Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht stellte im Sinne des Klagebegehrens fest, daß der mj. Erstkläger und die Zweitklägerin nach dem Tod der vormaligen Hauptmieterin Leopoldine Z***** in deren Hauptmietrechte an der Wohnung ***** eingetreten seien. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Die Zweitklägerin wohnte seit dem Jahr 1953 in der Wohnung ihrer Eltern Leopoldine und Franz Z*****. Es gab verschiedentliche Spannungen zwischen ihnen. Die Eltern der Zweitklägerin zogen sich schließlich auf die Benützung eines Kabinetts und des Wohnzimmers zurück; den Rest der Wohnung stellten sie dem Erstkläger sowie der Zweitklägerin und deren Ehegatten zur Verfügung. Das Verhältnis zu den Eltern blieb auch weiterhin schwierig. Es kam zu "penibler" gegenseitiger Verrechnung der Wohnkosten, dennoch bestand aber immer wieder eine Gesprächsbereitschaft zwischen den Wohnungsgenossen und es wurden weiterhin die Feiertage gemeinsam verbracht. Die zwischen der Zweitklägerin und ihren Eltern bestehenden Zwistigkeiten wurden dadurch gefördert, daß die erst- und zweitbeklagte
Partei - Schwestern der Zweitklägerin - ihrerseits Partei für die Eltern ergriffen. Die Mutter der Zweitklägerin war knapp vor dem Ableben derart verbittert, daß sie nur noch den Erstkläger den von ihr benützten Raum betreten ließ.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Kläger nach § 14 Abs.3 MRG eintrittsberechtigt seien. Es sei von einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Hauptmieterin Leopoldine Z***** auszugehen.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Kläger nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigt seien. Es sei von einem gemeinsamen Haushalt mit der verstorbenen Hauptmieterin Leopoldine Z***** auszugehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und wies das Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab. Es wiederholte die Beweise und traf folgende zusätzliche Feststellungen:
Die Zweitklägerin benützte mit ihrem Ehegatten zunächst zwei straßenseitig gelegene Räume. Seit der Geburt des Erstklägers im Jahre 1984 bewohnte sie auch das ehemalige Schlafzimmer ihrer Eltern, die sich seither auf die Benützung eines Zimmers und eines Kabinetts beschränkten. Das Vorzimmer, die Küche, das Bad und die Toilette wurden von allen Mitbewohnern gemeinsam benützt. Die Mitbewohner trachteten von Anfang an, die mit dem Wohnen zusammenhängenden Kosten und sonstige Zahlungen genau aufzuteilen, damit einer dem anderen nichts vorwerfen konnte; diese Aufteilung wurde im Laufe der Zeit immer "penibler" durchgeführt.
Die Miet-, die Betriebskosten und die Energiekosten für die Wohnung wurden von der Zweitklägerin und ihren Eltern gemeinsam getragen und genauest entsprechend der Benützung anteilsmäßig aufgeteilt. Bis zur Geburt des Erstklägers bezahlten die Zweitklägerin und ihr Ehegatte für Gas und Strom zunächst 50 % und dann 75 % der anfallenden Kosten; 60 % der Kosten der Nachtspeicherheizung trugen sie stets.
Bis zum Jahr 1985 waren die Eltern der Zweitklägerin durchaus imstande, den Haushalt für sich selbst zu führen und taten dies auch. Als die Mutter der Zweitklägerin im Jänner 1985 erkrankte, wurden die Eltern im wesentlichen von der erst- und zweitbeklagten Partei versorgt; sie erledigten die Einkäufe für die Eltern und kochten für sie. Gelegentlich und ausnahmsweise - aus beruflichen Gründen in erster Linie an Wochenenden - tat dies auch die Zweitklägerin. Ab Jänner 1985 führten die erst- und zweitbeklagte Partei den Wohnungsputz für ihre Eltern durch. Auch die Zweitklägerin putzte die Wohnung für ihre Eltern und hielt die gemeinsamen Räumlichkeiten sauber. Die Mahlzeiten wurden in der Regel getrennt eingenommen. Den größten Teil des Geschirrs besaßen die Wohnungsbenützer gemeinsam; es gab gemeinsame Küchengeräte und ein gemeinsames Besteck. Seit dem Jahr 1983 wusch die Zweitklägerin nur einzelne Stücke, wie Handtücher und Putzfetzen, für ihre Eltern; deren übrige Wäsche wurde von der erst- und zweitbeklagten Partei gewaschen. Ein Eisschrank wurde von den Wohnungsbenützern zunächst gemeinsam verwendet. Nach einem Streit im Jahre 1984 verwendete die Familie der Zweitklägerin einen eigenen Eisschrank.
Bis zum Jahr 1984 stand ein Telefon in gemeinsamer Verwendung, dessen Kosten nach den Aufzeichnungen über die Gesprächsdauer genau aufgeteilt wurden. Danach gab es getrennte Telefone.
Feiertage, wie Weihnachten, Ostern oder Geburtstage, wurden von allen Wohnungsbenützern gemeinsam in einem Raum gefeiert.
Das persönliche Verhältnis zwischen der Familie der Zweitklägerin und den Eltern war gespannt und distanziert. Einen letzten Konflikt führte die Zweitklägerin dadurch herbei, daß sie nach dem Tod ihres Vaters und knapp vor dem Tod der schon schwerkranken Mutter mit ihr die Verteilung des nach ihrem Ableben zu erwartenden Erbes besprechen und klären wollte, wie die angefallenen Krankenhauskosten des Vaters zu tragen seien. In die Auseinandersetzungen griffen die erst- und zweitbeklagte Partei ein und schlossen die Zweitklägerin von der Benützung des Sterbezimmers der Mutter aus. Die Mutter der Zweitklägerin war knapp vor ihrem Ableben so verbittert, daß sie den von ihr benützten Raum in Zukunft nur noch vom Erstkläger betreten ließ.
Zum Zeitpunkt des Todes der Leopoldine Z***** verfügten die Kläger über keine andere Wohmöglichkeit; der Erstkläger benützte seit seiner Geburt die umstrittene Wohnung.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Umstände des vorliegenden Falles nicht auf einen gemeinsamen Haushalt der Kläger mit den Eltern der Zweitklägerin schließen ließen; es ergebe sich vielmehr das Bild zweier getrennt nebeneinander geführter Haushalte, sodaß die Kläger daher nicht eintrittsberechtigt im Sinne des § 14 Abs.3 MRG seien.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Umstände des vorliegenden Falles nicht auf einen gemeinsamen Haushalt der Kläger mit den Eltern der Zweitklägerin schließen ließen; es ergebe sich vielmehr das Bild zweier getrennt nebeneinander geführter Haushalte, sodaß die Kläger daher nicht eintrittsberechtigt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG seien.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.