Rechtssatz RS0025080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025080
Entscheidungsdatum
08.11.1994
Rechtssatz
Da die Leasinggeberin schon vor einer entsprechenden Mahnung der Beklagten mit Nachfristsetzung das Leasingobjekt verkauft hat, hat sie damit der Beklagten, die mangels Verständigung nicht die Gelegenheit hatte, die noch offenen Leasingraten nachzuzahlen und damit den Entzug des Fahrzeuges zu verhindern, den (möglichen) Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrigerweise entzogen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Leasingentgelt für die Zeit nach Rücknahme des Leasingobjektes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025080
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_001