Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Kläger meinen zu Recht, es fehle ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht sei, wenn die Wohnung nur noch vom Lebensgefährten, der im Zeitpunkt der "Weitergabe" mehr als drei Jahre mit der Mieterin in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, dauernd benützt wird dieser und an ihr ein dringendes Wohnbedürfnis hat.Die Kläger meinen zu Recht, es fehle ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwirklicht sei, wenn die Wohnung nur noch vom Lebensgefährten, der im Zeitpunkt der "Weitergabe" mehr als drei Jahre mit der Mieterin in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, dauernd benützt wird dieser und an ihr ein dringendes Wohnbedürfnis hat.
Die einzig einschlägige oberstgerichtliche Entscheidung, die aufgefunden werden konnte (1 Ob 526/82, MietSlg 34.441) scheint in ihrem veröffentlichten Teil der Ansicht des Berufungsgerichts zu widersprechen, sodaß die außerordentliche Revision als zulässig angesehen werden muß.
Sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Beklagten meinen, Lebensgefährte iSd § 14 Abs 3 MRG sei nur der, der bis zum Tod mit dem Mieter in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft gewohnt habe; daher sei der Verweis in § 30 Abs 2 Z 4 (und 6) MRG auf § 14 Abs 3 MRG einschränkend auszulegen; der Lebensgefährte könne daher nicht zu den eintrittsberechtigten Personen im Sinn dieser Gesetzesstellen zählen. Im übrigen sei nicht einsichtig, daß das Gesetz zwar die Weitergabe an Lebensgefährten nicht als Kündigungsgrund ansehe, die Abtretung der Mietrechte an diese jedoch nicht zulasse.Sie ist jedoch nicht berechtigt. Die Beklagten meinen, Lebensgefährte iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG sei nur der, der bis zum Tod mit dem Mieter in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft gewohnt habe; daher sei der Verweis in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, (und 6) MRG auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG einschränkend auszulegen; der Lebensgefährte könne daher nicht zu den eintrittsberechtigten Personen im Sinn dieser Gesetzesstellen zählen. Im übrigen sei nicht einsichtig, daß das Gesetz zwar die Weitergabe an Lebensgefährten nicht als Kündigungsgrund ansehe, die Abtretung der Mietrechte an diese jedoch nicht zulasse.
Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Es ist zwar richtig, daß eine Mietrechtsabtretung unter Lebenden nach § 12 Abs 1 MRG nur an bestimmte nahe Angehörige unter gewissen Bedingungen (gemeinsamer Haushalt in dieser Wohnung durch eine bestimmte Zeit, verschieden je nach der Nähe des Angehörigenverhältnisses), nicht aber an Lebensgefährten vorgesehen ist, sowie daß im Todesfall des Mieters nach § 14 Abs 3 MRG diese Personen (allerdings ohne zeitliche Mindestfrist, aber nur bei einem dringenden Wohnbedürfnis, das nach § 12 Abs 1 MRG nicht gefordert wird) und auch der Lebensgefährte eintrittsberechtigt sind. Es zeigt sich daher, daß der Gesetzgeber den Eintritt im Todesfall an andere Voraussetzungen als die Abtretung der Mietrechte knüpft, sodaß aus der diesbezüglichen unterschiedlichen Behandlung des Lebensgefährten für den vorliegenden Fall, bei dem das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zu prüfen ist, weil der Mieter die Wohnung seinem Lebensgefährten überlassen hat, nichts abgeleitet werden kann.Es ist zwar richtig, daß eine Mietrechtsabtretung unter Lebenden nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG nur an bestimmte nahe Angehörige unter gewissen Bedingungen (gemeinsamer Haushalt in dieser Wohnung durch eine bestimmte Zeit, verschieden je nach der Nähe des Angehörigenverhältnisses), nicht aber an Lebensgefährten vorgesehen ist, sowie daß im Todesfall des Mieters nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG diese Personen (allerdings ohne zeitliche Mindestfrist, aber nur bei einem dringenden Wohnbedürfnis, das nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG nicht gefordert wird) und auch der Lebensgefährte eintrittsberechtigt sind. Es zeigt sich daher, daß der Gesetzgeber den Eintritt im Todesfall an andere Voraussetzungen als die Abtretung der Mietrechte knüpft, sodaß aus der diesbezüglichen unterschiedlichen Behandlung des Lebensgefährten für den vorliegenden Fall, bei dem das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zu prüfen ist, weil der Mieter die Wohnung seinem Lebensgefährten überlassen hat, nichts abgeleitet werden kann.
Bei den Voraussetzungen für das Nichtvorliegen von Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 4, 5 und 6 MRG hat der Gesetzgeber nicht an die in § 12 Abs 1 MRG, sondern an die § 14 Abs 3 MRG genannten Personen angeknüpft. Der Kündigungsgrund liegt demnach nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung einer eintrittsberechtigten Person iSd § 14 Abs 3 MRG überläßt. Es kommt darauf an, ob die betroffene Person eintrittsberechtigt gewesen wäre, wenn der Mieter im maßgeblichen Zeitpunkt (nach Z 4 den der Weitergabe, darunter ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu regelmäßigen Gebrauch zu verstehen) verstorben wäre (WoBl 1991/9; SZ 62/200) und diese an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Zu den eintrittsberechtigten Personen nach § 14 Abs 3 MRG zählt - wie erwähnt - auch der Lebensgefährte, der allerdings nach der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 3 Satz 2 MRG nur dann Lebensgefährte im Sinn dieser Bestimmung ist, wenn er mit dem Mieter mindestens 3 Jahre in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.Bei den Voraussetzungen für das Nichtvorliegen von Kündigungsgründen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 5 und 6 MRG hat der Gesetzgeber nicht an die in Paragraph 12, Absatz eins, MRG, sondern an die Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannten Personen angeknüpft. Der Kündigungsgrund liegt demnach nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung einer eintrittsberechtigten Person iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG überläßt. Es kommt darauf an, ob die betroffene Person eintrittsberechtigt gewesen wäre, wenn der Mieter im maßgeblichen Zeitpunkt (nach Ziffer 4, den der Weitergabe, darunter ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu regelmäßigen Gebrauch zu verstehen) verstorben wäre (WoBl 1991/9; SZ 62/200) und diese an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Zu den eintrittsberechtigten Personen nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG zählt - wie erwähnt - auch der Lebensgefährte, der allerdings nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 MRG nur dann Lebensgefährte im Sinn dieser Bestimmung ist, wenn er mit dem Mieter mindestens 3 Jahre in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.
Die sich aus dem veröffentlichten Teil der Entscheidung 1 Ob 526/82, MietSlg 34.441, scheinbar ergebende gegenteilige Auffassung, geht von einem aus der Teilveröffentlichung nicht ersichtlichen abweichenden Sachverhalt aus. Dort war die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits aufgehoben; nur deshalb gab der Oberste Gerichtshof dort der Kündigung zu Recht statt: Die Bestimmung soll nicht der Versorgung von ehemaligen Lebensgefährten mit einer Wohnung dienen, in dem der Mieter etwa in ein ihm gehöriges Haus oder eine ihm gehörige Eigentumswohnung oder zu einem neuen Lebenspartner zieht und bei der Trennung seinem ehemaligen Lebensgefährten die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung weiterhin benützen läßt.
Im vorliegenden Fall aber bestand im Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung an den Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung in der nun aufgekündigten Wohnung mehr als drei Jahre und besteht auch heute noch fort: Die Lebensgefährten leben nur unter der Woche aus beruflichen Gründen in getrennten Wohnungen: Der Lebensgefährte verblieb in der gemeinsamen Wohnung am Ort seiner Arbeitsstätte, die Mieterin zog aus beruflichen Gründen an den Ort ihrer Berufstätigkeit. Ein solcher Fall getrennter Wohnungsnahme führt nicht zur Beendigung einer Lebensgemeinschaft, ändert doch auch der Umstand, daß ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine getrennte Wohnung nimmt, nichts am Weiterbestehen der Ehe. Hieraus folgt, daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG solange nicht verwirklicht ist, als die Lebensgemeinschaft aufrecht ist und der Lebensgefährte der Mieterin die Wohnung weiterhin dringend benötigt der Kündigungsschutz fällt daher weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.Im vorliegenden Fall aber bestand im Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung an den Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung in der nun aufgekündigten Wohnung mehr als drei Jahre und besteht auch heute noch fort: Die Lebensgefährten leben nur unter der Woche aus beruflichen Gründen in getrennten Wohnungen: Der Lebensgefährte verblieb in der gemeinsamen Wohnung am Ort seiner Arbeitsstätte, die Mieterin zog aus beruflichen Gründen an den Ort ihrer Berufstätigkeit. Ein solcher Fall getrennter Wohnungsnahme führt nicht zur Beendigung einer Lebensgemeinschaft, ändert doch auch der Umstand, daß ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine getrennte Wohnung nimmt, nichts am Weiterbestehen der Ehe. Hieraus folgt, daß der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG solange nicht verwirklicht ist, als die Lebensgemeinschaft aufrecht ist und der Lebensgefährte der Mieterin die Wohnung weiterhin dringend benötigt der Kündigungsschutz fällt daher weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.