Entscheidung 1 Ob 1733/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Dipl.Arch.Haymo H*****, 2.) Dipl.Ing.Helmut H*****, und 3.) Mag.Hannelore F*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 20.Dezember 1991 verstorbenen Nikola P*****, vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 1.September 1995, GZ 41 R 363/95-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte, die als Ehegattin des verstorbenen Hauptmieters mit diesem in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebte, an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis. Sie ist daher eintrittsberechtigt im Sinne des § 14 Abs 2 MRG. Liegt eine solche Sonderrechtsnachfolge vor, dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht gegeben, sondern ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen Kündigungsgründe nicht passiv legitimiert (MietSlg. 39.445).Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte, die als Ehegattin des verstorbenen Hauptmieters mit diesem in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebte, an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis. Sie ist daher eintrittsberechtigt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, MRG. Liegt eine solche Sonderrechtsnachfolge vor, dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrunds des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG nicht gegeben, sondern ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen Kündigungsgründe nicht passiv legitimiert (MietSlg. 39.445).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01733.95.0326.000
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
JJT_19960326_OGH0002_0010OB01733_9500000_000
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