Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 16 MRG beinhaltet im Wesentlichen eine Übernahme des seinerzeitigen Kündigungstatbestands des § 19 Abs 2 Z 4b MG. Die sprachliche Verschiedenheit beruht lediglich darauf, dass durch die Einteilung von Mietobjekten in einzelnen Kategorien die seinerzeit erforderlichen Definitionen nicht mehr notwendig sind. Der Hinweis des § 30 Abs 2 Z 16 MRG auf die Ausstattungskategorie D entspricht der seinerzeitigen Erwähnung einer mangelhaft ausgestatteten Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes. Es wird nämlich in § 30 Abs 2 Z 16 MRG auf § 4 Abs 3 (richtig Abs 4) MRG verwiesen, wo ebenfalls § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes erwähnt ist. Im Übrigen definiert § 16 Abs 2 Z 4 MRG Wohnungen der Ausstattungskategorie D dahin, dass es sich hiebei um Wohnungen handelt, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügen oder bei denen eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist. Dies entspricht ebenfalls § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes. Daraus ergibt sich aber, dass bezüglich des herangezogenen Kündigungsgrundes keinerlei Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Rechtslage eingetreten ist. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber im Allgemeinen auch nicht die Absicht, die seinerzeit bestehenden Kündigungsgründe, sieht man von Ausnahmen ab, wo dies aus dem Wortlaut des Gesetzes klar ersichtlich ist, inhaltlich einer wesentlichen Änderung zu unterziehen. Vielmehr lassen die Materialien zum Mietrechtsgesetz (siehe insbes 425 BeilNr 15. GP zu § 28 des Entwurfs des MRG, 42 f) erkennen, dass die bisherige Regelung des Kündigungsschutzes übernommen werden sollte. Dass infolge des anderen Aufbaues und der teilweisen materiellen Änderung anderer mietrechtlicher Bestimmungen teilweise, so auch in § 30 Abs 2 Z 16 MRG, eine Änderung des Wortlautes notwendig wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass beim Großteil der Kündigungstatbestände nur die bestehende Rechtslage übernommen werden sollte.Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG beinhaltet im Wesentlichen eine Übernahme des seinerzeitigen Kündigungstatbestands des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 b, MG. Die sprachliche Verschiedenheit beruht lediglich darauf, dass durch die Einteilung von Mietobjekten in einzelnen Kategorien die seinerzeit erforderlichen Definitionen nicht mehr notwendig sind. Der Hinweis des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG auf die Ausstattungskategorie D entspricht der seinerzeitigen Erwähnung einer mangelhaft ausgestatteten Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes. Es wird nämlich in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG auf Paragraph 4, Absatz 3, (richtig Absatz 4,) MRG verwiesen, wo ebenfalls Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes erwähnt ist. Im Übrigen definiert Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG Wohnungen der Ausstattungskategorie D dahin, dass es sich hiebei um Wohnungen handelt, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügen oder bei denen eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist. Dies entspricht ebenfalls Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes. Daraus ergibt sich aber, dass bezüglich des herangezogenen Kündigungsgrundes keinerlei Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Rechtslage eingetreten ist. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber im Allgemeinen auch nicht die Absicht, die seinerzeit bestehenden Kündigungsgründe, sieht man von Ausnahmen ab, wo dies aus dem Wortlaut des Gesetzes klar ersichtlich ist, inhaltlich einer wesentlichen Änderung zu unterziehen. Vielmehr lassen die Materialien zum Mietrechtsgesetz (siehe insbes 425 BeilNr 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 28, des Entwurfs des MRG, 42 f) erkennen, dass die bisherige Regelung des Kündigungsschutzes übernommen werden sollte. Dass infolge des anderen Aufbaues und der teilweisen materiellen Änderung anderer mietrechtlicher Bestimmungen teilweise, so auch in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG, eine Änderung des Wortlautes notwendig wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass beim Großteil der Kündigungstatbestände nur die bestehende Rechtslage übernommen werden sollte.
Zu § 19 Abs 2 Z 4b MG hat der Oberste Gerichtshof in seiner in MietSlg 31.374 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass dieser Kündigungsgrund im Hinblick auf die Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes geschaffen wurde und nur der Durchsetzung der dort vorgesehenen Verbesserungen dienen sollte. Hiebei handelt es sich nur um Verbesserungen betreffend die Wasserentnahme und den Abort. Eine Änderung des räumlichen Ausmaßes des Mietobjekts bezweckte diese Bestimmung nicht. Demnach kann die Kündigung nicht zum Zwecke anderer Verbesserungen als solcher mit dem Ziel einer Anhebung in eine höhere Kategorie unter Berücksichtigung des § 4 Abs 4 MRG herangezogen werden. Vor allem hat der Gesetzgeber an eine räumliche Veränderung des Bestandsgegenstands, soweit diese zur Erreichung des oben angeführten Zieles nicht unbedingt erforderlich ist, nicht gedacht. Würde man der Rechtsansicht des Klägers folgen, böte der erwähnte Kündigungsgrund eine Handhabe für einen zwangsweisen Wohnungstausch oder Tausch von Teilen der Wohnung. Dass derartiges nicht beabsichtigt war, ergibt sich aus den oben aufgezeigten Erwägungen, die zur Einführung dieses Kündigungsgrundes geführt haben. Der Oberste Gerichtshof vertritt demnach die Rechtsansicht, dass durch die Einführung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 16 MRG keine Änderung der Rechtslage gegenüber § 19 Abs 2 Z 4b MG eingetreten ist und demnach die zu diesem seinerzeitigen Kündigungsgrund angestellten Erwägungen auch für § 30 Abs 2 Z 16 MRG zutreffen. Sohin erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen als richtig.Zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 b, MG hat der Oberste Gerichtshof in seiner in MietSlg 31.374 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass dieser Kündigungsgrund im Hinblick auf die Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes geschaffen wurde und nur der Durchsetzung der dort vorgesehenen Verbesserungen dienen sollte. Hiebei handelt es sich nur um Verbesserungen betreffend die Wasserentnahme und den Abort. Eine Änderung des räumlichen Ausmaßes des Mietobjekts bezweckte diese Bestimmung nicht. Demnach kann die Kündigung nicht zum Zwecke anderer Verbesserungen als solcher mit dem Ziel einer Anhebung in eine höhere Kategorie unter Berücksichtigung des Paragraph 4, Absatz 4, MRG herangezogen werden. Vor allem hat der Gesetzgeber an eine räumliche Veränderung des Bestandsgegenstands, soweit diese zur Erreichung des oben angeführten Zieles nicht unbedingt erforderlich ist, nicht gedacht. Würde man der Rechtsansicht des Klägers folgen, böte der erwähnte Kündigungsgrund eine Handhabe für einen zwangsweisen Wohnungstausch oder Tausch von Teilen der Wohnung. Dass derartiges nicht beabsichtigt war, ergibt sich aus den oben aufgezeigten Erwägungen, die zur Einführung dieses Kündigungsgrundes geführt haben. Der Oberste Gerichtshof vertritt demnach die Rechtsansicht, dass durch die Einführung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG keine Änderung der Rechtslage gegenüber Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 b, MG eingetreten ist und demnach die zu diesem seinerzeitigen Kündigungsgrund angestellten Erwägungen auch für Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG zutreffen. Sohin erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen als richtig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.