Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG wird im Fall einer Weitergabe des Bestandgegenstands dann nicht verwirklicht, wenn im Zeitpunkt der Weitergabe derjenigen, dem die Wohnung überlassen wurde, zum Eintritt in den Mietvertrag berechtigt war (immolex 1997/148 [Pfiel] = WoBl 1999, 18 = MietSlg 48.254, 48.347 mwN; immolex 1997/131 = MietSlg 49.356 uva). Entscheidend ist daher, ob der Übernehmer der Wohnung in dem für die Beurteilung des Kündigungsgrunds maßgeblichen Zeitpunkt - der tatsächlichen Weitergabe des Bestandobjekts (SZ 62/200; MietSlg 49.356 uva; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 35 mwN), worunter jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung zum regelmäßigen Gebrauch (immolex 1997/123 = MietSlg 49.357; Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 32 mwN) zu verstehen ist - mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dessen dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG vorlag (immolex 1997/148). Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (stRspr, zB SZ 64/93 uva). Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (Würth/Zingher aaO § 14 MRG Rz 15 mwN), wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (1 Ob 333/97w uva; RIS-Justiz RS0069534). Im maßgeblichen Zeitpunkt August 1997 lebten die Beklagte und ihr Gatte in diesem Sinn nicht im gemeinsamen Haushalt: Es gab kein gemeinsames Wirtschaften, also keine Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung mehr. Wenngleich die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts wegen der möglichen Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Mietlg 48.661mwN), was in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ausschließt, muss im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage dennoch bejaht werden, liegt es doch im allgemeinen Interesse, Fehlentscheidungen zu verhindern:Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG wird im Fall einer Weitergabe des Bestandgegenstands dann nicht verwirklicht, wenn im Zeitpunkt der Weitergabe derjenigen, dem die Wohnung überlassen wurde, zum Eintritt in den Mietvertrag berechtigt war (immolex 1997/148 [Pfiel] = WoBl 1999, 18 = MietSlg 48.254, 48.347 mwN; immolex 1997/131 = MietSlg 49.356 uva). Entscheidend ist daher, ob der Übernehmer der Wohnung in dem für die Beurteilung des Kündigungsgrunds maßgeblichen Zeitpunkt - der tatsächlichen Weitergabe des Bestandobjekts (SZ 62/200; MietSlg 49.356 uva; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 35 mwN), worunter jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung zum regelmäßigen Gebrauch (immolex 1997/123 = MietSlg 49.357; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 32 mwN) zu verstehen ist - mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dessen dringendes Wohnbedürfnis iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorlag (immolex 1997/148). Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (stRspr, zB SZ 64/93 uva). Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (Würth/Zingher aaO Paragraph 14, MRG Rz 15 mwN), wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (1 Ob 333/97w uva; RIS-Justiz RS0069534). Im maßgeblichen Zeitpunkt August 1997 lebten die Beklagte und ihr Gatte in diesem Sinn nicht im gemeinsamen Haushalt: Es gab kein gemeinsames Wirtschaften, also keine Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung mehr. Wenngleich die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts wegen der möglichen Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Mietlg 48.661mwN), was in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausschließt, muss im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage dennoch bejaht werden, liegt es doch im allgemeinen Interesse, Fehlentscheidungen zu verhindern:
Der Hinweis der zweiten Instanz auf die besonderen Umstände bei den in Scheidung lebenden Ehegatten geht fehl: Bereits zur früheren gleichen Rechtslage des § 19 Abs 2 Z 10 MG wurde ausgesprochen, die Bestimmung finde auch für den Fall der Ehescheidung auf den in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten Anwendung, jedoch mit der Einschränkung, dass bis zum Zeitpunkt der Überlassung ein gemeinsamer Haushalt iSd Gesetzes bestanden haben müsse. Diese Voraussetzung wäre dann gegeben, wenn sich die Ehegatten schon anläßlich der Scheidung in der Weise einig werden, dass ein Eheteil die Wohnung verlässt und sie dem anderen Teil überlässt oder die Überlassung erst nach der Scheidung erfolgt, die geschiedenen Gatten aber bis dahin noch im gemeinsamen Haushalt wohnen (MietSlg 4.665, 5.198; SZ 43/99 = MietSlg 22.432; RIS-Justiz RS0057856). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Von solchen Umständen kann indes hier - bei richtiger Beurteilung des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts - keine Rede sein.Der Hinweis der zweiten Instanz auf die besonderen Umstände bei den in Scheidung lebenden Ehegatten geht fehl: Bereits zur früheren gleichen Rechtslage des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG wurde ausgesprochen, die Bestimmung finde auch für den Fall der Ehescheidung auf den in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten Anwendung, jedoch mit der Einschränkung, dass bis zum Zeitpunkt der Überlassung ein gemeinsamer Haushalt iSd Gesetzes bestanden haben müsse. Diese Voraussetzung wäre dann gegeben, wenn sich die Ehegatten schon anläßlich der Scheidung in der Weise einig werden, dass ein Eheteil die Wohnung verlässt und sie dem anderen Teil überlässt oder die Überlassung erst nach der Scheidung erfolgt, die geschiedenen Gatten aber bis dahin noch im gemeinsamen Haushalt wohnen (MietSlg 4.665, 5.198; SZ 43/99 = MietSlg 22.432; RIS-Justiz RS0057856). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Von solchen Umständen kann indes hier - bei richtiger Beurteilung des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts - keine Rede sein.
Auf die Frage des dringenden Wohnbedarfs des vormaligen Ehegatten der Beklagten kommt es nicht mehr an.
Dem Rechtsmittel ist Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.