Die Revision ist zulässig. Zwar hängt die Beurteilung des gemeinsamen Haushaltes zwischen Hauptmieter und Eintrittsberechtigten wegen der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten im allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß beispielgebende Entscheidungen im allgemeinen nicht zu treffen sind (Ris-Justiz RS0043702; zuletzt 1 Ob 333/97w). Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie hier - die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen überschritten werden.
Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 12 Abs 1 MRG darf der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, seine Hauptmiete ua einem Verwandten in gerader Linie abtreten, falls dieser die letzten zwei Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Ein dringender Bedarf des eintretenden Mieters ist - im Gegensatz zu § 14 Abs 2 MRG und dem Schutz gegen den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, 1. Fall MRG bei bloß faktischer Überlassung an einen Eintrittsberechtigten - nicht erforderlich (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu § 12 MRG).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG darf der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, seine Hauptmiete ua einem Verwandten in gerader Linie abtreten, falls dieser die letzten zwei Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat. Ein dringender Bedarf des eintretenden Mieters ist - im Gegensatz zu Paragraph 14, Absatz 2, MRG und dem Schutz gegen den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, eins, Fall MRG bei bloß faktischer Überlassung an einen Eintrittsberechtigten - nicht erforderlich (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu Paragraph 12, MRG).
Die hier allein strittige Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes besteht im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (Würth/Zingher aaO Rz 9 zu § 12 MRG und Rz 15 zu § 14 MRG), wobei es im Falle der Anwendung des § 12 MRG bei Einhaltung der dort geforderten Mindestzeiten - anders als nach § 14 MRG - nicht darauf ankommt, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war (Würth/Zingher aaO Rz 9 zu § 12 MRG und Rz 15 zu § 14 MRG). Der nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben (Würth/Zingher aaO Rz 15 zu § 14 MRG; Ris-Justiz RS0069534). Gemeinsames Wirtschaften setzt im allgemeinen voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (Würth/Zingher aaO Rz 15 zu § 14 MRG; Ris-Justiz RS0069759). Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird aber bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt, sodaß etwa im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern kein so strenger Maßstab anzulegen ist, wie in anders gelagerten Fällen (Würth/Zingher aaO Rz 15 zu § 14 MRG; Ris-Justiz RS0069759; zuletzt 1 Ob 333/97w). Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (auswärtige Aufenthalte auch zu Studien- und Unterrichtszwecken, Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte etc.) nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde (Würth/Zingher aaO, Rz 17 zu § 14 MRG; Ris-Justiz RS0069712).Die hier allein strittige Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes besteht im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (Würth/Zingher aaO Rz 9 zu Paragraph 12, MRG und Rz 15 zu Paragraph 14, MRG), wobei es im Falle der Anwendung des Paragraph 12, MRG bei Einhaltung der dort geforderten Mindestzeiten - anders als nach Paragraph 14, MRG - nicht darauf ankommt, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war (Würth/Zingher aaO Rz 9 zu Paragraph 12, MRG und Rz 15 zu Paragraph 14, MRG). Der nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben (Würth/Zingher aaO Rz 15 zu Paragraph 14, MRG; Ris-Justiz RS0069534). Gemeinsames Wirtschaften setzt im allgemeinen voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (Würth/Zingher aaO Rz 15 zu Paragraph 14, MRG; Ris-Justiz RS0069759). Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird aber bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt, sodaß etwa im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern kein so strenger Maßstab anzulegen ist, wie in anders gelagerten Fällen (Würth/Zingher aaO Rz 15 zu Paragraph 14, MRG; Ris-Justiz RS0069759; zuletzt 1 Ob 333/97w). Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (auswärtige Aufenthalte auch zu Studien- und Unterrichtszwecken, Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte etc.) nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde (Würth/Zingher aaO, Rz 17 zu Paragraph 14, MRG; Ris-Justiz RS0069712).
Im Sinne des zuletzt dargestellten Rechtssatzes steht der Umstand, daß sich der Nebenintervenient seit 1992 einen erheblichen Teil der Woche im Internat aufhielt, der Annahme eines gemeinsamen Haushaltes nicht entgegen. Erweist sich das in der verbleibenden Zeit im Bestandobjekt praktizierte Zusammenleben zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten als gemeinsames Wohnen und Wirtschaften im dargestellten Sinn, kann das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes nicht deshalb verneint werden, weil sich der Nebenintervenient einen Teil der Woche - zu Unterrichtszwecken - in einem Internat aufhielt.
Sieht man aber vom Internatsaufenthalt des Nebenintervenienten ab, lag sein Lebensschwerpunkt seit 1992 im Bestandobjekt, in dem er - jedenfalls während des Schuljahres - immer dann wohnte, wenn er nicht im Internat nächtigte. Auch in den Ferien gab es nach den Feststellungen keinen anderen Lebensmittelpunkt des Nebenintervenienten, zumal er in diesen Zeiten auf Reisen oder zu Besuch bei seinem Cousin war, sich aber dennoch manchmal - wenn auch nur selten - im Bestandobjekt aufhielt. Im Schuljahr 1994/95, in dem der Nebenintervenient das Halbinternat besuchte und deshalb jeden Abend bei der Beklagten nächtigte, zeigt sich besonders deutlich, daß deren Wohnung als sein Lebensschwerpunkt anzusehen ist. Daß er sich im darauf folgenden Schuljahr wieder nur von Mittwoch auf Donnerstag und an den Wochenenden dort aufhielt, lag ausschließlich daran, daß sich seine schulischen Leistungen verschlechtert hatten und er daher wieder im Vollinternat aufgenommen wurde.
In den Zeiten, in denen sich der Nebenintervenient im Bestandobjekt aufhielt, wurde er dort von der Beklagten verköstigt, die auch - jedenfalls solange sie in der Lage war - für das Waschen seiner "kleinen Wäsche" sorgte. Auch Besuche (wenn auch nur von Verwandten) empfing er im Bestandobjekt, in dem sich auch sein ihm vom Vater geschenktes Haustier befand, das von der Beklagten betreut wurde. Einen finanziellen Beitrag leistete der Nebenintervenient offenkundig nicht, er trug aber ab und zu Heizmaterial in die Wohnung und unterstützte seine Großmutter gelegentlich bei schweren Einkäufen. Berücksichtigt man die oben wiedergegebene Rechtsprechung, wonach die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden (etwa im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern) nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt, ist daher seit 1992 von einem gemeinsamen Haushalt zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten auszugehen.
Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen war daher die Übertragung der Mietrechte am Bestandobjekt an den Nebenintervenienten rechtswirksam, so daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Erlassung der Aufkündigung nicht mehr passiv legitimiert war.
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 2 lit c RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 m2 nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Da weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 m2 übersteigt, ist von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen (MietSlg 39.736).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Litera c, RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 m2 nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Da weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 m2 übersteigt, ist von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen (MietSlg 39.736).