Die Revision der Beklagten, in der die Ansicht vertreten wird, der Begriff "Miethaus" im § 30 Abs 2 Z 15 MRG sei synonym mit dem im österreichischen Sprachgebrauch üblichen Begriff "Zinshaus", worunter üblicherweise ausschließlich mehrere Wohnungen aufweisende größere Objekte verstanden würden, bei denen schon bei Errichtung die Vermietung der Räume den Zweck der Bauführung gebildet haben müßte, ist nicht berechtigt.Die Revision der Beklagten, in der die Ansicht vertreten wird, der Begriff "Miethaus" im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG sei synonym mit dem im österreichischen Sprachgebrauch üblichen Begriff "Zinshaus", worunter üblicherweise ausschließlich mehrere Wohnungen aufweisende größere Objekte verstanden würden, bei denen schon bei Errichtung die Vermietung der Räume den Zweck der Bauführung gebildet haben müßte, ist nicht berechtigt.
Der Gesetzgeber verwendete den Begriff "Miethaus", soweit ersichtlich, erstmals im Bundesgesetz über die Ändereng mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl.1974/409. Die bisherige Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 4 a MG,Der Gesetzgeber verwendete den Begriff "Miethaus", soweit ersichtlich, erstmals im Bundesgesetz über die Ändereng mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl.1974/409. Die bisherige Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a MG,
wonach ein wichtiger Grund zur Kündigung dann vorliegt, wenn ein Gebäude abgetragen werden soll und mit dem Abbruch die Errichtung
eines Baues sichergestellt ist, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß der geplante Bau aus zum Teil im Gesetz namentlich aufgezählten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sollte durch die Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 4 a MG, deren Nachfolgevorschrift § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist, und § 19 Abs 2 Z 4 b MG ersetzt werden. Der Justizausschuß änderte zwar den Regierungsentwurf in beiden Bestimmungen ab, verwendete aber gleichwohl im § 19 Abs 2 Z 4 a den Begriff "Miethaus" und im § 19 Z 4 b MG den Begriff "Gebäude". Wie sich aber sowohl aus der RV, 852 BlgNR 13.GP 22, als auch aus dem AB, 1261 BlgNR 13.GP 3, ergibt, verstand der Gesetzgeber unter "Miethaus" nichts anderes als ein Gebäude im Sinne des früheren § 19 Abs 2 Z 4 a MG. Die neuen Tatbestände des § 19 Abs 2 Z 4 a MG und § 19 Abs 2 Z 4 b MG sollten nach dem Willen des Gesetzgebers den dem geltenden Recht entsprechenden Kündigungstatbeständen folgen. Schon im Geltungsbereich des Mietengesetzes war daher unter Miethaus nichts anderes als jedes Gebäude zu verstehen, in dem sich zumindest ein Mietobjekt befand. Da auch der Gesetzgeber des Mietrechtsgesetzes im allgemeinen nicht die Absicht hatte, die Kündigungsgründe inhaltlich einer wesentlichen Änderung zu unterziehen (7 Ob 591/84), ist auch unter dem Begriff "Miethaus" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 15 MRG, auch dem Wortsinn entsprechend, jedes vermietete Gebäude zu verstehen. Es würde auch einen den Sinn des Gesetzes unverständlich machenden Wertungswiderspruch bedeuten, wenn viele Mieter eines großen Zinshauses in Wahrnehmung öffentlicher Interessen gekündigt werden könnten, der einzige Mieter tines kleinen Gebäudes solchen Interessen aber nicht weichen müßte.eines Baues sichergestellt ist, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß der geplante Bau aus zum Teil im Gesetz namentlich aufgezählten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sollte durch die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a MG, deren Nachfolgevorschrift Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG ist, und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, b MG ersetzt werden. Der Justizausschuß änderte zwar den Regierungsentwurf in beiden Bestimmungen ab, verwendete aber gleichwohl im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a den Begriff "Miethaus" und im Paragraph 19, Ziffer 4, b MG den Begriff "Gebäude". Wie sich aber sowohl aus der RV, 852 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 22, als auch aus dem AB, 1261 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 3, ergibt, verstand der Gesetzgeber unter "Miethaus" nichts anderes als ein Gebäude im Sinne des früheren Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a MG. Die neuen Tatbestände des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a MG und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, b MG sollten nach dem Willen des Gesetzgebers den dem geltenden Recht entsprechenden Kündigungstatbeständen folgen. Schon im Geltungsbereich des Mietengesetzes war daher unter Miethaus nichts anderes als jedes Gebäude zu verstehen, in dem sich zumindest ein Mietobjekt befand. Da auch der Gesetzgeber des Mietrechtsgesetzes im allgemeinen nicht die Absicht hatte, die Kündigungsgründe inhaltlich einer wesentlichen Änderung zu unterziehen (7 Ob 591/84), ist auch unter dem Begriff "Miethaus" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG, auch dem Wortsinn entsprechend, jedes vermietete Gebäude zu verstehen. Es würde auch einen den Sinn des Gesetzes unverständlich machenden Wertungswiderspruch bedeuten, wenn viele Mieter eines großen Zinshauses in Wahrnehmung öffentlicher Interessen gekündigt werden könnten, der einzige Mieter tines kleinen Gebäudes solchen Interessen aber nicht weichen müßte.
Andere Einwendungen erhob die Beklagte in erster Instanz nicht. Soweit die Revisionswerberin nunmehr in Zweifel zieht, daß die Errichtung eines Neubaues sichergestellt sei und ob der Abbruch zur Errichtung der Garage überhaupt erforderlich wäre, handelt es sich um unbeachtliche Neuerungen. Die Frage aber, ob der geplante Neu- oder Umbau im öffentlichen Interesse liegt, entscheiden für das Gericht bindend allein die Verwaltungsbehörden (VwGH.ÖJZ 1973,614; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 30 MRG).Andere Einwendungen erhob die Beklagte in erster Instanz nicht. Soweit die Revisionswerberin nunmehr in Zweifel zieht, daß die Errichtung eines Neubaues sichergestellt sei und ob der Abbruch zur Errichtung der Garage überhaupt erforderlich wäre, handelt es sich um unbeachtliche Neuerungen. Die Frage aber, ob der geplante Neu- oder Umbau im öffentlichen Interesse liegt, entscheiden für das Gericht bindend allein die Verwaltungsbehörden (VwGH.ÖJZ 1973,614; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 30, MRG).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243 uva).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO (SZ 23/243 uva).