie und der ihr beigetretene Nebenintervenient wendeten im wesentlichen ein, daß die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht gegeben seien. Die Beklagte sei nicht Mieterin der Wohnung und es fehle ihr daher die Passivlegitimation. Mieter der aufgekündigten Wohnung sei infolge Eintrittes in das Mietverhältnis der verstorbenen Mieterin der Nebenintervenient. Er sei der Enkelsohn der verstorbenen Mieterin, habe mit ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt und gewirtschaftet und habe ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung, zumal er am 26. April 1984 geheiratet habe und seit 20. November 1984 Vater eines Kindes sei. Ein allfälliger Eigenbedarf der Zweitklägerin an der aufgekündigten Wohnung sei selbstverschuldet. Im schriftlichen Mietvertrag mit der verstorbenen Mieterin sei eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden. Die vorliegende Aufkündigung sei auch deshalb aufzuheben, weil sie nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist eingebracht worden sei. Das Erstgericht erkannte - im zweiten Rechtsgang - die Aufkündigung für wirksam und gab dem Räumungsbegehren der Klägerinnen statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die beiden Klägerinnen sind seit dem Tod ihres Vaters am 1. Juni 1939 je zur Hälfte Eigentümer der beiden Häuser Am Ring 3 und Am Ring 9 in Graz.
Die Zweitklägerin zog 1936 nach Rumänien, wo sie bis 1981 lebte. Es gelang ihr nach langen Versuchen, 1981 Rumänien zu verlassen. Da sie Verwandtschaft in Nürtingen in der BRD hat, gelang es ihr, dort eine Mietwohnung zu erhalten. In den beiden Häusern in Graz war keine Wohnung frei. In Nürtingen bewohnt die Zweitklägerin seither auf Grund eines Mietvertrages eine im Dachgeschoß gelegene aus zwei kleinen Zimmern bestehende Wohnung ohne Badezimmer (aber mit Dusche ausgestattet). Von Anfang an hatte sie aber die Intention, in einem ihrer beiden Häuser in Graz wohnhaft zu werden. Da sie in Graz aufgewachsen ist, hängt sie sehr an dieser Stadt und möchte - nunmehr über 80-jährig - ihren Lebensabend hier verbringen. Von Rumänien aus zog sie deshalb zuerst in die BRD und nicht nach Österreich, weil sie in der BRD auf Grund eines Abkommens als rumänische Emigrantin eine Pension beziehen kann. Nunmehr ist ihr die Verlegung ihres Wohnsitzes von dort nach Graz möglich. Sie bezieht eine Pension in der Höhe von DM 1.260,-- und zahlt DM 250,-- Miete.
In den beiden Häusern der Klägerinnen Am Ring sind sämtliche Wohnungen an Altmieter unter Mieterschutz vermietet. Die letzte Vermietung einer frei gewordenen Wohnung erfolgte 1971 im Haus Am Ring 3.
Die Erstklägerin wohnt in diesem Haus in einer Dreizimmerwohnung mit Küche und Nebenräumlichkeiten. Sie ist 93 Jahre alt. Ihre Lebensgewohnheiten sind im Rahmen dieser Wohnung völlig auf Alleinwohnen ausgerichtet. Sie wäre zufolge ihres hohen Alters und ihrer Lebensgewohnheiten kaum in der Lage, mit der Zweitklägerin gemeinsam in dieser Wohnung zu wohnen.
Die beiden Klägerinnen haben aus den beiden Häusern relativ minimale Einkünfte. Nach Einführung des MRG dürften sie je ca. S 10.000,-- jährlich an Einkünften aus den beiden Häusern erhalten. Der Nebenintervenient wohnte ursprünglich bei seinen Eltern in deren Wohnung in der Dr. Robert Graf-Straße. Wegen der beengten Verhältnisse zu Hause kaufte ihm sein Vater eine Eigentumsgarconniere in der Eisteichgasse 29 a, wobei sich der Nebenintervenient an den Kosten geringfügig beteiligte. Er zog 1979 in diese Wohnung und wohnte in der Folge dort. Zu dieser Zeit begann er mit dem Verlagsgewerbe, das er in dieser Garconniere ausübte. Die Einrichtung der Garconniere besteht vorwiegend aus Einbauschränken und Einbaumöbeln, insbesondere aus Regalen und Regalwänden, die alle für Bürozwecke verwendbar waren.
Nach dem Tod seines Großvaters im April 1983 zog der Nebenintervenient zu seiner Großmutter in die aufgekündigte Wohnung. Der Haushalt wurde gemeinsam geführt. Der Nebenintervenient hat sehr oft gekocht oder die Mahlzeiten gebracht und meistens Mahlzeiten für beide aufgewärmt. Auch seine Großmutter hat gekocht, meistens Kleinigkeiten oder Kaffee. Die Mahlzeiten wurden meistens gemeinsam eingenommen. Die Wäsche wurde teilweise von der Mutter des Nebenintervenienten und teilweise von seiner Schwester gewaschen; teilweise betätigte er auch selbst die Waschmaschine in der aufgekündigten Wohnung. Zumeist sorgte er aus seinen Mitteln für die gemeinsame Haushaltsführung, weil er günstig bei Metro einkaufen konnte.
Die Wohnung in der Eisteichgasse verwendete er nur mehr für Bürozwecke. Sie hat ein Flächenausmaß von 39 m 2 und besteht aus einem Vorraum, einem schmalen Raum, den er für Zwecke eines von ihm betriebenen Buffets verwendet, aus einer zu einer Kleinstküche (Kleinstraum) abgeteilten Kochnische und einem ca. 20 bis 25 m 2 großen versetzten ehemaligen Wohn- und Schlafraum. Das Bett und seine Fahrnisse aus der Wohnung in der Eisteichgasse brachte der Nebenintervenient nach dem Tod seiner Großmutter in die aufgekündigte Wohnung. Zuvor hatte er diese Möbel im Keller gelagert. Der Nebenintervenient führte drei Betriebe, und zwar einen Verlag und einen Würstelstand; ferner übt er eine Seminartätigkeit aus bzw. hält er Kurse aus dem Bereich Verkaufstraining und Rhetorik ab.
Der Hausverwaltung hat er die Aufnahme des Gewerbebetriebes in der Wohnung in der Eisteichgasse noch nicht angezeigt. Er hat ihr auch nicht bekanntgegeben, daß dieses Objekt nur mehr zu Geschäftszwecken verwendet wird.
Der Nebenintervenient hat im Lauf des Verfahrens geheiratet. Seine Gattin wohnt nun mit dem gemeinsamen Kind bei ihm in der aufgekündigten Wohnung.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, primäre Voraussetzung für den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG sei ein dringender Eigenbedarf im Sinne eines Notstandes. Dieser sei in Ansehung der Zweitklägerin zu bejahen. Der Nebenintervenient habe zum Zeitpunkt der Aufkündigung über eine eigene Wohnung verfügt, in der er bis zu seinem Zuzug zu seiner Großmutter voll wohnversorgt gewesen sei. Bereits vor seinem Zuzug zu seiner Großmutter habe er in dieser Wohnung auch schon seine geschäftliche Tätigkeit entwickelt. Unter diesen Umständen erscheine es, abgestellt auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, eher gerechtfertigt und zumutbar, den allenfalls eintrittsberechtigten Nebenintervenienten auf diese Wohnmöglichkeit zu verweisen, als der Zweitklägerin die Möglichkeit der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in der aufgekündigten Wohnung zu verweigern.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, primäre Voraussetzung für den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG sei ein dringender Eigenbedarf im Sinne eines Notstandes. Dieser sei in Ansehung der Zweitklägerin zu bejahen. Der Nebenintervenient habe zum Zeitpunkt der Aufkündigung über eine eigene Wohnung verfügt, in der er bis zu seinem Zuzug zu seiner Großmutter voll wohnversorgt gewesen sei. Bereits vor seinem Zuzug zu seiner Großmutter habe er in dieser Wohnung auch schon seine geschäftliche Tätigkeit entwickelt. Unter diesen Umständen erscheine es, abgestellt auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, eher gerechtfertigt und zumutbar, den allenfalls eintrittsberechtigten Nebenintervenienten auf diese Wohnmöglichkeit zu verweisen, als der Zweitklägerin die Möglichkeit der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in der aufgekündigten Wohnung zu verweigern.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß die Klägerinnen in Wahrheit die Kündigungsgründe des § 30 Abs 1 und des § 30 Abs 2 Z 5 und Z 8 MRG geltend machten. Die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist könne bei der vorliegenden einheitlichen Kündigung für den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG (und auch nach § 30 Abs 1 MRG) nicht anders beurteilt werden als für den des § 30 Abs 2 Z 8 MRG, unbeschadet der Frage, inwieweit diese Kündigungsgründe gleichzeitig geltend gemacht werden könnten. Das Berufungsgericht sei an seine rechtliche Beurteilung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß, wonach nicht die vertragliche, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist maßgebend sei, gebunden.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß die Klägerinnen in Wahrheit die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz eins und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 8, MRG geltend machten. Die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist könne bei der vorliegenden einheitlichen Kündigung für den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG (und auch nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG) nicht anders beurteilt werden als für den des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG, unbeschadet der Frage, inwieweit diese Kündigungsgründe gleichzeitig geltend gemacht werden könnten. Das Berufungsgericht sei an seine rechtliche Beurteilung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß, wonach nicht die vertragliche, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist maßgebend sei, gebunden.
Das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 1 MRG sei zu verneinen. Die Generalklausel habe nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern diene dazu, vom Gesetz sonst nicht erfaßte, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG sei daher nur zulässig, wenn anstelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzliche Umstände gegeben seien, daß der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkomme. Davon könne aber hier keine Rede sein, da die Klägerinnen die für eine Kündigung nach § 30 Abs 1 MRG maßgeblichen Tatsachen nicht angeführt, also diesen von ihnen geltend gemachten Kündigungsgrund nicht einmal individualisiert und damit der Bestimmung des § 33 Abs 1 MRG nicht entsprochen hätten.Das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG sei zu verneinen. Die Generalklausel habe nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern diene dazu, vom Gesetz sonst nicht erfaßte, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG sei daher nur zulässig, wenn anstelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG solche zusätzliche Umstände gegeben seien, daß der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkomme. Davon könne aber hier keine Rede sein, da die Klägerinnen die für eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG maßgeblichen Tatsachen nicht angeführt, also diesen von ihnen geltend gemachten Kündigungsgrund nicht einmal individualisiert und damit der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, MRG nicht entsprochen hätten.
Nach dem festgestellten Sachverhalt liege aber auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG nicht vor. Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes als ein auf Seite des Vermieters eingetretener Notstand, der die unabweisliche Notwendigkeit der ehesten Beseitigung dieses Zustandes begründe und der nicht anders als durch Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses behoben werden könne, sei auch dort streng auszulegen, wo kein Bedarf des Mieters entgegenstehe. Von einem solchen Notstand der Zweitklägerin könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Unbeschadet der Frage, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG neben dem des § 30 Abs 2 Z 5 MRG geltend gemacht werden könne, sei daher ein dringender Eigenbedarf nicht gegeben. Die Frage der Interessenabwägung und ob diese sich überhaupt auf den Eintrittsberechtigten beziehen könne, sei daher nicht zu erörtern. Der Nebenintervenient sei aber auch in den Mietvertrag seiner verstorbenen Großmutter nicht eintrittsberechtigt gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen habe zwar der nach § 30 Abs 2 Z 5 (§ 14 Abs 3) MRG zwischen der Mieterin und ihrem Enkel erforderliche gemeinsame Haushalt im Zeitpunkt des Todes der Mieterin bestanden. Es habe aber in der aufgekündigten Wohnung kein gemeinsamer Haushalt des Klägers und seiner Gattin im Zeitpunkt der Aufkündigung bestanden, sodaß schon aus diesem Grund ein Eintrittsrecht der Gattin des Klägers und des gemeinsamen Kindes nicht vorliege und damit ein nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG beachtlicher dringender Wohnbedarf der beiden letztgenannten Personen zu verneinen sei. Entscheidende Bedeutung komme dem Umstand zu, ob von einem dringenden Wohnbedürfnis des Nebenintervenienten gesprochen werden könne. Ein solches sei nur dann anzunehmen, wenn die Belassung des beim Tod des bisherigen Mieters bestandenen Zustandes unabweislich notwendig sei. Das Wohnbedürfnis des Angehörigen sei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen; nachträgliche Änderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit sie schon damals für die nächste Zeit zu erwarten gewesen seien. Ein dringendes Wohnbedürfnis sei demnach zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere Wohnung zur Verfügung stehe. Die rechtliche Gleichwertigkeit werde beim Vorhandensein einer Eigentumswohnung im Regelfall zu bejahen sein. Ein Eintrittsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG stehe nur dann zu, wenn die unabweisliche Notwendigkeit bestehe, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Dem Umstand allein, daß der eintrittsberechtigte nahe Angehörige nach dem Tod seines Großvaters im April 1983 in die aufgekündigte Wohnung gezogen sei, dort seither wohne und die ihm gehörige im Wohnungseigentum stehende in der Eisteichgasse gelegene 39 m 2 große Garconniere nur mehr für Bürozwecke und zum Zweck des Betriebes eines Buffets verwendet habe, vermöge die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im aufgezeigten Sinne nicht zu rechtfertigen. Besondere Umstände, die eine unabweisliche oder doch dringende Notwendigkeit begründeten, daß der Nebenintervenient in der aufgekündigten Wohnung wohnhaft bleibe, seien nicht dargetan worden. Es sei auch nicht behauptet worden, daß schon im Zeitpunkt des Todes der Mieterin die Gründung einer Familie durch den Nebenintervenienten beabsichtigt gewesen sei. Im Fall der Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei zu entscheiden, ob einem nahen Angehörigen nach dem Tod des bisherigen Mieters der Eintritt in ein geschütztes Bestandverhältnis geboten werden müsse. In einem solchen Fall sei die Anlegung eines strengen Maßstabes gerechtfertigt und das Eintrittsrecht nur anzunehmen, wenn die unbedingte Notwendigkeit bestehe, die Wohnversorgung des nahen Angehörigen zu sichern. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhänge, ob im Fall des Todes des Mieters Wohnungsmietverträge zu den gesetzlichen oder den vertraglichen Fristen gekündigt werden könnten und ob die Kündigungsgründe nach § 30 Abs 1 und § 30 Abs 2 Z 5 und Z 8 MRG gleichzeitig geltend gemacht werden könnten; zu diesen Fragen fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Nach dem festgestellten Sachverhalt liege aber auch der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG nicht vor. Das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes als ein auf Seite des Vermieters eingetretener Notstand, der die unabweisliche Notwendigkeit der ehesten Beseitigung dieses Zustandes begründe und der nicht anders als durch Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses behoben werden könne, sei auch dort streng auszulegen, wo kein Bedarf des Mieters entgegenstehe. Von einem solchen Notstand der Zweitklägerin könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Unbeschadet der Frage, ob der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG neben dem des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG geltend gemacht werden könne, sei daher ein dringender Eigenbedarf nicht gegeben. Die Frage der Interessenabwägung und ob diese sich überhaupt auf den Eintrittsberechtigten beziehen könne, sei daher nicht zu erörtern. Der Nebenintervenient sei aber auch in den Mietvertrag seiner verstorbenen Großmutter nicht eintrittsberechtigt gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen habe zwar der nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 14, Absatz 3,) MRG zwischen der Mieterin und ihrem Enkel erforderliche gemeinsame Haushalt im Zeitpunkt des Todes der Mieterin bestanden. Es habe aber in der aufgekündigten Wohnung kein gemeinsamer Haushalt des Klägers und seiner Gattin im Zeitpunkt der Aufkündigung bestanden, sodaß schon aus diesem Grund ein Eintrittsrecht der Gattin des Klägers und des gemeinsamen Kindes nicht vorliege und damit ein nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG beachtlicher dringender Wohnbedarf der beiden letztgenannten Personen zu verneinen sei. Entscheidende Bedeutung komme dem Umstand zu, ob von einem dringenden Wohnbedürfnis des Nebenintervenienten gesprochen werden könne. Ein solches sei nur dann anzunehmen, wenn die Belassung des beim Tod des bisherigen Mieters bestandenen Zustandes unabweislich notwendig sei. Das Wohnbedürfnis des Angehörigen sei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen; nachträgliche Änderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit sie schon damals für die nächste Zeit zu erwarten gewesen seien. Ein dringendes Wohnbedürfnis sei demnach zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere Wohnung zur Verfügung stehe. Die rechtliche Gleichwertigkeit werde beim Vorhandensein einer Eigentumswohnung im Regelfall zu bejahen sein. Ein Eintrittsrecht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG stehe nur dann zu, wenn die unabweisliche Notwendigkeit bestehe, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen. Dem Umstand allein, daß der eintrittsberechtigte nahe Angehörige nach dem Tod seines Großvaters im April 1983 in die aufgekündigte Wohnung gezogen sei, dort seither wohne und die ihm gehörige im Wohnungseigentum stehende in der Eisteichgasse gelegene 39 m 2 große Garconniere nur mehr für Bürozwecke und zum Zweck des Betriebes eines Buffets verwendet habe, vermöge die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im aufgezeigten Sinne nicht zu rechtfertigen. Besondere Umstände, die eine unabweisliche oder doch dringende Notwendigkeit begründeten, daß der Nebenintervenient in der aufgekündigten Wohnung wohnhaft bleibe, seien nicht dargetan worden. Es sei auch nicht behauptet worden, daß schon im Zeitpunkt des Todes der Mieterin die Gründung einer Familie durch den Nebenintervenienten beabsichtigt gewesen sei. Im Fall der Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei zu entscheiden, ob einem nahen Angehörigen nach dem Tod des bisherigen Mieters der Eintritt in ein geschütztes Bestandverhältnis geboten werden müsse. In einem solchen Fall sei die Anlegung eines strengen Maßstabes gerechtfertigt und das Eintrittsrecht nur anzunehmen, wenn die unbedingte Notwendigkeit bestehe, die Wohnversorgung des nahen Angehörigen zu sichern. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhänge, ob im Fall des Todes des Mieters Wohnungsmietverträge zu den gesetzlichen oder den vertraglichen Fristen gekündigt werden könnten und ob die Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 8, MRG gleichzeitig geltend gemacht werden könnten; zu diesen Fragen fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Dieses Urteil des Berufungsgerichtes wurde Dr. Hans Günther Medwed, der nach der Aktenlage (ON 2 und ON 3) sowohl die Beklagte als auch den Nebenintervenienten vertritt (der Nebenintervenient wird noch zusätzlich von Dr. Gerald Kleinschuster vertreten, siehe ON 3), am 9. Juli 1985 zugestellt. Am 12. September 1985 wurde beim Erstgericht eine Revision gegen dieses Urteil überreicht (ON 33), in der im Rubrum nur die Beklagte als Revisionswerber bezeichnet ist und in der eingangs erklärt wird, daß die Beklagte durch ihren ausgewiesenen Vertreter Dr. Medwed Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt. Die folgenden Revisionsausführungen (geltend gemacht wird der Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung") werden aber ausdrücklich im Namen der Beklagten und des Nebenintervenienten erstattet; der ausdrücklich von der Beklagten und vom Nebenintervenienten gestellte Revisionsantrag lautet auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Am Ende des Rechtsmittels werden als Rechtsmittelwerber die Beklagte und der Nebenintervenient angeführt. Die Kläger haben zu diesem Rechtsmittel eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Unzulässigkeit der Revision behaupten und beantragen, der Revision keine Folge zu geben, allenfalls sie als "unzuverlässig" zurückzuweisen. Am 29. Oktober 1985 wurde das Urteil des Berufungsgerichtes (über dessen Auftrag) an Dr. Gerald Kleinschuster (als Vertreter des Nebenintervenienten) zugestellt. Am 26. November 1985 wurde beim Erstgericht eine Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes überreicht (ON 37), mit der der Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" geltend gemacht wird; der Nebenintervenient beantragt hier die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Klägerinnen haben zu diesem Rechtsmittel eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Unzulässigkeit dieser Revision des Nebenintervenienten behaupten und den Antrag stellen, dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.