Rechtssatz RS0107563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107563
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (Paragraph 14, Absatz 3, MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2299/96p
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2299/96p
- 1 Ob 305/99f
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 305/99f
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, daß der Übernehmer der Wohnung in dem für die Beurteilung des Kündigungsgrunds maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dessen dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG vorlag. (T1)
- 8 Ob 57/05y
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 57/05y
Auch; Beisatz: Eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten verwirklicht den Kündigungsgrund des §30 Abs2 Z 4 erster Fall MRG nur dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Weitergabe noch aufrecht war, somit durch die Weitergabe gerade nicht beendet wurde. §30 Abs 2 Z4 MRG, der auf §14 Abs3 MRG verweist, soll nicht der Wohnversorgung des ehemaligen Lebensgefährten einer Wohnung dienen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107563
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_0080OB02299_96P0000_001