Die Revision ist berechtigt.
Die Kläger stellen sich in der Revision zutreffend auf den Standpunkt, daß die Vorinstanzen der Einbringung der zweiten Aufkündigung gegen Peter C*** einen über jenes Verfahren hinausgehenden Erklärungswert auch für das Verfahren gegen die Verlassenschaft nach Alexander D*** zuerkannt haben:
Schon im gegen die Verlassenschaft angestrebten Verfahren haben die Kläger nicht nur den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG geltend gemacht, sondern sich auch auf andere Kündigungsgründe wie § 30 Abs 2 Z 1 und 6 MRG berufen. Dies hat aber nur zur Folge, daß über die Frage der Rechtsnachfolge einer eintrittsberechtigten Person zunächst abgesprochen werden muß. Denn entweder liegt keine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 14 Abs 2 und Abs 3 MRG vor - dann ist die gegen die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters gerichtete Aufkündigung als wirksam zu erkennen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Kündigungsgründe bedürfte - oder es liegt eine solche Sonderrechtsnachfolge vor - dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht gegeben, sondern dann ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen KÜndigungsgründe nicht passiv klagslegitimiert (8 Ob 504/86 ua).Schon im gegen die Verlassenschaft angestrebten Verfahren haben die Kläger nicht nur den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG geltend gemacht, sondern sich auch auf andere Kündigungsgründe wie Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 6 MRG berufen. Dies hat aber nur zur Folge, daß über die Frage der Rechtsnachfolge einer eintrittsberechtigten Person zunächst abgesprochen werden muß. Denn entweder liegt keine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3, MRG vor - dann ist die gegen die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters gerichtete Aufkündigung als wirksam zu erkennen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Kündigungsgründe bedürfte - oder es liegt eine solche Sonderrechtsnachfolge vor - dann sind nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG nicht gegeben, sondern dann ist auch die Verlassenschaft des verstorbenen Mieters in Ansehung der übrigen KÜndigungsgründe nicht passiv klagslegitimiert (8 Ob 504/86 ua).
Die Frage der Sonderrechtsnachfolge kann aber nicht damit gelöst werden, daß den Klägern unterstellt wird, mit der Einbringung der zweiten Aufkündigung eindeutig zum Ausdruck gebracht zu haben, daß sie nunmehr die Eintrittsberechtigung des Peter C*** vorbehaltslos anerkannt hätten. Dies könnte höchstens ein Indiz für die Beurteilung dieser Frage im gegen die Verlassenschaft selbst anhängigen Verfahren bilden; ebensowenig wie den Klägern nämlich verwehrt werden könnte, zwei einander ausschließende Klagegründe in einem Verfahren geltend zu machen, kann ihnen die Berechtigung abgesprochen werden, in zwei verschiedenen Prozessen einander ausschließende Standpunkte einzunehmen. Deren Richtigkeit hat sich erst in den betreffenden Verfahren selbst zu erweisen. Im konkreten Fall haben die Kläger einerseits mit der Einbringung der Aufkündigung gegen den eintrittsberechtigten Beklagten zwar diesem gegenüber den Standpunkt eingenommen, daß bereits ein Bestandverhältnis mit ihm besteht (MietSlg. 30.774, 31.747, 35.819, 37.787 ua); sie haben aber andererseits auch die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufrecht erhalten und damit die Eintrittsberechtigung desselben in Abrede gestellt. Gerade aus letzterer Tatsache verbietet sich aber der von den Vorinstanzen gezogene Schluß, weil den Klägern das Interesse zugebilligt werden muß, allenfalls bereits im gegen die Verlassenschaft angestrebten Verfahren mit ihrem primären Standpunkt der mangelnden Eintrittsberechtigung von Peter C*** durchzudringen und erst für den Fall des Verlustes des gegen die Verlassenschaft angestrebten Verfahrens mit ihren gegen den Eintrittsberechtigten geltend gemachten Kündigungsgründen zum Erfolg zu kommen. Ein objektiv dahin zu verstehender Erklärungswert des von den Klägern im zweiten Verfahren angenommenen Standpunktes, daß damit auch im ersteren Verfahren die Eintrittsberechtigung Peter C***'s zugestanden bzw. anerkannt worden wäre, kann daher nicht als gegeben erachtet werden.Die Frage der Sonderrechtsnachfolge kann aber nicht damit gelöst werden, daß den Klägern unterstellt wird, mit der Einbringung der zweiten Aufkündigung eindeutig zum Ausdruck gebracht zu haben, daß sie nunmehr die Eintrittsberechtigung des Peter C*** vorbehaltslos anerkannt hätten. Dies könnte höchstens ein Indiz für die Beurteilung dieser Frage im gegen die Verlassenschaft selbst anhängigen Verfahren bilden; ebensowenig wie den Klägern nämlich verwehrt werden könnte, zwei einander ausschließende Klagegründe in einem Verfahren geltend zu machen, kann ihnen die Berechtigung abgesprochen werden, in zwei verschiedenen Prozessen einander ausschließende Standpunkte einzunehmen. Deren Richtigkeit hat sich erst in den betreffenden Verfahren selbst zu erweisen. Im konkreten Fall haben die Kläger einerseits mit der Einbringung der Aufkündigung gegen den eintrittsberechtigten Beklagten zwar diesem gegenüber den Standpunkt eingenommen, daß bereits ein Bestandverhältnis mit ihm besteht (MietSlg. 30.774, 31.747, 35.819, 37.787 ua); sie haben aber andererseits auch die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG aufrecht erhalten und damit die Eintrittsberechtigung desselben in Abrede gestellt. Gerade aus letzterer Tatsache verbietet sich aber der von den Vorinstanzen gezogene Schluß, weil den Klägern das Interesse zugebilligt werden muß, allenfalls bereits im gegen die Verlassenschaft angestrebten Verfahren mit ihrem primären Standpunkt der mangelnden Eintrittsberechtigung von Peter C*** durchzudringen und erst für den Fall des Verlustes des gegen die Verlassenschaft angestrebten Verfahrens mit ihren gegen den Eintrittsberechtigten geltend gemachten Kündigungsgründen zum Erfolg zu kommen. Ein objektiv dahin zu verstehender Erklärungswert des von den Klägern im zweiten Verfahren angenommenen Standpunktes, daß damit auch im ersteren Verfahren die Eintrittsberechtigung Peter C***'s zugestanden bzw. anerkannt worden wäre, kann daher nicht als gegeben erachtet werden.
Dies hat aber zur Folge, daß im vorliegenden Verfahren zunächst - wie bereits unter Zitierung der zu 8 Ob 504/86 dargestellten Grundsätze ausgeführt wurde - aufgrund der dazu angebotenen Beweise die Sonderrechtsnachfolge Peter C***'s zu beurteilen sein wird. Eine schlüssige Anerkennung derselben durch nachfolgende Aufkündigung des Eintrittberechtigten selbst kommt aus den dargelegten Gründen hier nicht in Betracht. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und wie im Spruch zu erkennen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.