Rechtssatz RS0070723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070723
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Macht der Vermieter gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter neben dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG noch andere Kündigungsgründe geltend und wird das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG mit der Behauptung eines dringenden Wohnbedürfnisses einer eintrittsberechtigten Person bestritten, dann muß notwendigerweise zunächst über diesen Kündigungsgrund abgesprochen werden.Macht der Vermieter gegen die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter neben dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG noch andere Kündigungsgründe geltend und wird das Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG mit der Behauptung eines dringenden Wohnbedürfnisses einer eintrittsberechtigten Person bestritten, dann muß notwendigerweise zunächst über diesen Kündigungsgrund abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 504/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 504/86
Veröff: ImmZ 1986,330 = MietSlg XXXVIII/19
- 8 Ob 629/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 629/87
Auch
- 1 Ob 1733/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1733/95
Vgl; Beisatz: Liegt nämlich eine Sonderrechtsnachfolge vor, dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht gegeben, sondern ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen Kündigungsgründe nicht passiv legitimiert. (T1)
- 1 Ob 168/08z
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 168/08z
Beis wie T1
- 1 Ob 93/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 93/24v
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070723
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00504_8600000_002