Rechtssatz RS0068777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068777
Geschäftszahl
1Ob526/82; 8Ob2299/96p
Entscheidungsdatum
17.04.1997
Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs2 Z11 B1
MG §19 Abs4 E
MRG §30 Abs2 Z4 E
Rechtssatz
Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im § 19 Abs 2 Z 11 MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.Der Lebensgefährte des Mieters ist nur im Falle des Todes des Mieters unter der im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bestimmten Voraussetzung berechtigt, in das Mietrecht einzutreten; die Weitergabe der Wohnung unter Lebenden durch den Mieter an den (ehemaligen) Lebensgefährten begründet kein Eintrittsrecht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 526/82
Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 526/82
- 8 Ob 2299/96p
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2299/96p
Vgl aber; Beisatz: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat; der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068777
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00526_8200000_001