Rechtssatz RS0068515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068515
Geschäftszahl
1Ob708/82; 4Ob309/99s
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Norm
MG §19 Abs2 Z11 C2
MG §19 Abs2 Z11 C3
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z5 B
Rechtssatz
Findet mit Zustimmung des Vermieters ein Wohnungstausch statt, wird ein bisher bestandener gemeinsamer Haushalt mit der Durchführung des Tausches in die neue Wohnung verlegt und weitergeführt; daß die neue Wohnung wegen Renovierungsarbeiten und anschließendem Spitalsaufenthalt des Mieters tatsächlich nie gemeinsam von Mieter und Eintrittsberechtigten benützt wurde, nimmt letzterem nicht sein Eintrittsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068515
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00708_8200000_001