Rechtssatz RS0069113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069113
Geschäftszahl
7Ob347/65; 5Ob3/73; 3Ob596/81; 8Ob504/86
Entscheidungsdatum
26.05.1986
Rechtssatz
Aus § 21 Abs 1 MG kann nicht gefolgert werden, daß eine Beweispflicht des Vermieters auch hinsichtlich des Nichtvorhandenseins aller nur möglichen, den Kündigungsgrund ausschließenden Tatsachen besteht (hier dringendes Wohnungsbedürfnis).Aus Paragraph 21, Absatz eins, MG kann nicht gefolgert werden, daß eine Beweispflicht des Vermieters auch hinsichtlich des Nichtvorhandenseins aller nur möglichen, den Kündigungsgrund ausschließenden Tatsachen besteht (hier dringendes Wohnungsbedürfnis).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 347/65
Entscheidungstext OGH 01.12.1965 7 Ob 347/65
Veröff: ImmZ 1966,74 = MietSlg 17490
- 5 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 5 Ob 3/73
Beisatz: Bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG hat nicht der Vermieter das Fehlen persönlicher Bindungen zwischen vorstorbenem Mieter und angeblicher Lebensgefährtin, sondern letztere die Voraussetzungen des von ihr in Anspruch genommenen Eintrittsrechtes, insbesondere auch das Bestehen persönlicher, einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichkommender Bindungen zu dem verstorbenen Mieter zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T1) Veröff: MietSlg 25321
- 3 Ob 596/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 596/81
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 504/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 504/86
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/133 S 496 = ImmZ 1986,330
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0069113
Dokumentnummer
JJR_19651201_OGH0002_0070OB00347_6500000_002