Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann den Klägern darin, daß ihnen für die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses ein Benützungsentgelt in Höhe des ortsüblichen bzw. des bisherigen Pachtzinses zustehe. Unstrittig ist, daß zwischen den Streitteilen hinsichtlich der Liegenschaft und der Realapotheke eine Miteigentumsgemeinschaft vorliegt. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß auch Miteigentümer die gemeinsame Sache oder Teile derselben in Bestand nehmen können. Sie sind dann insoweit einerseits Bestandnehmer, andererseits gemeinsam mit den übrigen Teilhabern Bestandgeber. Bei Erwerb eines Miteigentumsanteiles erlischt ein vorher begründetes Bestandrecht des Erwerbers nicht (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 834, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wurde im Jahre 1951 zwischen den damaligen Miteigentümern und Mag. Heinrich H*** über die Realapotheke ein Pachtvertrag abgeschlossen, der mit dem Ableben des Pächters am 26. April 1982 aufgelöst wurde. Der Erwerb der Mehrheitsanteile durch Mag. Heinrich H*** nach 1951 hatte auf den Fortbestand dieses Pachtverhältnisses keinen Einfluß. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses wurde der Betrieb der Realapotheke von den Beklagten, den Rechtsnachfolgern des Mag. Heinrich H***, fortgeführt. Wohl ist richtig, daß der Bestandnehmer, der nach Beendigung des Bestandverhältnisses die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins als "Benützungsentgelt" weiter zu zahlen hat (MietSlg 32.189, 23.096, 21.198 f; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 1110). Fraglich ist aber, ob und inwieweit dies auch für den Miteigentümer gilt, der die gemeinschaftliche Sache oder einen Teil derselben in Bestand genommen hat. Nach herrschender Ansicht kann nämlich ein Miteigentümer, solange er es unterläßt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsregelung herbeizuführen, von dem anderen kein Benützungsentgelt verlangen, wenn dieser das gemeinsame Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (JBl 1985, 614 mwN). Das Berufungsgericht hat, gestützt auf diese Rechtsansicht, einen Anspruch der Kläger auf ein Benützungsentgelt verneint. Hiezu ist anzumerken, daß zwischen Verwaltungshandlungen und bloßen Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber zu unterscheiden ist, wobei erstere dadurch gekennzeichnet sind, daß sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen; als Geschäftsbesorgung umfassen sie vorzüglich Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, aber auch rein tatsächliche Handlungen (Gamerith aaO Rdz 3 zu § 833; SZ 42/119; MietSlg 25.046). In diesem Sinne ist allerdings auch die alleinige Bewirtschaftung eines gemeinschaftlichen Gutes durch einen Miteigentümer im eigenen Interesse als Gebrauchs- und nicht als Verwaltungshandlung beurteilt und ein Vergütungsanspruch des anderen Miteigentümers für die Vergangenheit verneint worden (MietSlg 25.046). Im vorliegenden Fall war es aber nach dem Ableben des Pächters der Realapotheke allen Beteiligten klar, daß eine Regelung über die künftige Nutzung der gemeinschaftlichen Sache getroffen werden muß. Es bestand Übereinstimmung darüber, daß, falls es nicht zum Kauf der Anteile der Kläger durch die Beklagten kommt, ein neuer Vertrag zu errichten ist. Es haben auch Unterhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages stattgefunden. Hiezu kam es lediglich mangels Einigung über die Höhe des Pachtzinses nicht. Schließlich wurde die Gemeinschaft durch freiwillige Feilbietung der Liegenschaft aufgehoben. Konkrete Gespräche über die zwischenzeitige Fortführung des Betriebes durch die Beklagten haben zwar nicht stattgefunden, die Beklagten leisteten jedoch Akontozahlungen. Bei dieser Sachlage kann weder davon ausgegangen werden, daß die Beklagten als Rechtsnachfolger des Pächters das Bestandobjekt nicht zurückgestellt, noch daß sie den Betrieb lediglich im eigenen Interesse fortgeführt hätten. Die Fortführung des Betriebes durch die Beklagten bis zur Willensbildung über die künftige Nutzung erfolgte vielmehr im Interesse aller und stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mit schlüssiger Billigung durch die übrigen dar. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Kläger keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt, sondern nur Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Teil des Ertrages haben. Entgegen der Meinung der Kläger kann ein "pachtähnliches Verhältnis" auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagten nach Ersteigerung der Liegenschaft den auf das Warenlager entfallenden Anteil der Kläger nicht erlegt haben. Die von der Revision zitierten Entscheidungen (JBl 1928, 253; JBl 1958, 309 ua) betrafen den Aufwandersatz aus der Durchführung notwendiger und nützlicher Bauarbeiten durch einen Hälfteeigentümer. Aus ihnen ist für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Die Rechtsstellung des verwaltenden Teilhabers ist aber dieselbe wie die des berufenen Dritten (Gamerith aaO Rdz 13 zu § 837). Er ist daher ebenso wie jener zur redlichen und emsigen Geschäftsführung verpflichtet und haftet den Teilhabern für einen schuldhaft zugefügten Schaden (Gamerith aaO Rdz 8 zu § 837; EvBl 1959/261). Indes haben die Kläger bei der Tagsatzung am 4. Oktober 1985 ihren Anspruch auf die Geschäftsführung der Beklagten gestützt und behauptet, daß ein über dem begehrten Bestandzins liegender Gewinn erzielt hätte werden müssen (AS 63 in ON 23). Da diese Frage ungeprüft blieb und noch einer Erörterung in erster Instanz bedarf (§ 182 Abs 1 ZPO), erweist sich die Revision im Ergebnis im Sinne des Eventualantrages als berechtigt.Nicht gefolgt werden kann den Klägern darin, daß ihnen für die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses ein Benützungsentgelt in Höhe des ortsüblichen bzw. des bisherigen Pachtzinses zustehe. Unstrittig ist, daß zwischen den Streitteilen hinsichtlich der Liegenschaft und der Realapotheke eine Miteigentumsgemeinschaft vorliegt. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß auch Miteigentümer die gemeinsame Sache oder Teile derselben in Bestand nehmen können. Sie sind dann insoweit einerseits Bestandnehmer, andererseits gemeinsam mit den übrigen Teilhabern Bestandgeber. Bei Erwerb eines Miteigentumsanteiles erlischt ein vorher begründetes Bestandrecht des Erwerbers nicht (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 834,, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wurde im Jahre 1951 zwischen den damaligen Miteigentümern und Mag. Heinrich H*** über die Realapotheke ein Pachtvertrag abgeschlossen, der mit dem Ableben des Pächters am 26. April 1982 aufgelöst wurde. Der Erwerb der Mehrheitsanteile durch Mag. Heinrich H*** nach 1951 hatte auf den Fortbestand dieses Pachtverhältnisses keinen Einfluß. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses wurde der Betrieb der Realapotheke von den Beklagten, den Rechtsnachfolgern des Mag. Heinrich H***, fortgeführt. Wohl ist richtig, daß der Bestandnehmer, der nach Beendigung des Bestandverhältnisses die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins als "Benützungsentgelt" weiter zu zahlen hat (MietSlg 32.189, 23.096, 21.198 f; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 1110,). Fraglich ist aber, ob und inwieweit dies auch für den Miteigentümer gilt, der die gemeinschaftliche Sache oder einen Teil derselben in Bestand genommen hat. Nach herrschender Ansicht kann nämlich ein Miteigentümer, solange er es unterläßt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsregelung herbeizuführen, von dem anderen kein Benützungsentgelt verlangen, wenn dieser das gemeinsame Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (JBl 1985, 614 mwN). Das Berufungsgericht hat, gestützt auf diese Rechtsansicht, einen Anspruch der Kläger auf ein Benützungsentgelt verneint. Hiezu ist anzumerken, daß zwischen Verwaltungshandlungen und bloßen Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber zu unterscheiden ist, wobei erstere dadurch gekennzeichnet sind, daß sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen; als Geschäftsbesorgung umfassen sie vorzüglich Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, aber auch rein tatsächliche Handlungen (Gamerith aaO Rdz 3 zu Paragraph 833,; SZ 42/119; MietSlg 25.046). In diesem Sinne ist allerdings auch die alleinige Bewirtschaftung eines gemeinschaftlichen Gutes durch einen Miteigentümer im eigenen Interesse als Gebrauchs- und nicht als Verwaltungshandlung beurteilt und ein Vergütungsanspruch des anderen Miteigentümers für die Vergangenheit verneint worden (MietSlg 25.046). Im vorliegenden Fall war es aber nach dem Ableben des Pächters der Realapotheke allen Beteiligten klar, daß eine Regelung über die künftige Nutzung der gemeinschaftlichen Sache getroffen werden muß. Es bestand Übereinstimmung darüber, daß, falls es nicht zum Kauf der Anteile der Kläger durch die Beklagten kommt, ein neuer Vertrag zu errichten ist. Es haben auch Unterhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages stattgefunden. Hiezu kam es lediglich mangels Einigung über die Höhe des Pachtzinses nicht. Schließlich wurde die Gemeinschaft durch freiwillige Feilbietung der Liegenschaft aufgehoben. Konkrete Gespräche über die zwischenzeitige Fortführung des Betriebes durch die Beklagten haben zwar nicht stattgefunden, die Beklagten leisteten jedoch Akontozahlungen. Bei dieser Sachlage kann weder davon ausgegangen werden, daß die Beklagten als Rechtsnachfolger des Pächters das Bestandobjekt nicht zurückgestellt, noch daß sie den Betrieb lediglich im eigenen Interesse fortgeführt hätten. Die Fortführung des Betriebes durch die Beklagten bis zur Willensbildung über die künftige Nutzung erfolgte vielmehr im Interesse aller und stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mit schlüssiger Billigung durch die übrigen dar. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Kläger keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt, sondern nur Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Teil des Ertrages haben. Entgegen der Meinung der Kläger kann ein "pachtähnliches Verhältnis" auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagten nach Ersteigerung der Liegenschaft den auf das Warenlager entfallenden Anteil der Kläger nicht erlegt haben. Die von der Revision zitierten Entscheidungen (JBl 1928, 253; JBl 1958, 309 ua) betrafen den Aufwandersatz aus der Durchführung notwendiger und nützlicher Bauarbeiten durch einen Hälfteeigentümer. Aus ihnen ist für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Die Rechtsstellung des verwaltenden Teilhabers ist aber dieselbe wie die des berufenen Dritten (Gamerith aaO Rdz 13 zu Paragraph 837,). Er ist daher ebenso wie jener zur redlichen und emsigen Geschäftsführung verpflichtet und haftet den Teilhabern für einen schuldhaft zugefügten Schaden (Gamerith aaO Rdz 8 zu Paragraph 837,; EvBl 1959/261). Indes haben die Kläger bei der Tagsatzung am 4. Oktober 1985 ihren Anspruch auf die Geschäftsführung der Beklagten gestützt und behauptet, daß ein über dem begehrten Bestandzins liegender Gewinn erzielt hätte werden müssen (AS 63 in ON 23). Da diese Frage ungeprüft blieb und noch einer Erörterung in erster Instanz bedarf (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO), erweist sich die Revision im Ergebnis im Sinne des Eventualantrages als berechtigt.
Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung betrifft lediglich den Teilanspruch auf rückständigen Pachtzins, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl. zu dieser Frage Gamerith aaO Rdz 11 zu § 837 und die dort zitierte Rechtsprechung und Verweisung). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung betrifft lediglich den Teilanspruch auf rückständigen Pachtzins, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vergleiche zu dieser Frage Gamerith aaO Rdz 11 zu Paragraph 837 und die dort zitierte Rechtsprechung und Verweisung). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.