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Rechtssatz RS0025080

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025080

Geschäftszahl

4Ob567/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Da die Leasinggeberin schon vor einer entsprechenden Mahnung der Beklagten mit Nachfristsetzung das Leasingobjekt verkauft hat, hat sie damit der Beklagten, die mangels Verständigung nicht die Gelegenheit hatte, die noch offenen Leasingraten nachzuzahlen und damit den Entzug des Fahrzeuges zu verhindern, den (möglichen) Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrigerweise entzogen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Leasingentgelt für die Zeit nach Rücknahme des Leasingobjektes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025080

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_001