Rechtssatz RS0067654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067654
Geschäftszahl
5Ob645/79; 7Ob591/84; 8Ob229/01m
Entscheidungsdatum
28.09.2001
Norm
MG §19 Abs2 Z4b
MRG §30 Abs2 Z16
StadtErnG §3 Z10
Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.Dieser Kündigungsgrund ist nur auf die zur Beseitigung der Mängel, die eine Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG zu einer Substandardwohnung herabmindern, abgestellt. Nur in diesem Rahmen - und nicht für weitgehende bauliche Veränderungen ohne den notwendigen Zusammenhang mit der Verbesserung, selbst bei Vergrößerung des Bestandobjektes - wird der Mieter vor die Wahl gestellt, solche Verbesserungen zuzulassen oder die Wohnung gegen Beistellung eines entsprechenden Ersatzes aufzugeben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 645/79
Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 645/79
- 7 Ob 591/84
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 591/84
Beisatz: Hier: Für § 30 Abs 2 Z 16 MRG. (T1)
- 8 Ob 229/01m
Entscheidungstext OGH 28.09.2001 8 Ob 229/01m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067654
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0050OB00645_7900000_001