Rechtssatz RS0013644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013644
Geschäftszahl
1Ob104/70; 1Ob22/74; 6Ob526/79; 2Ob502/84 (2Ob503/84); 2Ob524/87; 1Ob530/91; 5Ob102/09z
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. Gibt ein Miteigentümer seine Mitmietrechte an einem Mietgegenstand im gemeinsamen Haus auf, während der Mietvertrag mit dem anderen Mieter fortbesteht, so bleibt er doch als Miteigentümer weiter Mitvermieter hinsichtlich dieses Mietgegenstandes.Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang 2. Auflage römisch drei 1091 f; römisch fünf 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. Gibt ein Miteigentümer seine Mitmietrechte an einem Mietgegenstand im gemeinsamen Haus auf, während der Mietvertrag mit dem anderen Mieter fortbesteht, so bleibt er doch als Miteigentümer weiter Mitvermieter hinsichtlich dieses Mietgegenstandes.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 104/70
Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 104/70
Veröff: MietSlg 22120
- 1 Ob 22/74
Entscheidungstext OGH 10.04.1974 1 Ob 22/74
Veröff: MietSlg 26048 siehe auch VfGH 26.11.1971, B 199/71; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. (T1) Beisatz: Ob der zwischen einem Miteigentümer und der Gemeinschaft geschlossene Vertrag ein Bestandvertrag ist oder ob es sich nur um eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauches handelt, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl MietSlg 6201). (T2) Veröff: MietSlg 23849
- 6 Ob 526/79
Entscheidungstext OGH 04.04.1979 6 Ob 526/79
Auch; nur T1
- 2 Ob 502/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 502/84
nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 524/87
Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 524/87
nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. (T3) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223
- 1 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 530/91
nur T3; nur T1; Veröff: SZ 64/93
- 5 Ob 102/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013644
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00104_7000000_002