Die Revision des Klägers ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 14 Abs 2 MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters die in Abs 3 dieser Gesetzesstelle genannten Personen in den Mietvertrag ein. Nach § 14 Abs 3 MRG ist der Ehegatte eintrittsberechtigt, sofern er ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat. Bei Wohnungsmieten liegt im Fall des Todes des Mieters, soweit nicht die Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 und 3 MRG eintritt, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG vor. Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten (immolex 1998, 292).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters die in Absatz 3, dieser Gesetzesstelle genannten Personen in den Mietvertrag ein. Nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist der Ehegatte eintrittsberechtigt, sofern er ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat. Bei Wohnungsmieten liegt im Fall des Todes des Mieters, soweit nicht die Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG eintritt, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG vor. Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten (immolex 1998, 292).
Bei der Beurteilung der im Revisionsverfahren allein strittigen Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen (9 Ob 119/97h). Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 14 Rz 15; SZ 64/93; immolex 1998, 292 uva). Nach der jüngeren Rsp kann der gemeinsame Haushalt auch mit einem Mieter begründet werden, der sich - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend nicht in der Wohnung aufhält, wenn nur die ernste und endgültige Absicht besteht, dort zu leben und mit dem Mieter nach dessen Rückkehr in häuslicher Gemeinschaft zu leben, und diese Absicht ehestmöglich verwirklicht wird (Würth/Zingher aaO Rz 16 mN). Ebenso wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde (Würth/Zingher aaO Rz 17 mit Beispielen aus der Rsp). War geplant, einen schon bestehenden gemeinsamen Haushalt in einer durch Wohnungstausch erlangten anderen Wohnung fortzusetzen, wird die gemeinsame Haushaltsführung auch dann nicht unterbrochen, wenn die eingetauschte Wohnung wegen dort durchzuführender Renovierungsarbeiten vorerst nicht bewohnt wird und sich dieser Zustand allein deswegen verlängerte, weil sich der Mieter anschließend in Spitalspflege begeben musste (MietSlg 34.456).Bei der Beurteilung der im Revisionsverfahren allein strittigen Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen (9 Ob 119/97h). Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 14, Rz 15; SZ 64/93; immolex 1998, 292 uva). Nach der jüngeren Rsp kann der gemeinsame Haushalt auch mit einem Mieter begründet werden, der sich - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend nicht in der Wohnung aufhält, wenn nur die ernste und endgültige Absicht besteht, dort zu leben und mit dem Mieter nach dessen Rückkehr in häuslicher Gemeinschaft zu leben, und diese Absicht ehestmöglich verwirklicht wird (Würth/Zingher aaO Rz 16 mN). Ebenso wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde (Würth/Zingher aaO Rz 17 mit Beispielen aus der Rsp). War geplant, einen schon bestehenden gemeinsamen Haushalt in einer durch Wohnungstausch erlangten anderen Wohnung fortzusetzen, wird die gemeinsame Haushaltsführung auch dann nicht unterbrochen, wenn die eingetauschte Wohnung wegen dort durchzuführender Renovierungsarbeiten vorerst nicht bewohnt wird und sich dieser Zustand allein deswegen verlängerte, weil sich der Mieter anschließend in Spitalspflege begeben musste (MietSlg 34.456).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Mieter und seine Familie, darunter auch seine Gattin, in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Mietrechte an dieser Ehewohnung deshalb aufgegeben haben, um nach Abschluss der erforderlichen Renovierungsarbeiten in die später aufgekündigte Wohnung als neue Ehewohnung zu ziehen; dieses Vorhaben konnte jedoch infolge des unerwarteten Todes des Mieters nicht mehr verwirklicht werden. Unter diesen Umständen muss es ohne rechtliche Bedeutung sein, dass der Mieter und seine Gattin die später aufgekündigte Wohnung (noch) nicht gemeinsam bewohnt haben: Die durch Aufgabe der Mietrechte an ihrer bisherigen Wohnung manifestierte Absicht der Ehegatten, den bestehenden gemeinsamen Haushalt in die vom Mieter schon für Renovierungsarbeiten benützte Wohnung zu verlegen, bewirkt unter diesen Umständen (wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben) ein Eintrittsrecht der Ehegattin gem § 14 Abs 2 MRG. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Mieter und seine Familie, darunter auch seine Gattin, in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Mietrechte an dieser Ehewohnung deshalb aufgegeben haben, um nach Abschluss der erforderlichen Renovierungsarbeiten in die später aufgekündigte Wohnung als neue Ehewohnung zu ziehen; dieses Vorhaben konnte jedoch infolge des unerwarteten Todes des Mieters nicht mehr verwirklicht werden. Unter diesen Umständen muss es ohne rechtliche Bedeutung sein, dass der Mieter und seine Gattin die später aufgekündigte Wohnung (noch) nicht gemeinsam bewohnt haben: Die durch Aufgabe der Mietrechte an ihrer bisherigen Wohnung manifestierte Absicht der Ehegatten, den bestehenden gemeinsamen Haushalt in die vom Mieter schon für Renovierungsarbeiten benützte Wohnung zu verlegen, bewirkt unter diesen Umständen (wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben) ein Eintrittsrecht der Ehegattin gem Paragraph 14, Absatz 2, MRG. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.