Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig, weil es bei Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist. Die Revision ist auch berechtigt. Mit Recht verweist die Revisionswerberin vorerst auf die Lehre und ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Vorliegen eines Mitmietverhältnisses im Innenverhältnis grundsätzlich die Normen des 16. Hauptstückes des ABGB (§§ 825 ff ABGB) anzuwenden sind, dem einzelnen Mitmieter somit grundsätzlich kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht zukommt (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1090 und Binder in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 6 zu § 1094 je samt Rechtsprechungshinweis). Treffen die Mitmieter - so wie im vorliegenden Fall - eine Gebrauchsregelung, so werden dadurch bloß die Rechtsbeziehungen der Mitmieter im Innenverhältnis näher ausgeformt, eine Teilung des Mietrechts erfolgt dadurch jedoch nicht (vgl. Binder, aaO, Rz 7 zu § 1094).Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig, weil es bei Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist. Die Revision ist auch berechtigt. Mit Recht verweist die Revisionswerberin vorerst auf die Lehre und ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Vorliegen eines Mitmietverhältnisses im Innenverhältnis grundsätzlich die Normen des 16. Hauptstückes des ABGB (Paragraphen 825, ff ABGB) anzuwenden sind, dem einzelnen Mitmieter somit grundsätzlich kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht zukommt vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 1090 und Binder in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 6 zu Paragraph 1094, je samt Rechtsprechungshinweis). Treffen die Mitmieter - so wie im vorliegenden Fall - eine Gebrauchsregelung, so werden dadurch bloß die Rechtsbeziehungen der Mitmieter im Innenverhältnis näher ausgeformt, eine Teilung des Mietrechts erfolgt dadurch jedoch nicht vergleiche Binder, aaO, Rz 7 zu Paragraph 1094,).
Nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Inhalt der zwischen der Mutter der Klägerin und Dr. Oskar M*** getroffenen Benützungsregelung erhielt die Mutter der Klägerin die Küche und die beiden durch die Küche erreichbaren Zimmer, Dr. Oskar M*** hingegen den vom Durchgang zur Küche nicht berührten Teil des Vorzimmers sowie das anschließende Zimmer zur Alleinbenützung, während der zur Küche führende Durchgang des Vorzimmers und das WC von den Mitmietern gemeinsam benützt werden sollte, wobei beide Teile erklärten, ihr Benützungsrecht schonend auszuüben, um ein reibungsloses Zusammenleben zu gewährleisten. Eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Aufnahme dritter Personen in die Wohnung oder einer Verfügung über die dem einzelnen Mitmieter aus dem Mietvertrag zustehenden Rechte erfolgte darin nicht. In dem von der Mutter der Klägerin und Dr. Oskar M*** mit der Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrag wurde allerdings den Mitmietern das Recht eingeräumt, ihre "Hauptmietrechte im Umfang der vereinbarten Benützungsregelung" jederzeit, und zwar die Mutter der Klägerin an ihre Kinder - darunter auch die nunmehrige Klägerin - und Dr. Oskar M*** an seine Gattin, Dr. Annemarie M***, abzutreten; gleichzeitig wurde die Unzulässigkeit der entgeltlichen oder unentgeltlichen, gänzlichen oder teilweisen Überlassung des Mietobjektes an dritte Personen sowie der Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an dritte Personen und schließlich noch der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag - soweit nicht ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen wurde - auf die Erben und Rechtsnachfolger der Vertragsteile vereinbart. Von den dergestalt ausgeformten Rechtsbeziehungen der Streitteile untereinander ausgehend muß gesagt werden, daß die Aufnahme anderer Personen als der im Mietvertrag genannten nahen Angehörigen oder die Überlassung von Räumen an andere als die genannten Personen nur mit Zustimmung des anderen Mithauptmieters wirksam möglich ist. Nach dem unbestrittenen Parteienvorbringen liegt eine Zustimmung der Klägerin zur Überlassung von Räumen der Wohnung oder zur Übertragung der Rechte Dris. M*** aus dem Mietvertrag an den Beklagten nicht vor. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund des Erwerbes der von Dr. M*** geführten Arztordination dessen Mitmietrechte erworben hat. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint. § 12 Abs 3 MRG hat nämlich zur Voraussetzung, daß das Unternehmen in einer Geschäftsräumlichkeit geführt wird, eine Voraussetzung, die - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - hier nicht gegeben ist. Die der Mutter der Klägerin und Dr. Oskar M*** vermietete Wohnung sollte - wie sich schon aus der im Mietvertrag auch erwähnten Benützungsregelung ergibt - jedenfalls weit überwiegend zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen. Die vereinbarte Verwendung eines Raumes und die Mitverwendung des Vorraumes sowie des WC für Zwecke der Arztordination Dris. M*** steht daher der Qualifikation des gegenständlichen Mietobjektes als Wohnung nicht entgegen (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 30 zu § 1 und Rz 21 zu § 12 MRG). Mangelt es aber bereits an einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang durch Unternehmensveräußerung, so erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG erfüllt sind.Nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Inhalt der zwischen der Mutter der Klägerin und Dr. Oskar M*** getroffenen Benützungsregelung erhielt die Mutter der Klägerin die Küche und die beiden durch die Küche erreichbaren Zimmer, Dr. Oskar M*** hingegen den vom Durchgang zur Küche nicht berührten Teil des Vorzimmers sowie das anschließende Zimmer zur Alleinbenützung, während der zur Küche führende Durchgang des Vorzimmers und das WC von den Mitmietern gemeinsam benützt werden sollte, wobei beide Teile erklärten, ihr Benützungsrecht schonend auszuüben, um ein reibungsloses Zusammenleben zu gewährleisten. Eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Aufnahme dritter Personen in die Wohnung oder einer Verfügung über die dem einzelnen Mitmieter aus dem Mietvertrag zustehenden Rechte erfolgte darin nicht. In dem von der Mutter der Klägerin und Dr. Oskar M*** mit der Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietvertrag wurde allerdings den Mitmietern das Recht eingeräumt, ihre "Hauptmietrechte im Umfang der vereinbarten Benützungsregelung" jederzeit, und zwar die Mutter der Klägerin an ihre Kinder - darunter auch die nunmehrige Klägerin - und Dr. Oskar M*** an seine Gattin, Dr. Annemarie M***, abzutreten; gleichzeitig wurde die Unzulässigkeit der entgeltlichen oder unentgeltlichen, gänzlichen oder teilweisen Überlassung des Mietobjektes an dritte Personen sowie der Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an dritte Personen und schließlich noch der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag - soweit nicht ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen wurde - auf die Erben und Rechtsnachfolger der Vertragsteile vereinbart. Von den dergestalt ausgeformten Rechtsbeziehungen der Streitteile untereinander ausgehend muß gesagt werden, daß die Aufnahme anderer Personen als der im Mietvertrag genannten nahen Angehörigen oder die Überlassung von Räumen an andere als die genannten Personen nur mit Zustimmung des anderen Mithauptmieters wirksam möglich ist. Nach dem unbestrittenen Parteienvorbringen liegt eine Zustimmung der Klägerin zur Überlassung von Räumen der Wohnung oder zur Übertragung der Rechte Dris. M*** aus dem Mietvertrag an den Beklagten nicht vor. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund des Erwerbes der von Dr. M*** geführten Arztordination dessen Mitmietrechte erworben hat. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint. Paragraph 12, Absatz 3, MRG hat nämlich zur Voraussetzung, daß das Unternehmen in einer Geschäftsräumlichkeit geführt wird, eine Voraussetzung, die - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - hier nicht gegeben ist. Die der Mutter der Klägerin und Dr. Oskar M*** vermietete Wohnung sollte - wie sich schon aus der im Mietvertrag auch erwähnten Benützungsregelung ergibt - jedenfalls weit überwiegend zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen. Die vereinbarte Verwendung eines Raumes und die Mitverwendung des Vorraumes sowie des WC für Zwecke der Arztordination Dris. M*** steht daher der Qualifikation des gegenständlichen Mietobjektes als Wohnung nicht entgegen vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 30 zu Paragraph eins und Rz 21 zu Paragraph 12, MRG). Mangelt es aber bereits an einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang durch Unternehmensveräußerung, so erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfüllt sind.
Hat der Beklagte aber auf Grund des Erwerbes der Arztordination Dris. M*** keine Mitmietrechte erworben, so kommt der mangelnden Zustimmung der Klägerin zur Benützung des Bestandobjektes durch den Beklagten erhebliche Bedeutung zu.
Was nun die Aktivlegitimation der Klägerin anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Rechtsprechung dem Mitmieter das unmittelbare Klagerecht gegen dritte Personen einräumt, die ein anderer Mitmieter ohne dessen Zustimmung in das gemeinsame Bestandobjekt aufgenommen hat (MietSlg 2774, 4935, 7797 f, 11.782, 19.046 f, 26.044/5 ua). Selbst bei einer Benützungsregelung ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Aufnahme des Dritten nicht doch Interessen des anderen verletzt werden, was von der Rechtsprechung allerdings dann verneint wurde, wenn dem treuwidrig handelnden Mitmieter durch die Benützungsregelung ein Teil der Wohnung zur alleinigen, uneingeschränkten Benutzung überlassen wurde (vgl. Würth, aaO, Rz 20 zu § 1090 unter Hinweis auf MietSlg 19.046). Ein solcher das direkte Klagerecht rechtfertigender Fall liegt hier vor. Denn nach der hier maßgeblichen Benützungsregleung dienten Teile der Wohnung, nämlich das Vorzimmer und das WC, der gemeinsamen Benützung der Mitmieter. Soll nun nicht bloß der einzelne Dr. M*** zur alleinigen Benützung zugewiesene Raum, sondern auch das Vorzimmer - von dem aus die der alleinigen Benützung der Klägerin dienenden Räume zugänglich sind - und das gemeinsame WC nicht mehr vom bisherigen Vertragspartner der Klägerin, sondern regelmäßig von einer anderen Person benützt werden, die nicht das Vertrauen der Klägerin besitzt, so kann nicht gesagt werden, daß durch die nunmehr gegebene Benützungssituation Interessen der Klägerin nicht verletzt werden, zumal der Benützungsregelung auch die von beiden Teilen übernommene Verpflichtung zur schonenden Ausübung des Benützungsrechtes zum Zwecke der Gewährleistung eines reibungslosen Zusammenlebens zugrundeliegt. Unter den gegebenen Umständen erscheinen daher die auch einem Miteigentümer (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 354 und 6 zu § 366) und der Klägerin als Mitmieterin analog zustehenden Rechte im Sinne der §§ 354 und 366 ABGB zur alleinigen Abwehr von Eingriffen in das Mietrecht durch Dritte nicht so eingeschränkt, daß ihr die unmittelbare Räumungsklage gegen den Beklagten nicht zugebilligt werden könnte, von ihr vielmehr verlangt werden müßte, sich an Dr. M***, als deren Mithauptmieter zu halten. Das Berufungsgericht hat daher die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint.Was nun die Aktivlegitimation der Klägerin anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Rechtsprechung dem Mitmieter das unmittelbare Klagerecht gegen dritte Personen einräumt, die ein anderer Mitmieter ohne dessen Zustimmung in das gemeinsame Bestandobjekt aufgenommen hat (MietSlg 2774, 4935, 7797 f, 11.782, 19.046 f, 26.044/5 ua). Selbst bei einer Benützungsregelung ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Aufnahme des Dritten nicht doch Interessen des anderen verletzt werden, was von der Rechtsprechung allerdings dann verneint wurde, wenn dem treuwidrig handelnden Mitmieter durch die Benützungsregelung ein Teil der Wohnung zur alleinigen, uneingeschränkten Benutzung überlassen wurde vergleiche Würth, aaO, Rz 20 zu Paragraph 1090, unter Hinweis auf MietSlg 19.046). Ein solcher das direkte Klagerecht rechtfertigender Fall liegt hier vor. Denn nach der hier maßgeblichen Benützungsregleung dienten Teile der Wohnung, nämlich das Vorzimmer und das WC, der gemeinsamen Benützung der Mitmieter. Soll nun nicht bloß der einzelne Dr. M*** zur alleinigen Benützung zugewiesene Raum, sondern auch das Vorzimmer - von dem aus die der alleinigen Benützung der Klägerin dienenden Räume zugänglich sind - und das gemeinsame WC nicht mehr vom bisherigen Vertragspartner der Klägerin, sondern regelmäßig von einer anderen Person benützt werden, die nicht das Vertrauen der Klägerin besitzt, so kann nicht gesagt werden, daß durch die nunmehr gegebene Benützungssituation Interessen der Klägerin nicht verletzt werden, zumal der Benützungsregelung auch die von beiden Teilen übernommene Verpflichtung zur schonenden Ausübung des Benützungsrechtes zum Zwecke der Gewährleistung eines reibungslosen Zusammenlebens zugrundeliegt. Unter den gegebenen Umständen erscheinen daher die auch einem Miteigentümer vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 354 und 6 zu Paragraph 366,) und der Klägerin als Mitmieterin analog zustehenden Rechte im Sinne der Paragraphen 354 und 366 ABGB zur alleinigen Abwehr von Eingriffen in das Mietrecht durch Dritte nicht so eingeschränkt, daß ihr die unmittelbare Räumungsklage gegen den Beklagten nicht zugebilligt werden könnte, von ihr vielmehr verlangt werden müßte, sich an Dr. M***, als deren Mithauptmieter zu halten. Das Berufungsgericht hat daher die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint.
Da der Beklagte nicht in der Lage war, dem von der Klägerin gestellten Räumungsbegehren einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung des klagsgegenständlichen Raumes darzutun, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt.
Die Revision erweist sich damit als berechtigt, weshalb die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern waren.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.