Rechtssatz RS0070783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070783
Entscheidungsdatum
28.09.2001
Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund entspricht dem seinerzeitigen Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 4 b MG. Demnach kann er ebenfalls nur zur Durchsetzung von Verbesserungen im Sinne de § 3 Z 10 StadtErnG herangezogen werden, nicht aber zur Durchsetzung einer Verbesserung derart, daß der Bestandgegenstand in seiner Lage verändert wird, ohne daß dies zur Erreichung des aufgezeigten Zweckes unbedingt geboten wäre.Dieser Kündigungsgrund entspricht dem seinerzeitigen Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, b MG. Demnach kann er ebenfalls nur zur Durchsetzung von Verbesserungen im Sinne de Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG herangezogen werden, nicht aber zur Durchsetzung einer Verbesserung derart, daß der Bestandgegenstand in seiner Lage verändert wird, ohne daß dies zur Erreichung des aufgezeigten Zweckes unbedingt geboten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070783
Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00591_8400000_002