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Rechtssatz RS0112713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112713

Geschäftszahl

4Ob309/99s

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Rechtssatz

Wenn der Mieter und seine Familie, darunter auch seine Gattin, in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Mietrechte an dieser Ehewohnung deshalb aufgegeben haben, um nach Abschluss der erforderlichen Renovierungsarbeiten in die später aufgekündigte Wohnung als neue Ehewohnung zu ziehen, dieses Vorhaben jedoch infolge des unerwarteten Todes des Mieters nicht mehr verwirklicht werden konnte, muss es ohne rechtliche Bedeutung sein, dass der Mieter und seine Gattin die später aufgekündigte Wohnung (noch) nicht gemeinsam bewohnt haben: Die durch Aufgabe der Mietrechte an ihrer bisherigen Wohnung manifestierte Absicht der Ehegatten, den bestehenden gemeinsamen Haushalt in die vom Mieter schon für Renovierungsarbeiten benützte Wohnung zu verlegen, bewirkt unter diesen Umständen ein Eintrittsrecht der Ehegattin gem Paragraph 14, Absatz 2, MRG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 309/99s
    Veröff: SZ 72/188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112713

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00309_99S0000_001