Eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten verwirklicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nur dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Weitergabe (Würth/Zingher/Kovany, Miet- und Wohnrecht21, § 30 MRG Rz 35; SZ 62/200; 1 Ob 305/99f uva) noch aufrecht war, somit durch die Weitergabe gerade nicht beendet wurde: Aus der Entscheidung 8 Ob 2299/96p (= immolex 1997/123 = wobl 1997/84) ist abzuleiten, dass § 30 Abs 2 Z 4 MRG, der auf § 14 Abs 3 MRG verweist, nicht der Wohnversorgung des ehemaligen Lebensgefährten einer Wohnung dienen soll.Eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten verwirklicht den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nur dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Weitergabe (Würth/Zingher/Kovany, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 30, MRG Rz 35; SZ 62/200; 1 Ob 305/99f uva) noch aufrecht war, somit durch die Weitergabe gerade nicht beendet wurde: Aus der Entscheidung 8 Ob 2299/96p (= immolex 1997/123 = wobl 1997/84) ist abzuleiten, dass Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, der auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG verweist, nicht der Wohnversorgung des ehemaligen Lebensgefährten einer Wohnung dienen soll.
Wurde daher die Lebensgemeinschaft durch die Weitergabe aufgehoben (oder war schon vorher aufgehoben), ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG verwirklicht (siehe auch MietSlg 34.441). Das ergibt sich schon daraus, dass der ehemalige Lebensgefährte nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen zählt. Wie der der Entscheidung 8 Ob 2299/96p zugrunde liegenden Sachverhalt zeigt, muss eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten nicht zwingend die Beendigung der Lebensgemeinschaft nach sich ziehen. Der Hinweis in der Revision, die Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten impliziere zwingend die Beendigung der Lebensgemeinschaft; § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG müsse demnach so ausgelegt werden, dass die Weitergabe an den (ehemaligen) Lebensgefährten den Kündigungsgrund nicht verwirkliche, ist daher unzutreffend.Wurde daher die Lebensgemeinschaft durch die Weitergabe aufgehoben (oder war schon vorher aufgehoben), ist der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG verwirklicht (siehe auch MietSlg 34.441). Das ergibt sich schon daraus, dass der ehemalige Lebensgefährte nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen zählt. Wie der der Entscheidung 8 Ob 2299/96p zugrunde liegenden Sachverhalt zeigt, muss eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten nicht zwingend die Beendigung der Lebensgemeinschaft nach sich ziehen. Der Hinweis in der Revision, die Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten impliziere zwingend die Beendigung der Lebensgemeinschaft; Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG müsse demnach so ausgelegt werden, dass die Weitergabe an den (ehemaligen) Lebensgefährten den Kündigungsgrund nicht verwirkliche, ist daher unzutreffend.
Dass aber die Lebensgemeinschaft spätestens durch den Auszug der Beklagten aus der Wohnung beendet wurde, blieb im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten.
Dafür, dass die Beklagte die nun aufgekündigte Wohnung in naher Zeit für sich selbst dringend benötigen werde, ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (Würth/Zingher/Kovany aaO § 33 MRG Rz 25; MietSlg 37.419 uva). Ein entsprechendes Vorbringen hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.Dafür, dass die Beklagte die nun aufgekündigte Wohnung in naher Zeit für sich selbst dringend benötigen werde, ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (Würth/Zingher/Kovany aaO Paragraph 33, MRG Rz 25; MietSlg 37.419 uva). Ein entsprechendes Vorbringen hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass zwischen dem ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten und der Klägerin kein konkludenter Mietvertragsabschluss erfolgte, beruht ebenso wie die Beurteilung, dass die Klägerin auf den geltend gemachten Kündigungsgrund nicht stillschweigend verzichtete, auf den Umständen des Einzelfalls und ist zumindest vertretbar.